Umweltstrafrecht

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Die Umweltstraftaten stehen in den §§ 324 bis 330d StGB. Fast alle setzen eine Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten voraus oder knüpfen an das Fehlen einer Genehmigung an. Damit entscheidet eine verwaltungsrechtliche Vorfrage über die Strafbarkeit. Die Strafdrohung reicht bei § 324 StGB, § 324a StGB, § 325 StGB und § 326 StGB bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nach § 330 StGB bis zu zehn Jahren. Auch fahrlässiges Handeln ist strafbar.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Betriebsabläufe ändern, Proben entsorgen oder Aufzeichnungen nachbessern, nachdem die Behörde vor Ort war. Das führt regelmäßig zu einem zweiten Vorwurf. Ebenso sollten Sie gegenüber der Umweltbehörde keine Erklärungen zum Hergang abgeben, bevor die strafrechtliche Lage geklärt ist.
Was wir zuerst tun
Die Genehmigungslage klären. Wir sehen uns an, was genehmigt war, wie die Genehmigung auszulegen ist und ob der Vorwurf überhaupt eine Abweichung davon beschreibt. Nach unserer Erfahrung liegt hier der wirksamste Ansatz der Verteidigung.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Umweltstrafverfahren entstehen selten aus einer Anzeige. Am Anfang steht meist eine Überwachung durch die Umweltbehörde, eine Probe, eine Anzeige des Wasserverbands oder ein Störfall im Betrieb. Betroffen sind dann nicht nur Unternehmen, sondern auch Geschäftsführer, Betriebsleiter und einzelne Mitarbeiter.

Diese Seite erklärt die wichtigsten Tatbestände, die Bedeutung der Genehmigung und die Frage, wer im Betrieb verantwortlich ist. Das Umweltstrafrecht ist ein Teilbereich des Wirtschaftsstrafrechts.

Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir verteidigen in Umweltstrafsachen in Aachen und bundesweit, auch in Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug nach Belgien und in die Niederlande.

Die wichtigsten Tatbestände

Gewässer und Boden

§ 324 Absatz 1 StGB stellt unter Strafe, wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert. Der Versuch ist strafbar, und nach Absatz 3 genügt Fahrlässigkeit. Gewässer ist nach § 330d Absatz 1 Nummer 1 StGB ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer.

§ 324a StGB erfasst die Bodenverunreinigung. Strafbar ist, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und ihn dadurch entweder in einer Weise verunreinigt oder nachteilig verändert, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder in bedeutendem Umfang.

Luft

§ 325 StGB unterscheidet drei Fälle. Absatz 1 erfasst Veränderungen der Luft beim Betrieb einer Anlage unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, wenn sie geeignet sind, außerhalb des Anlagenbereichs Schäden herbeizuführen. Absatz 2 erfasst das Freisetzen von Schadstoffen in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes, ebenfalls beim Betrieb einer Anlage und unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten. Absatz 3 erfasst das Freisetzen in bedeutendem Umfang unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten ohne Anlagenbezug. Nach Absatz 7 gilt Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.

Abfall

§ 326 Absatz 1 StGB ist nach unserer Erfahrung der praktisch wichtigste Tatbestand. Er erfasst den unbefugten Umgang mit bestimmten gefährlichen Abfällen außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren. Die Tathandlungen sind weit gefasst und reichen vom Sammeln und Befördern über das Behandeln, Verwerten, Lagern und Ablagern bis zum Handeln und Makeln. Absatz 2 erfasst das Verbringen solcher Abfälle über die Grenze entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 326 Absatz 1 StGB auch in der zweiten Tatvariante, also bei wesentlicher Abweichung von einem zugelassenen Verfahren, ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist und nicht voraussetzt, dass die Tathandlung außerhalb einer zugelassenen Anlage erfolgt. Maßgebend ist, ob gegen jene Vorgaben verstoßen wurde, deren Einhaltung gerade zur Beseitigung des Gefahrenpotentials des Abfalls hätte führen sollen (Beschluss vom 5. August 2021, Aktenzeichen 2 StR 307/20).

§ 326 Absatz 6 StGB enthält eine wichtige Einschränkung. Die Tat ist nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

Anlagen

§ 327 Absatz 2 StGB erfasst das Betreiben genehmigungsbedürftiger Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung. Genannt sind genehmigungsbedürftige Anlagen und sonstige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist, ferner genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes. Absatz 1 betrifft kerntechnische Anlagen.

