Außenwirtschaftsstrafrecht und Kriegswaffenkontrolle

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Das Außenwirtschaftsstrafrecht steht in den §§ 17 und 18 AWG. § 17 AWG betrifft Sanktionsverstöße bei Rüstungsgütern und beginnt bei einem Jahr Freiheitsstrafe. § 18 AWG erfasst die übrigen Embargo- und Genehmigungsverstöße im Grundtatbestand mit drei Monaten bis fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit sechs Monaten bis zehn Jahren. Beide Vorschriften sind Blankettnormen, sie verweisen auf Unionsrecht und auf die Außenwirtschaftsverordnung. Das Kriegswaffenkontrollgesetz enthält in den §§ 19 und 22a eigene Straftatbestände.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Lieferungen abwickeln, Unterlagen anpassen oder Kunden im Ausland informieren, nachdem der Zoll zugegriffen hat. Erklärungen gegenüber dem Hauptzollamt oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle werden Teil der Strafakte.
Was wir zuerst tun
Feststellen, welche Fassung des Embargorechts zum Zeitpunkt der Lieferung galt und ob die Verweisungskette überhaupt trug. Genau daran sind Verfahren schon gescheitert, und die Prüfung lohnt in jedem Fall.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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In der Region Aachen ist die Ausfuhr Alltag. Zulieferer, Maschinenbauer, Spediteure und Händler liefern über die Grenze, oft über Belgien und die Niederlande. Wer dabei in eine Sanktionsliste oder in die Ausfuhrliste gerät, hat schnell ein Strafverfahren, ohne dass jemand an Waffen oder Embargos gedacht hätte.

Diese Seite erklärt die Straftatbestände des Außenwirtschaftsrechts und des Kriegswaffenkontrollgesetzes, die Besonderheiten der Blankettverweisung und die Ansätze der Verteidigung. Das Außenwirtschaftsstrafrecht ist ein Teilbereich des Wirtschaftsstrafrechts mit engen Bezügen zum internationalen Strafrecht.

Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir verteidigen Unternehmen, Geschäftsführer, Ausfuhrverantwortliche und Mitarbeiter in Aachen und bundesweit.

Die Straftatbestände des Außenwirtschaftsgesetzes

Das Außenwirtschaftsrecht wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 6. Juni 2013 neu gefasst. Seither gelten die §§ 17 und 18 AWG. Vorher standen die Strafvorschriften in den §§ 33 und 34 AWG. Wer eine ältere Entscheidung liest oder einen Altfall verteidigt, muss zuerst die Fassung klären und nach § 2 StGB das mildere Recht bestimmen.

§ 17 AWG

§ 17 Absatz 1 AWG droht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren an. Erfasst ist, wer einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 AWG oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die Verordnung der Durchführung einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des Rates der Europäischen Union dient, soweit sich die Verordnung auf Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bezieht und für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Absatz 1a erfasst unmittelbar geltende Verbote aus Unionsrechtsakten, wenn sich die Tat auf Güter und Technologien der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union bezieht.

Die Absätze 2 und 3 erhöhen die Strafe beim Handeln für einen fremden Geheimdienst sowie bei Gewerbsmäßigkeit und Bandenmitgliedschaft. Absatz 4 sieht für minder schwere Fälle drei Monate bis fünf Jahre vor, Absatz 5 stellt leichtfertiges Handeln mit bis zu drei Jahren unter Strafe. Nach Absatz 6 steht in den Fällen der Absätze 1 und 1a einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln aufgrund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich. Nach Absatz 7 gelten die Vorschriften unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Auslandstaten Deutscher.

§ 18 AWG

§ 18 Absatz 1 AWG droht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren an. Erfasst sind Verstöße gegen unmittelbar geltende Vorschriften aus Unionsrechtsakten, die der Durchführung einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dienen. Die Vorschrift ist sehr breit angelegt. Sie erfasst Verbote des Handels, der Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung von Gütern ebenso wie Verbote der Erbringung technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten, Versicherungen, Finanzdienstleistungen sowie von Rechts-, Steuer-, Unternehmens- und IT-Beratung. Erfasst sind ferner Verstöße gegen Pflichten zum Einfrieren von Geldern, Umgehungsverbote und Genehmigungspflichten.

