Markenstrafrecht und Produktpiraterie

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Das gewerbliche Rechtsschutzstrafrecht hat vier Säulen. § 143 MarkenG schützt die Marke und die geschäftliche Bezeichnung, § 144 MarkenG die Unionsmarke, §§ 106 und 108a UrhG das Urheberrecht und § 142 PatG das Patent. In den Grundtatbeständen sind sie Antragsdelikte, in den Qualifikationen für gewerbsmäßiges und teilweise bandenmäßiges Handeln dagegen nicht. Dort reicht der Strafrahmen bis zu fünf Jahren. Daneben steht § 23 GeschGehG für den Verrat von Geschäftsgeheimnissen.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Ware, Verpackungen oder Datenträger beiseite schaffen, nachdem der Zoll oder die Polizei zugegriffen hat. Ebenso wenig sollten Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, bevor die strafrechtliche Lage geklärt ist. Was Sie dort erklären, wird im Strafverfahren verwendet.
Was wir zuerst tun
Klären, ob überhaupt ein wirksames Schutzrecht besteht und ob das beanstandete Zeichen oder Werk in seinen Schutzbereich fällt. Diese zivilrechtliche Vorfrage entscheidet über die Strafbarkeit. Parallel prüfen wir, ob ein wirksamer Strafantrag vorliegt.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

Jetzt anrufen Jetzt mandatieren

Der Zugriff erfolgt in diesen Sachen meist durch den Zoll. In der Grenzregion Aachen ist das Alltag. Aus einer Sendung, die bei der Einfuhr angehalten wird, entsteht ein Ermittlungsverfahren, und aus dem Ermittlungsverfahren werden zugleich zivilrechtliche Ansprüche des Rechteinhabers.

Diese Seite erklärt die Straftatbestände des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts, ihre Grenzen und die Ansätze der Verteidigung. Das Markenstrafrecht ist ein Teilbereich des Wirtschaftsstrafrechts.

Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir verteidigen Händler, Importeure, Betreiber von Plattformen und Privatpersonen in Aachen und bundesweit.

Strafbare Kennzeichenverletzung nach § 143 MarkenG

§ 143 Absatz 1 MarkenG stellt fünf Fälle unter Strafe, jeweils für den, der im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich handelt. Die private Benutzung ist also nicht erfasst. Die Nummern 1 und 2 betreffen die Benutzung eines Zeichens entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 MarkenG, also bei Identität oder bei Verwechslungsgefahr, und die Benutzung entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 MarkenG in der Absicht, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Nummer 3 betrifft das Anbringen von Zeichen entgegen § 14 Absatz 4 Nummer 1 MarkenG sowie das Anbieten, Inverkehrbringen, Besitzen, Einführen oder Ausführen von Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmitteln entgegen § 14 Absatz 4 Nummer 2 oder 3 MarkenG, und zwar nur, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens untersagt wäre. Die Nummern 4 und 5 betreffen die entsprechenden Verstöße gegen den Schutz der geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 MarkenG. Die Strafdrohung beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Drei Folgeregelungen sind praktisch bedeutsam. Nach § 143 Absatz 2 MarkenG steigt der Strafrahmen bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln auf drei Monate bis fünf Jahre. Nach Absatz 3 ist der Versuch strafbar. Und nach Absatz 4 wird die Tat in den Fällen des Absatzes 1 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Für die Qualifikation des Absatzes 2 gilt das Antragserfordernis nicht.

Besonders einschneidend ist § 143 Absatz 5 MarkenG. Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. In der Praxis betrifft das ganze Warenlager, und diese Folge wiegt für Händler oft schwerer als die Strafe selbst.

Der entscheidende Punkt für die Verteidigung liegt an anderer Stelle. § 143 MarkenG knüpft an die zivilrechtlichen Benutzungstatbestände an. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, ob das Zeichen überhaupt markenmäßig benutzt wurde, ob das Recht nach § 24 MarkenG erschöpft ist und ob die Marke rechtsbeständig ist, sind Vorfragen, die über die Strafbarkeit mitentscheiden. Nach unserer Einschätzung wird das in Ermittlungsverfahren häufig zu schnell übergangen.