Für die Grenzregion wichtig ist § 327 Absatz 2 Satz 2 StGB. Danach wird ebenso bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

Für die Verteidigung ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Vorsatz zentral. Der Vorsatz muss sich bei § 327 Absatz 2 Nummer 3 StGB neben Tatobjekt und Tathandlung auch auf deren Verbotswidrigkeit beziehen. Er hat damit grundsätzlich die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage zu umfassen, weil es sich bei dem Genehmigungserfordernis um ein zum objektiven Tatbestand gehörendes pflichtbegründendes Merkmal handelt (Urteil vom 23. Oktober 2013, Aktenzeichen 5 StR 505/12, NJW 2014, 91). Die Entscheidung ist zu § 327 Absatz 2 Nummer 3 StGB in der damaligen Fassung und zum damaligen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ergangen.

Was Abfall ist

Der Abfallbegriff entscheidet in vielen Verfahren über alles Weitere. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Einstufung als Abfall auch dann möglich ist, wenn ein Stoff nach seiner Entsorgung wiederverwendet oder weiterverarbeitet werden kann, solange der Besitzer sich seiner entledigen will, weil er für ihn wertlos geworden ist (Urteil vom 6. Juni 1997, Aktenzeichen 2 StR 339/96, BGHSt 43, 219).

Auf der anderen Seite steht das Nebenprodukt. Die Einordnung als Nebenprodukt nach § 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat nach der Rechtsprechung zur Folge, dass ein Stoff oder Gegenstand nicht den abfallrechtlichen Regelungen unterliegt, solange die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, insbesondere eine weitere rechtmäßige Verwendung. Über die Umweltgefährlichkeit des Stoffes besagt die Einordnung allerdings nichts (Urteil vom 30. Juli 2020, Aktenzeichen 4 StR 419/19).

Aus unserer Sicht lohnt die Prüfung dieser Abgrenzung in jedem Verfahren. Erforderlich ist allerdings, dass sämtliche Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorliegen. Die bloße Absicht der Weiterverwendung genügt nicht.

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Die Genehmigung und ihre Auslegung

Das Umweltstrafrecht ist weitgehend verwaltungsakzessorisch. Was von einer Genehmigung gedeckt ist, ist in aller Regel nicht strafbar. Deshalb wird in diesen Verfahren regelmäßig darüber gestritten, was eine Genehmigung erlaubt hat. § 324 StGB knüpft allerdings nicht an eine Genehmigung an, sondern verlangt ein unbefugtes Handeln.

Der Bundesgerichtshof hat den dafür maßgeblichen Maßstab bestätigt. Für die Auslegung einer Genehmigung ist ausgehend von den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 133 und 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der erklärte Wille der Genehmigungsbehörde zu ermitteln, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung nach Treu und Glauben verstehen musste (Urteil vom 14. Juli 2022, Aktenzeichen 6 StR 227/21). Nach unserer Einschätzung geht eine unklare Genehmigung damit nicht ohne Weiteres zu Lasten des Betreibers. In dem entschiedenen Fall fiel die Auslegung allerdings gegen den Betreiber aus.

Eine Grenze zieht § 330d Absatz 1 Nummer 5 StGB. Einem Handeln ohne Genehmigung steht ein Handeln aufgrund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich. Wer die Genehmigung erschlichen hat, kann sich also nicht auf sie berufen.

Schon vor dieser Vorschrift hatte der Bundesgerichtshof einen entsprechenden Grundsatz entwickelt. Bei Kollusion zwischen dem Adressaten der Genehmigung und der Verwaltung sei die Ausnutzung des formell wirksamen begünstigenden Verwaltungsakts jedenfalls ein Rechtsmissbrauch und könne deshalb aus strafrechtlicher Sicht nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt werden (Urteil vom 3. November 1993, Aktenzeichen 2 StR 321/93, BGHSt 39, 381). In dieser Entscheidung hat er zugleich ausgesprochen, dass ein Amtsträger, der vorsätzlich eine materiell fehlerhafte Genehmigung erteilt, Mittäter oder mittelbarer Täter sein kann.