Absatz 2 erfasst Verstöße gegen die Außenwirtschaftsverordnung, insbesondere das Ausführen genehmigungsbedürftiger Güter ohne Genehmigung sowie Handels- und Vermittlungsgeschäfte und technische Unterstützung ohne Genehmigung. Absatz 5 betrifft die Verordnung (EU) 2021/821 und damit die Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Absatz 4 betrifft die Verordnung (EU) 2019/125, also die Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer Behandlung verwendet werden können.

Die Strafrahmen sind gestaffelt. Nach § 18 Absatz 6a AWG ist die Strafe in besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 4 Buchstabe a Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gegenüber einer öffentlichen Stelle unvollständige oder unrichtige Angaben über Endverwendung, Beförderungsroute, Empfänger, Versender, Ursprung, Käufer, Verkäufer, Menge, Wert oder Beschaffenheit der Güter macht oder eine beherrschte Drittstaat-Gesellschaft nutzt, um einen Verstoß zu verschleiern. § 18 Absatz 7 AWG droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an, unter anderem beim Handeln für einen fremden Geheimdienst sowie bei Gewerbsmäßigkeit und Bandenmitgliedschaft, § 18 Absatz 8 AWG nicht unter zwei Jahren beim gewerbsmäßigen Handeln als Bandenmitglied. Nach § 18 Absatz 8a AWG ist auch leichtfertiges Handeln strafbar, wenn sich die Tat auf gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck bezieht.

Zwei Vorschriften nehmen Handlungen aus. Nach § 18 Absatz 11 AWG ist die Tat nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn sie als humanitäre Hilfe für eine bedürftige Person oder als Tätigkeit zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit und mit dem humanitären Völkerrecht erbracht wird. Nach § 18 Absatz 13 AWG wird ein Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder eine andere dort genannte Person nicht nach Absatz 5a Nummer 2 bestraft, wenn sie eine in dieser Eigenschaft erlangte Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Gerade dort liegt eine für viele Unternehmen unangenehme Weite. Der Bundesgerichtshof hat zur damaligen Fassung entschieden, dass § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 AWG in Verbindung mit der Dual-Use-Verordnung kein Sonderdelikt regelt. Angeknüpft wird an die Ausfuhr als tatsächlichen Vorgang, weshalb Täter grundsätzlich jeder sein kann, der an ihr beteiligt ist (Urteil vom 10. März 2016, Aktenzeichen 3 StR 347/15, ergangen zur Verordnung (EG) Nr. 428/2009, an deren Stelle heute die Verordnung (EU) 2021/821 getreten ist). Damit können nach unserer Einschätzung auch Mitarbeiter ohne Leitungsfunktion in den Täterkreis geraten.

Das Blankett und seine Tücken

Beide Vorschriften sind Blankettnormen. Sie beschreiben die Tathandlung nicht selbst, sondern verweisen auf Rechtsakte der Europäischen Union und auf Verordnungen, die sich laufend ändern. Das führt zu drei wiederkehrenden Streitfragen.

Erstens die Frage der Zeitgesetze. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei den einen Embargotatbestand ausfüllenden Normen trotz Fehlens einer ausdrücklichen Befristung wegen der erkennbar für die Dauer eines Ausnahmezustandes geschaffenen Regelungen um Zeitgesetze im Sinne des § 2 Absatz 4 StGB handelt (Beschluss vom 14. Oktober 2014, Aktenzeichen 3 StR 167/14). Das Argument, eine später aufgehobene Embargoverordnung führe zur Straflosigkeit, trägt deshalb nicht.

Zweitens die Frage, ob die Verweisung überhaupt trägt. Hier hat der Bundesgerichtshof eine bemerkenswerte Lücke festgestellt. Indem die Blankettstrafvorschrift des § 18 Absatz 4 AWG im Zeitraum vom 20. Februar 2019 bis zum 17. Juli 2020 auf außer Kraft getretenes Unionsrecht als blankettausfüllende Norm verwies, ging sie ins Leere und vermochte in dieser Zeit keine Strafbarkeit zu begründen (Urteil vom 29. Mai 2024, Aktenzeichen 3 StR 507/22).