Die Unionsmarke nach § 144 MarkenG

Für die Unionsmarke gilt eine eigene Vorschrift. § 144 Absatz 1 MarkenG erfasst, wer die Rechte des Inhabers einer Unionsmarke nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 verletzt, indem er trotz eines Verbotes und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen benutzt, ein Zeichen unter Verwechslungsgefahr benutzt oder ein identisches oder ähnliches Zeichen für unähnliche Waren benutzt, wenn die Unionsmarke in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung in der Absicht erfolgt, ihre Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Die Strafdrohung beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Nach Absatz 2 gilt § 143 Absatz 2 bis 6 MarkenG entsprechend.

Zu der früher in § 143a MarkenG enthaltenen Strafvorschrift für die Unionsmarke hat der Bundesgerichtshof eine für die Verteidigung wichtige Frage entschieden. Die Vorschrift war jedenfalls für die Konstellation der unberechtigten Benutzung der Marke nicht als Blankettnorm ausgestaltet, die Sanktionen an Verstöße gegen anderweitig geregelte, lediglich in Bezug genommene Verhaltenspflichten anknüpft (Beschluss vom 23. Januar 2018, Aktenzeichen 5 StR 554/17, bestätigt durch Beschluss vom 21. April 2021, Aktenzeichen 3 StR 225/20). Der Einwand, die Verweisung gehe nach einer Änderung des Unionsrechts ins Leere, führte deshalb nicht zur Straflosigkeit.

Urheberstrafrecht nach §§ 106 und 108a UrhG

§ 106 Absatz 1 UrhG stellt unter Strafe, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Die Strafdrohung beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, der Versuch ist strafbar. Handelt der Täter gewerbsmäßig, steigt der Rahmen nach § 108a UrhG auf bis zu fünf Jahre. Nach § 109 UrhG wird die Tat in den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b UrhG nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. § 108a UrhG ist in diesem Katalog nicht genannt, die gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung ist damit kein Antragsdelikt.

Der strafrechtliche Schutz folgt dem zivilrechtlichen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die §§ 106 ff. UrhG an den zivilrechtlichen Urheber- und Leistungsschutz anknüpfen und abweichend von § 7 StGB daher nur im Inland begangene Verletzungshandlungen strafrechtlich relevant sind (Urteil vom 3. März 2004, Aktenzeichen 2 StR 109/03, BGHSt 49, 93).

Was eine Verbreitung im Inland ist, hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union weit bestimmt. Bei einem grenzüberschreitenden Verkauf liegt ein Verbreiten in Deutschland schon dann vor, wenn ein Händler, der seine Werbung auf in Deutschland ansässige Kunden ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft, dieses für sie zur Verfügung stellt oder einem Dritten erlaubt (Urteil vom 11. Oktober 2012, Aktenzeichen 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15). Der Sitz im Ausland schützt also nicht.

Für Internetangebote ist eine weitere Entscheidung maßgeblich. Wer zum Zweck der Erzielung von Gewinnen durch Werbeeinnahmen ein Internetportal betreibt, auf dem Links zu von Dritten urheberrechtswidrig vervielfältigten und hochgeladenen Filmen veröffentlicht werden, kann Mittäter eines Delikts nach § 106 Absatz 1 UrhG sein. Der Bundesgerichtshof hat das allerdings ausdrücklich darauf bezogen, dass die Filme ohne die Bekanntgabe der jeweiligen Zieladressen im Internet nicht ohne Weiteres auffindbar sind (Beschluss vom 11. Januar 2017, Aktenzeichen 5 StR 164/16).

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

Jetzt anrufen Jetzt mandatieren

Patentstrafrecht nach § 142 PatG

§ 142 Absatz 1 PatG stellt unter Strafe, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers oder des Inhabers eines ergänzenden Schutzzertifikats ein patentgeschütztes Erzeugnis herstellt, anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem dieser Zwecke einführt oder besitzt oder ein patentgeschütztes Verfahren anwendet oder zur Anwendung im Geltungsbereich des Patentgesetzes anbietet. Die Strafdrohung beträgt bis zu drei Jahre, bei gewerbsmäßigem Handeln nach Absatz 2 bis zu fünf Jahre. Der Versuch ist strafbar. Nach Absatz 4 wird die Tat in den Fällen des Absatzes 1 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Für die Qualifikation des Absatzes 2 gilt das Antragserfordernis nicht.