Wichtig ist ein Umkehrschluss, den der Bundesgerichtshof später außerhalb des Umweltstrafrechts gezogen hat. Für das Kriegswaffenkontrollgesetz hat er entschieden, dass erteilte Genehmigungen nicht schon deshalb strafrechtlich unbeachtlich sind, weil sie durch die Vorlage falscher amtlicher Endverbleibserklärungen erschlichen wurden. Dafür spreche, dass der Gesetzgeber in Vorschriften wie § 330d Absatz 1 Nummer 5 StGB die erschlichene Genehmigung ausdrücklich dem Fehlen einer Genehmigung gleichgestellt habe, was er nicht hätte tun müssen, wenn das rechtsmissbräuchliche Erlangen einer Genehmigung dieser generell ihre rechtfertigende Wirkung nähme (Urteil vom 30. März 2021, Aktenzeichen 3 StR 474/19). Der Senat hat die Frage im Übrigen ausdrücklich offengelassen und seinen Leitsatz auf das Kriegswaffenkontrollgesetz beschränkt. Von den Fällen der Kollusion zwischen Behörde und Adressat, um die es in der älteren Entscheidung ging, ist das zu trennen.

§ 330d Absatz 2 StGB stellt für die §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 StGB ausländische Pflichten, Verfahren, Untersagungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Genehmigungen und Planfeststellungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union den inländischen gleich. Voraussetzung ist, dass die Tat in einem anderen Mitgliedstaat begangen wurde und dass mit dem ausländischen Recht ein dem Umweltschutz dienender Rechtsakt der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet wird. § 324 StGB ist in dieser Aufzählung nicht enthalten. In der Grenzregion Aachen ist die Vorschrift regelmäßig von Bedeutung.

Wer im Betrieb verantwortlich ist

In Unternehmen stellt sich in jedem Umweltstrafverfahren die Frage, wem das Geschehen zugerechnet wird. Die zentrale Vorschrift ist § 14 StGB.

Der Bundesgerichtshof hat den Maßstab dieser Zurechnung in einer Entscheidung zum Bankrott formuliert. Entscheidend ist, dass der Handelnde gerade in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ, also im Geschäftskreis des Vertretenen, und nicht bloß bei Gelegenheit tätig wird (Beschluss vom 15. Mai 2012, Aktenzeichen 3 StR 118/11, BGHSt 57, 229).

Wer sich als formeller Geschäftsführer darauf beruft, nur vorgeschoben gewesen zu sein, kommt damit nach unserer Erfahrung selten durch. Die Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers neben einem faktischen Geschäftsführer entfällt nach der Rechtsprechung nicht dadurch, dass ihm rechtsgeschäftlich im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden (Beschluss vom 13. Oktober 2016, Aktenzeichen 3 StR 352/16, ergangen zum Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen).

Auch durch Unterlassen kann man in diese Verfahren geraten. In einem Fall, der Gefahrguttransporte betraf, hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 618 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 1 StGB eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 StGB ist (Urteil vom 25. Juni 2009, Aktenzeichen 4 StR 610/08).

Nach unserer Einschätzung ist die Verteidigung hier am wirksamsten, wenn sie die Delegation im Betrieb belegen kann. Wer nachweist, dass Aufgaben klar zugewiesen, mit Befugnissen ausgestattet und überwacht wurden, verschiebt den Vorwurf von der Person zur Organisation und damit häufig aus dem Strafrecht in das Ordnungswidrigkeitenrecht.

Besonders schwere Fälle und Konkurrenzen

§ 330 Absatz 1 StGB hebt den Strafrahmen bei vorsätzlichen Taten nach den §§ 324 bis 329 StGB auf sechs Monate bis zehn Jahre. Die vier Regelbeispiele betreffen die Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder eines Schutzgebiets im Sinne des § 329 Absatz 3 StGB in einer Weise, dass sie nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann, ferner die Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, die nachhaltige Schädigung eines Bestands von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art und das Handeln aus Gewinnsucht. Absatz 2 regelt die Gefährdung von Menschen und die Todesfolge mit noch höheren Strafrahmen.

Treffen mehrere Umweltdelikte zusammen, ist das Konkurrenzverhältnis zu prüfen. Der Bundesgerichtshof hat für einen Fall des Einbringens gewässergefährdender Abfälle in den Boden entschieden, dass der Unrechtsgehalt des Gefährdungsdelikts jedenfalls dort vollständig in dem Verletzungsdelikt aufgeht (Beschluss vom 4. April 2001, Aktenzeichen 2 StR 356/00). Das wirkt sich unmittelbar auf den Schuldspruch und damit auf die Strafe aus.