Diese Lücke betrifft allein § 18 Absatz 4 AWG und damit die Güter der Anti-Folter-Verordnung, nicht das Embargorecht des Absatzes 1 und nicht die Dual-Use-Ausfuhren des Absatzes 5. Ihre Wirkung reicht aber weiter, als der Zeitraum vermuten lässt. In dem entschiedenen Fall lag die Tatzeit vor der Lücke, und der Angeklagte wurde gleichwohl freigesprochen, weil das mildeste Gesetz anzuwenden ist. Der Senat hat § 18 Absatz 4 AWG zudem ausdrücklich nicht als Zeitgesetz eingeordnet, weil die Vorschrift nicht auf eine politische Ausnahmelage reagiert. Wer vor dem 17. Juli 2020 gehandelt hat und noch nicht rechtskräftig abgeurteilt ist, sollte das deshalb prüfen lassen.

Drittens die Auslegung des Unionsrechts selbst. Fragen des Warenursprungs und der Umgehung durch Bearbeitung in Drittstaaten reichen bis zum Gerichtshof der Europäischen Union. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Frage zum Ursprungsbegriff einer Embargoverordnung dort zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 17. November 2022, Aktenzeichen 3 StR 373/21).

Zur Verfassungsmäßigkeit der Blankettstrafnorm hat eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts eine Richtervorlage als unzulässig verworfen, weil die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dargetan war (Beschluss vom 5. Dezember 2017, Aktenzeichen 2 BvL 12/17, ergangen zu § 34 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 AWG in der Fassung vom 4. November 2010). Die Frage ist damit nicht geklärt, und aus unserer Sicht bleibt der Einwand für eine Verteidigungsschrift brauchbar.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Konkurrenzen und Zuständigkeit

Wer gegen ein Embargo verstößt, verletzt oft mehrere Verbote zugleich. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Verkauf und die Ausfuhr von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste in Embargoländer, strafbar nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 AWG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 AWG sowie § 80 Nummer 1 und § 74 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung, zueinander in Idealkonkurrenz stehen (Urteil vom 24. Juli 2014, Aktenzeichen 3 StR 314/13). Ebenso stehen die einzelnen sachbezogenen Verbote einer Embargoverordnung, also Verkaufs-, Liefer- und Ausfuhrverbot, im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander (Beschluss vom 9. Dezember 2014, Aktenzeichen 3 StR 62/14).

Für die Verteidigung ist das wichtig, weil es die Zahl der Taten und damit die Gesamtstrafe begrenzt.

Zur Zuständigkeit gilt eine Besonderheit. Verwaltungsbehörde im Sinne des Außenwirtschaftsgesetzes ist nach § 22 Absatz 3 AWG das Hauptzollamt, in bestimmten Fällen das für Wirtschaft zuständige Bundesministerium. Im Strafverfahren sieht § 22 Absatz 2 AWG eine Beteiligung der Verwaltungsbehörde vor. Soweit für Straftaten nach den §§ 17 und 18 AWG das Amtsgericht sachlich zuständig ist, liegt die örtliche Zuständigkeit nach § 22 Absatz 1 Satz 1 AWG bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das örtlich zuständige Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann das nach den Sätzen 2 und 3 abweichend regeln. In Sachen von besonderer Bedeutung kann der Generalbundesanwalt die Verfolgung übernehmen und es kommt eine Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem für Drohnen geeignete Motoren in den Iran geliefert werden sollten, ausgeführt, dass eine besondere Bedeutung regelmäßig vorliegt, wenn Technologie, hinsichtlich deren militärischer Nutzung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, ohne die erforderliche Genehmigung dorthin geliefert wird (Beschluss vom 15. Oktober 2013, Aktenzeichen StB 16/13, NStZ-RR 2014, 53).

Ordnungswidrigkeiten und die Eigenkontrolle

Nicht jeder Verstoß ist eine Straftat. Viele Fälle werden als Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG behandelt, insbesondere bei fahrlässigem Handeln.

Dort enthält das Gesetz eine Vorschrift, die nach unserer Erfahrung zu wenig genutzt wird. Nach § 22 Absatz 4 AWG unterbleibt die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines Verstoßes im Sinne des § 19 Absatz 3 bis 5 AWG, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde und angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden. Die Vorschrift gilt also nicht für jeden fahrlässigen Verstoß, sondern nur für die dort genannten Fälle. Die Anzeige gilt als freiwillig, wenn die Behörde noch keine Ermittlungen aufgenommen hat.

Wer also im eigenen Haus einen Fehler entdeckt, hat einen Weg. Die Entscheidung darüber sollte allerdings nicht ohne anwaltliche Prüfung fallen, weil die Anzeige zugleich einen Sachverhalt offenlegt, der strafrechtlich anders bewertet werden könnte.