Zwei Besonderheiten verdienen Aufmerksamkeit. Nach § 142 Absatz 7 PatG wird der Verletzer nicht bestraft, soweit nach § 139 Absatz 1 Satz 3 PatG ein Unterlassungsanspruch ausgeschlossen ist. Und nach § 142 Absatz 8 PatG ist das Strafverfahren nach § 262 Absatz 2 StPO auszusetzen, wenn ein Einspruchsverfahren oder ein Nichtigkeitsverfahren gegen das streitgegenständliche Patent anhängig ist.

Aus unserer Sicht ist diese Aussetzungsvorschrift ein wirksames Verteidigungsmittel. Wer den Bestand des Patents angreift, kann das Strafverfahren damit anhalten, bis über das Schutzrecht selbst entschieden ist.

Geschäftsgeheimnisse nach § 23 GeschGehG

Seit 2019 steht der Verrat von Geschäftsgeheimnissen im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. § 23 Absatz 1 GeschGehG erfasst das Erlangen, Nutzen und Offenlegen eines Geschäftsgeheimnisses in den dort genannten Fällen, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in Schädigungsabsicht handelt. Die Strafdrohung beträgt bis zu drei Jahre, in den Fällen des Absatzes 4, also bei Gewerbsmäßigkeit oder Auslandsbezug, bis zu fünf Jahre. Der Versuch ist strafbar. Nach Absatz 8 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Anders als bei den übrigen hier behandelten Gesetzen gilt das Antragserfordernis auch für die Qualifikation des Absatzes 4.

Der entscheidende Unterschied zum früheren Recht liegt im Begriff des Geheimnisses. Der Bundesgerichtshof hatte zu § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der damaligen Fassung entschieden, dass darunter betriebsbezogene Tatsachen fallen, die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht (Urteil vom 4. September 2013, Aktenzeichen 5 StR 152/13).

Das geltende Recht geht darüber hinaus. Nach § 2 Nummer 1 GeschGehG muss die Information nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sein, es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen, und sie muss nach Buchstabe b Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sein. Dieses letzte Merkmal ist neu. Wer kein Schutzkonzept nachweisen kann, hat möglicherweise kein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes. Nach unserer Einschätzung ist das der wichtigste Ansatz der Verteidigung in diesen Verfahren. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur geltenden Fassung ist uns bislang nicht bekannt.

§ 23 Absatz 6 GeschGehG enthält zudem eine Regelung für Journalisten. Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StPO genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses beschränken.

Was neben dem Strafverfahren läuft

In diesen Sachen ist das Strafverfahren selten das einzige Problem und häufig nicht das teuerste.

  • Der Rechteinhaber mahnt ab und verlangt Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und die Erstattung der Anwaltskosten. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung enthält ein Eingeständnis, das im Strafverfahren verwendet werden kann.
  • Die Ware wird eingezogen. § 143 Absatz 5 MarkenG und § 142 Absatz 5 PatG sehen das ausdrücklich vor, und in der Praxis betrifft das ganze Lieferungen.
  • Bei Einfuhrfällen kommt der Vorwurf hinzu, Abgaben verkürzt zu haben, wenn die Ware falsch deklariert wurde.
  • Wird auf Strafe erkannt, so ist nach § 143 Absatz 6 MarkenG und nach § 142 Absatz 6 PatG anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran darlegt. Für ein Unternehmen ist das eine erhebliche Folge.
  • § 145 MarkenG enthält daneben Bußgeldvorschriften, unter anderem für Verstöße gegen den Schutz geografischer Herkunftsangaben und für die unzulässige Benutzung von Hoheitszeichen sowie von Prüf- und Gewährzeichen. Die Bußgeldrahmen sind gestaffelt.

Wie wir vorgehen

Am Anfang steht die Akteneinsicht. Dazu gehören in diesen Verfahren die Unterlagen des Zolls, das Gutachten des Rechteinhabers zur Echtheit und der Registerauszug zum Schutzrecht.