Wie wir vorgehen

Am Anfang steht die Akteneinsicht. In Umweltsachen umfasst sie die Verwaltungsvorgänge der Behörde, Genehmigungsbescheide mit allen Nebenbestimmungen, Messprotokolle und Sachverständigengutachten.

  • Wir klären zuerst die Genehmigungslage und legen die Genehmigung aus. Maßgeblich ist der erklärte Wille der Behörde aus der Sicht des Empfängers.
  • Wir prüfen die abfallrechtliche Einordnung, insbesondere die Abgrenzung zwischen Abfall und Nebenprodukt.
  • Wir prüfen den Vorsatz, der sich auch auf die Genehmigungsbedürftigkeit beziehen muss, und bei Fahrlässigkeitsvorwürfen den Sorgfaltsmaßstab.
  • Wir klären die Verantwortlichkeit im Betrieb anhand der tatsächlichen Delegation und der Organisation.
  • Wir prüfen die Verjährung, weil Umweltdelikte oft über lange Zeiträume angeklagt werden und der Beginn je nach Tatbestand unterschiedlich liegt.
  • Wir stimmen die Verteidigung mit dem laufenden Verwaltungsverfahren ab, weil Erklärungen gegenüber der Behörde in die Strafakte gelangen.

Häufige Fragen

Ja, wenn die Tätigkeit von der Genehmigung nicht gedeckt war. Deshalb wird in diesen Verfahren über die Auslegung der Genehmigung gestritten.

Der Bundesgerichtshof stellt dabei auf den erklärten Willen der Behörde ab, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung nach Treu und Glauben verstehen musste. Nach unserer Einschätzung geht eine unklare Genehmigung deshalb nicht ohne Weiteres zu Ihren Lasten.

Nicht zwingend. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Einstufung als Abfall auch dann möglich ist, wenn der Stoff wiederverwendet oder weiterverarbeitet werden kann, solange der Besitzer sich seiner entledigen will, weil er für ihn wertlos geworden ist.

Anders liegt es beim Nebenprodukt nach § 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Liegen dessen Voraussetzungen vor, insbesondere eine weitere rechtmäßige Verwendung, unterliegt der Stoff nicht dem Abfallrecht. Diese Abgrenzung prüfen wir anhand der betrieblichen Abläufe.

Das kann es. § 14 StGB erstreckt die Verantwortlichkeit auf Organe, Vertreter und Beauftragte. Entscheidend ist, ob im Geschäftskreis des Vertretenen gehandelt wurde und nicht nur bei Gelegenheit.

Umgekehrt entlastet eine Delegation den Geschäftsführer nur, wenn Aufgaben klar zugewiesen, mit Befugnissen ausgestattet und überwacht wurden. Wer sich als bloßer Strohmann darstellt, kommt damit nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht durch.

§ 326 Absatz 6 StGB sieht das ausdrücklich vor. Die Tat ist nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

Die Vorschrift verlangt allerdings, dass der Ausschluss offensichtlich ist. Bei besonders gefährlichen Stoffen kommt sie deshalb kaum in Betracht. Ob sie greift, lässt sich nur anhand der konkreten Stoffe und Mengen beurteilen.

Das hängt vom Tatort und von der beteiligten Person ab. § 327 Absatz 2 Satz 2 StGB stellt den Betrieb bestimmter Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unter den dort genannten Voraussetzungen unmittelbar unter Strafe. Daneben stellt § 330d Absatz 2 StGB für die §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 StGB ausländische Pflichten, Genehmigungen und Zulassungen aus anderen Mitgliedstaaten den inländischen gleich, soweit damit dem Umweltschutz dienendes Unionsrecht umgesetzt oder angewendet wird.

Bei grenzüberschreitenden Abfalltransporten kommen daneben eigene Vorschriften über die Verbringung von Abfällen in Betracht. Welche Regelung gilt, prüfen wir im Einzelfall.

Im Verwaltungsverfahren bestehen Mitwirkungspflichten, im Strafverfahren gilt das Schweigerecht. Beides kann sich widersprechen, und was Sie der Behörde schreiben, findet sich später in der Strafakte wieder.

Deshalb sollte die Stellungnahme nicht ohne Abstimmung mit der Verteidigung abgegeben werden. In vielen Fällen lässt sich eine Form finden, die dem Verwaltungsverfahren genügt und die strafrechtliche Lage nicht verschlechtert.

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