Computerbetrug – § 263a StGB

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Der Computerbetrug nach § 263a StGB ersetzt beim Betrug die Merkmale Täuschung und Irrtum durch die Einwirkung auf einen Datenverarbeitungsvorgang. Verlangt bleiben ein Vermögensschaden und die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Bei einer Vernehmung erklären, wie die Zugangsdaten oder die Karte in Ihre Hände kamen. Genau daran hängt die Frage der unbefugten Verwendung von Daten.
Was wir zuerst tun
Prüfen, welche der vier Begehungsweisen die Staatsanwaltschaft annimmt und ob der Datenverarbeitungsvorgang überhaupt beeinflusst worden ist.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Der Computerbetrug ist die Vorschrift für alles, was ohne menschliches Gegenüber abläuft. Sie betrifft den Geldautomaten ebenso wie den Onlinehandel, das Onlinebanking und automatisierte Bestellsysteme.

Was § 263a StGB verlangt

Nach § 263a Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst. Das Gesetz nennt vier Wege.

  • Unrichtige Gestaltung des Programms. Der Täter verändert die Programmabläufe selbst.
  • Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten. Die Eingabe stimmt nicht mit der Wirklichkeit überein.
  • Unbefugte Verwendung von Daten. Die praktisch wichtigste Fallgruppe, etwa bei fremden Karten oder fremden Zugangsdaten.
  • Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf. Ein Auffangfall.

Nach Absatz 2 gilt § 263 Absatz 2 bis 6 StGB entsprechend. Damit ist der Versuch strafbar, und es gelten die Regelbeispiele des besonders schweren Falles sowie der Verbrechenstatbestand der gewerbsmäßigen Bandenbegehung. Über § 263 Absatz 4 StGB gelten außerdem die §§ 247 und 248a StGB. Bei geringwertigem Schaden und bei Taten zum Nachteil von Angehörigen kommt es deshalb auf einen Strafantrag oder auf das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung an.

Die unbefugte Verwendung von Daten

Um dieses Merkmal wird am meisten gestritten. Die Rechtsprechung legt es betrugsspezifisch aus. Maßgeblich ist, ob die Verwendung der Daten gegenüber einem fiktiven menschlichen Prüfer als Täuschung erschiene.

Nach unserer Einschätzung setzt genau hier die Verteidigung an. Wer eine Karte mit dem freiwillig erteilten Einverständnis des Berechtigten benutzt, verwendet die Daten nicht unbefugt, mag er auch eine vertragliche Abrede verletzen. Anders liegt es, wenn das Einverständnis selbst erst durch Täuschung erlangt worden ist.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Die Vorbereitungshandlungen

§ 263a Absatz 3 StGB stellt bereits die Vorbereitung unter Strafe, und zwar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe. Erfasst ist, wer eine Tat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, oder Passwörter und sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt.

Das ist eine weit vorverlagerte Strafbarkeit. Sie setzt aber stets voraus, dass gerade eine Tat nach Absatz 1 vorbereitet wird. Das bloße Vorhandensein von Daten genügt nicht. Nach unserer Einschätzung sind bloße Kontodaten auch keine Sicherungscodes im Sinne der Vorschrift.

Nach Absatz 4 gilt § 149 Absatz 2 und 3 StGB entsprechend. Straflos wird danach, wer die vorbereitete Tat freiwillig aufgibt, die Gefahr abwendet und die Tatmittel beseitigt, also vernichtet, unbrauchbar macht, einer Behörde anzeigt oder dort abliefert. Die Beseitigung ist nur verlangt, soweit die Mittel noch vorhanden und brauchbar sind. Wird die Gefahr ohne sein Zutun abgewendet, genügt nach Absatz 3 sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen.

Abgrenzungen

Wo ein Mensch getäuscht wird, bleibt es beim Betrug nach § 263 StGB. Wo nur eine Maschine beeinflusst wird, greift § 263a StGB. In Verfahren mit gemischten Abläufen ist beides zu prüfen.

Daneben stehen häufig weitere Vorschriften im Raum, etwa das Ausspähen von Daten nach § 202a StGB, die Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB und die Urkundenfälschung. Welche davon einschlägig ist, entscheidet über den Strafrahmen.

Wie wir vorgehen

Zuerst klären wir über die Akteneinsicht, welcher technische Ablauf der Anklage zugrunde liegt. In diesen Verfahren steht die Technik im Mittelpunkt, und die Akte erklärt sie oft nur unvollständig.

Danach prüfen wir die Zuordnung. Ob eine Handlung einem bestimmten Menschen zugerechnet werden kann, ist bei automatisierten Vorgängen die schwierigste Frage. IP-Adressen, Gerätekennungen und Kontobewegungen sind Indizien und keine Beweise für die Täterschaft.

Schließlich sehen wir uns den Schaden an. Er muss festgestellt und beziffert werden. Eine pauschale Behauptung genügt nicht.

Häufige Fragen

In der Regel ja, wenn damit an einem Automaten Geld abgehoben wird und der Berechtigte nicht einverstanden war. Das Merkmal ist die unbefugte Verwendung von Daten.

War der Berechtigte freiwillig einverstanden, fehlt es an der Unbefugtheit. Eine Verletzung interner Absprachen mit der Bank reicht dafür nach der betrugsspezifischen Auslegung nicht ohne Weiteres aus. Wurde das Einverständnis dagegen durch Täuschung erlangt, liegt die Sache anders.

Beim Betrug wird ein Mensch getäuscht und irrt. Beim Computerbetrug entscheidet an seiner Stelle ein Datenverarbeitungsvorgang, auf den eingewirkt wird.

Vermögensschaden und Bereicherungsabsicht verlangen dagegen beide Vorschriften in gleicher Weise.

Nur, wenn damit eine Tat nach § 263a Absatz 1 StGB vorbereitet wird. Absatz 3 erfasst das Herstellen, Verschaffen, Feilhalten, Verwahren und Überlassen von Passwörtern oder sonstigen Sicherungscodes allein als Vorbereitungshandlung. Ohne diesen Bezug bleibt es straflos.

Nach Absatz 4 gilt § 149 Absatz 2 und 3 StGB entsprechend. Straflos wird, wer die vorbereitete Tat freiwillig aufgibt, die Gefahr abwendet und die noch vorhandenen und brauchbaren Tatmittel vernichtet, unbrauchbar macht, einer Behörde anzeigt oder dort abliefert. Wird die Gefahr ohne sein Zutun abgewendet, genügt nach Absatz 3 das freiwillige und ernsthafte Bemühen.

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