  • Wir prüfen zuerst, ob das Schutzrecht besteht und ob es rechtsbeständig ist. Bei Patenten lohnt die Prüfung, ob ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren geführt werden kann, weil das Strafverfahren dann auszusetzen ist.
  • Wir prüfen die zivilrechtliche Vorfrage der Verletzung, also markenmäßige Benutzung, Verwechslungsgefahr und Erschöpfung.
  • Wir prüfen den Strafantrag. Die Grundtatbestände sind Antragsdelikte, der Antrag ist fristgebunden. Bei den Qualifikationen für gewerbsmäßiges Handeln entfällt das Antragserfordernis.
  • Wir prüfen die subjektive Seite. In Handelsketten mit mehreren Zwischenhändlern ist häufig offen, ob der Beschuldigte die Fälschung erkannt hat.
  • Wir greifen die Einziehung gesondert an und stimmen die Verteidigung mit dem zivilrechtlichen Verfahren ab.

Häufige Fragen

Es kann entscheidend sein. Nach § 24 Absatz 1 MarkenG kann der Markeninhaber die Benutzung nicht untersagen, wenn die Ware von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist.

Diese Erschöpfung hat zwei Grenzen. Sie greift nach § 24 Absatz 2 MarkenG nicht, wenn sich der Inhaber dem weiteren Vertrieb aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Ware verändert oder verschlechtert ist. Und sie setzt Originalware voraus, bei Fälschungen tritt sie nie ein. Das müssen Sie belegen können, Lieferketten und Rechnungen sind deshalb die wichtigsten Unterlagen.

In aller Regel wird der Rechteinhaber unterrichtet und um eine Stellungnahme zur Echtheit gebeten. Parallel wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, und der Rechteinhaber bereitet zivilrechtliche Ansprüche vor.

Sie sollten weder gegenüber dem Zoll noch gegenüber dem Rechteinhaber Erklärungen abgeben, bevor die Lage geprüft ist. Eine Zustimmung zur Vernichtung der Ware kann zugleich als Eingeständnis gewertet werden.

Das genügt nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zur Straflosigkeit. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mittäter eines Delikts nach § 106 Absatz 1 UrhG sein kann, wer zum Zweck der Erzielung von Werbeeinnahmen ein Portal betreibt, auf dem Links zu rechtswidrig hochgeladenen Filmen veröffentlicht werden.

Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, also insbesondere das wirtschaftliche Interesse, der Umfang des Angebots und die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit. Genau daran setzt die Verteidigung an.

Der urheberrechtliche Strafschutz erfasst nur im Inland begangene Verletzungshandlungen. Der Bundesgerichtshof legt das Verbreiten im Inland allerdings weit aus.

Ein Verbreiten in Deutschland liegt schon dann vor, wenn ein Händler seine Werbung auf in Deutschland ansässige Kunden ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten für sie schafft oder zur Verfügung stellt. Ein ausländischer Sitz allein schützt deshalb nicht.

Das kommt nach § 23 GeschGehG in Betracht, setzt aber voraus, dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nummer 1 GeschGehG handelt.

Das Gesetz verlangt dafür neben dem wirtschaftlichen Wert und dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse auch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen. Wer keine Zugriffsbeschränkungen, Vertraulichkeitsvereinbarungen und ein Schutzkonzept nachweisen kann, hat es schwer. Das gilt für beide Seiten und sollte vor einer Anzeige bedacht werden.

Das hängt vom Tatbestand ab. Die Grundtatbestände sind Antragsdelikte, also § 143 Absatz 1 MarkenG, § 144 Absatz 1 MarkenG, § 142 Absatz 1 PatG sowie die §§ 106 bis 108 und § 108b UrhG. Ohne Strafantrag wird dort nur ermittelt, wenn die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

Bei gewerbsmäßigem Handeln ist das anders. § 143 Absatz 2 MarkenG, § 142 Absatz 2 PatG und § 108a UrhG sind vom Antragserfordernis ausgenommen, dort wird von Amts wegen verfolgt. Eine Ausnahme bildet § 23 GeschGehG, dessen Antragserfordernis auch für die Qualifikation gilt.

Ihr Ansprechpartner

Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.