Daneben steht § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Wer die erforderliche Aufsicht im Betrieb unterlässt, kann mit Geldbuße belegt werden, und gegen das Unternehmen selbst kommt eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Betracht. Ein funktionierendes Ausfuhrkontrollsystem ist deshalb nicht nur eine organisatorische Frage.

Das Kriegswaffenkontrollgesetz

Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen führt Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes aus. Es enthält eigene Straftatbestände, die neben dem Außenwirtschaftsrecht stehen.

§ 22a Absatz 1 KrWaffKontrG droht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren an. Erfasst sind das Herstellen von Kriegswaffen ohne Genehmigung, der Erwerb und das Überlassen der tatsächlichen Gewalt ohne Genehmigung, die ungenehmigte Beförderung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr ohne genehmigte Beförderung, bestimmte Beförderungen mit Schiffen und Luftfahrzeugen, das sonstige Ausüben der tatsächlichen Gewalt ohne Genehmigung oder Anzeige sowie das ungenehmigte Vermitteln und der ungenehmigte Vertragsabschluss. Nach Absatz 2 steigt der Rahmen in besonders schweren Fällen auf ein Jahr bis zehn Jahre, in minder schweren Fällen beträgt er nach Absatz 3 bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Absatz 4 stellt fahrlässiges Handeln unter Strafe, allerdings nur für die Nummern 1 bis 4, 6 und 7 des Absatzes 1.

§ 22a Absatz 5 KrWaffKontrG enthält eine tätige Reue, die nach unserer Erfahrung wenig bekannt ist. Nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 wird nicht bestraft, wer Kriegswaffen, die er in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat, freiwillig und unverzüglich einer Überwachungsbehörde, der Bundeswehr oder einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle abliefert. Gelangen die Kriegswaffen ohne sein Zutun in die tatsächliche Gewalt einer solchen Stelle, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, sie abzuliefern.

§ 19 KrWaffKontrG betrifft Atomwaffen und droht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 nicht unter zwei Jahren an. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass unter den Begriff des Entwickelns von Atomwaffen sämtliche Maßnahmen zur Schaffung der technologischen Voraussetzungen für eine eigene atomare Kampfstoffproduktion einschließlich der Planung und Errichtung von Produktionsanlagen fallen (Beschluss vom 26. März 2009, Aktenzeichen StB 20/08, BGHSt 53, 238).

Für die Praxis wichtiger ist eine Abgrenzung bei Munition. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass das Kriegswaffenkontrollgesetz auf Munition anwendbar ist, dies allerdings nur für Munition mit Hartkerngeschossen gilt, während Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschossen vom Kriegswaffenkontrollgesetz ausgenommen ist (Beschluss vom 18. November 2020, Aktenzeichen 4 StR 372/20).

Zur Genehmigung hat der Bundesgerichtshof anders entschieden als im Umweltstrafrecht. Erteilte Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz sind nicht deshalb strafrechtlich unbeachtlich, weil sie durch die Vorlage falscher amtlicher Endverbleibserklärungen erschlichen wurden (Urteil vom 30. März 2021, Aktenzeichen 3 StR 474/19). Der Senat begründet das damit, dass der Gesetzgeber die erschlichene Genehmigung nur in bestimmten Vorschriften ausdrücklich dem Fehlen einer Genehmigung gleichgestellt hat. Im Außenwirtschaftsrecht ist das geschehen. § 17 Absatz 6 AWG ordnet die Gleichstellung für die Fälle der Absätze 1 und 1a an, § 18 Absatz 9 AWG für die dort im Einzelnen aufgeführten Fälle, unter anderem für Genehmigungspflichten nach Absatz 1 Nummer 4 und für Ausfuhren nach Absatz 2 Nummer 1.

Wie wir vorgehen

Am Anfang steht die Akteneinsicht. In diesen Verfahren gehören dazu die Vorgänge des Hauptzollamts, die Ausfuhranmeldungen, die Korrespondenz mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und die technischen Unterlagen zu den Gütern.

  • Wir bestimmen zuerst die Rechtslage zum Zeitpunkt jeder einzelnen Lieferung und prüfen die vollständige Verweisungskette vom Strafgesetz über die Verordnung bis zur Güterliste.
  • Wir prüfen die güterrechtliche Einordnung. Ob ein Gut gelistet oder als Dual-Use-Gut erfasst ist, ist eine technische Frage und häufig streitig.
  • Wir prüfen den Vorsatz und bei § 17 Absatz 5 AWG die Leichtfertigkeit, weil die Anforderungen dort deutlich niedriger liegen.
  • Wir prüfen die Konkurrenzen, weil mehrere gleichzeitig verletzte Verbote nach der Rechtsprechung eine Tat bilden können.
  • Wir prüfen, ob eine Selbstanzeige nach § 22 Absatz 4 AWG noch möglich und sinnvoll ist.
  • Wir haben Einziehung, Verbandsgeldbuße und die Folgen für die Zuverlässigkeit des Unternehmens im Ausfuhrverfahren im Blick.

Häufige Fragen

Weil es nicht auf die Alltagstauglichkeit ankommt, sondern auf die Listung. Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind Waren, die zivil und militärisch verwendet werden können, und dazu gehören viele Bauteile, Werkstoffe und Steuerungen.

Hinzu kommen Verwendungsklauseln, nach denen auch nicht gelistete Güter genehmigungspflichtig werden können, wenn bestimmte Verwendungen bekannt sind. Deshalb ist die güterrechtliche Einordnung die erste Frage in jedem Verfahren.

Das schützt nicht ohne Weiteres. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 AWG in Verbindung mit der Dual-Use-Verordnung kein Sonderdelikt regelt und Täter grundsätzlich jeder sein kann, der an der Ausfuhr beteiligt ist.

Entscheidend ist dann die subjektive Seite. Was der Mitarbeiter über das Gut, den Empfänger und die Genehmigungslage wusste, ist der Kern der Verteidigung.

In der Regel nicht. Der Bundesgerichtshof behandelt die einen Embargotatbestand ausfüllenden Normen als Zeitgesetze im Sinne des § 2 Absatz 4 StGB, weil sie erkennbar für die Dauer eines Ausnahmezustandes geschaffen sind. Die spätere Aufhebung führt dort also nicht zur Straflosigkeit.

Anders liegt es bei Vorschriften, die keine politische Ausnahmelage betreffen. Für § 18 Absatz 4 AWG, der die Güter der Anti-Folter-Verordnung erfasst, hat der Bundesgerichtshof ein Zeitgesetz verneint und festgestellt, dass die Verweisung vom 20. Februar 2019 bis zum 17. Juli 2020 ins Leere ging. Dort wirkt das mildeste Gesetz auch zugunsten dessen, der vorher gehandelt hat. Solche Lücken lohnen in jedem Verfahren eine Prüfung.

Für die fahrlässige Begehung der in § 19 Absatz 3 bis 5 AWG genannten Verstöße sieht § 22 Absatz 4 AWG das ausdrücklich vor. Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und angezeigt wurde und angemessene Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Verstöße getroffen werden. Für andere Verstöße gilt die Vorschrift nicht.

Die Anzeige gilt als freiwillig, solange die Behörde keine Ermittlungen aufgenommen hat. Weil mit der Anzeige zugleich ein Sachverhalt offengelegt wird, der strafrechtlich anders bewertet werden könnte, sollte sie nur nach anwaltlicher Prüfung erfolgen.

Nicht jede Munition. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass das Kriegswaffenkontrollgesetz auf Munition anwendbar ist, dies aber nur für Munition mit Hartkerngeschossen gilt, während Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschossen davon ausgenommen ist.

Diese Abgrenzung entscheidet über den anwendbaren Strafrahmen, weil daneben das Waffengesetz steht. Sie sollte in jedem Verfahren anhand der tatsächlichen Beschaffenheit geprüft werden.

Verwaltungsbehörde ist nach § 22 Absatz 3 AWG das Hauptzollamt, in bestimmten Fällen das für Wirtschaft zuständige Bundesministerium. Im Strafverfahren wird die Verwaltungsbehörde nach § 22 Absatz 2 AWG beteiligt. Für amtsgerichtliche Verfahren bestimmt § 22 Absatz 1 Satz 1 AWG eine konzentrierte örtliche Zuständigkeit, von der die Landesregierung abweichen kann.

In Sachen von besonderer Bedeutung kann der Generalbundesanwalt übernehmen, und dann kommt eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in Betracht. Der Bundesgerichtshof nimmt eine besondere Bedeutung regelmäßig an, wenn Technologie mit hinreichend wahrscheinlicher militärischer Nutzung ohne Genehmigung in ein Embargoland geliefert wird.

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