Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – § 266a StGB

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
§ 266a StGB bestraft den Arbeitgeber, der Sozialversicherungsbeiträge vorenthält. Strafbar ist das Vorenthalten unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt überhaupt gezahlt worden ist. Auf eine Liquiditätskrise können Sie sich nicht ohne Weiteres berufen.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Rückstände einfach auflaufen lassen und hoffen, dass sich das mit der nächsten Zahlung erledigt. Das Gesetz kennt einen Weg, der vor Strafe schützen kann, aber er setzt eine schriftliche Mitteilung an die Einzugsstelle spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach voraus.
Was wir zuerst tun
Klären, für welche Monate und welche Arbeitnehmer der Vorwurf gilt, und prüfen, ob die Beitragsberechnung der Sozialversicherung folgt. In Fällen illegaler Beschäftigung entscheidet die Berechnungsmethode über die Höhe.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Der Vorwurf nach § 266a StGB trifft Handwerksbetriebe, Gastronomie, Bau, Logistik und Pflege besonders häufig. Er entsteht oft nicht aus krimineller Energie, sondern aus einer Liquiditätskrise. Das Strafrecht nimmt darauf nur wenig Rücksicht.

Was § 266a StGB verlangt

Nach § 266a Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält, und zwar unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Absatz 2 erfasst die Arbeitgeberanteile. Strafbar ist hier, wer als Arbeitgeber der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder diese Stelle pflichtwidrig über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Beiträge vorenthält.

Der Unterschied ist wichtig. Für den Arbeitnehmeranteil genügt das schlichte Nichtzahlen. Für den Arbeitgeberanteil braucht es zusätzlich eine Täuschung oder ein pflichtwidriges Verschweigen.

Wer Arbeitgeber ist

Arbeitgeber ist, wer sozialversicherungsrechtlich als solcher anzusehen ist. Bei einer GmbH trifft die Pflicht den Geschäftsführer, bei mehreren Geschäftsführern grundsätzlich jeden von ihnen. Eine interne Aufgabenverteilung entlastet nur unter engen Voraussetzungen.

Nach § 266a Absatz 5 StGB stehen dem Arbeitgeber der Auftraggeber eines Heimarbeiters, eines Hausgewerbetreibenden oder einer diesen nach dem Heimarbeitsgesetz gleichgestellten Person sowie der Zwischenmeister gleich.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Die Berechnung bei illegaler Beschäftigung

Wird schwarz gezahlt, stellt sich die Frage, wie die vorenthaltenen Beiträge zu berechnen sind. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich die Berechnung in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richtet (Urteil vom 2. Dezember 2008, Aktenzeichen 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).

Das bedeutet, dass die tatsächlich gezahlten Löhne als Nettoarbeitsentgelt behandelt werden. Auf diesen Betrag wird hochgerechnet. Die Beitragsschuld fällt dadurch erheblich höher aus als bei einer einfachen Umrechnung.

Für die Verteidigung folgt daraus zweierlei. Erstens ist jede Berechnung nachzurechnen, weil kleine Fehler in der Hochrechnung große Wirkung haben. Zweitens ist zu prüfen, ob überhaupt ein illegales Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Vorschrift vorliegt oder ob es sich um eine streitige Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Beschäftigung handelt.

Der Weg, der vor Strafe schützt

§ 266a Absatz 6 StGB sieht für die Fälle der Absätze 1 und 2 eine Möglichkeit vor, die in der Praxis zu selten genutzt wird. Teilt der Arbeitgeber der Einzugsstelle spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mit und legt er dar, warum die fristgemäße Zahlung trotz ernsthaften Bemühens nicht möglich ist, kann das Gericht von einer Bestrafung absehen.

Werden die Beiträge dann innerhalb einer von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist nachentrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. Das ist keine Ermessensfrage mehr, sondern zwingend.

Wer also in eine Zahlungskrise gerät, sollte die Beiträge nicht stillschweigend ausfallen lassen, sondern die Mitteilung machen. Der Unterschied kann der zwischen Verfahrenseinstellung und Verurteilung sein.

Der besonders schwere Fall

§ 266a Absatz 4 StGB hebt den Strafrahmen für die Fälle der Absätze 1 und 2 auf sechs Monate bis zehn Jahre. Regelbeispiele sind unter anderem das Vorenthalten in großem Ausmaß aus grobem Eigennutz, das fortgesetzte Vorenthalten unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege und das Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten zusammengeschlossen hat und dafür unrichtige Belege bereithält.

Wie wir vorgehen

Zuerst verschaffen wir uns über die Akteneinsicht die Berechnungsgrundlagen. In diesen Verfahren steckt der Streit fast immer in den Anlagen und nicht im Anklagesatz.

Danach prüfen wir die sozialversicherungsrechtliche Vorfrage. Ob jemand Beschäftigter oder Selbständiger war, entscheidet über den gesamten Vorwurf, und diese Frage lässt sich mit Vertrag, Weisungslage und tatsächlicher Durchführung angreifen.

Schließlich sehen wir uns den Vorsatz an. Wer die Beiträge gemeldet und nur nicht gezahlt hat, steht anders da als jemand, der Beschäftigungsverhältnisse verschwiegen hat. Auch die Frage der Zahlungsunfähigkeit und der Reihenfolge der Zahlungen spielt eine Rolle.

Häufige Fragen

Grundsätzlich ja. § 266a Absatz 1 StGB stellt das Vorenthalten unabhängig davon unter Strafe, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird. Zahlungsschwierigkeiten entlasten also nicht ohne Weiteres.

Deshalb ist der Weg über § 266a Absatz 6 StGB so wichtig. Wer die Höhe der Beiträge rechtzeitig schriftlich mitteilt und darlegt, warum er trotz ernsthaften Bemühens nicht zahlen kann, erreicht zunächst, dass das Gericht von einer Bestrafung absehen kann. Straflos wird er erst, wenn er die Beiträge danach innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten Frist nachentrichtet.

Ja, aber unter engeren Voraussetzungen. Absatz 1 erfasst die Arbeitnehmeranteile, für die das bloße Nichtzahlen genügt.

Für die Arbeitgeberanteile verlangt Absatz 2 zusätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der für den Einzug zuständigen Stelle oder ein pflichtwidriges Inunkenntnislassen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Berechnung in Fällen illegaler Beschäftigung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 SGB IV. Die gezahlten Löhne gelten dann als Nettoarbeitsentgelt.

Das führt zu einer Hochrechnung und damit zu deutlich höheren Beträgen. Die Berechnung ist jedes Mal nachzuprüfen, weil sie den Strafrahmen mitbestimmt.

Im Ausgangspunkt trifft die Arbeitgeberpflicht jeden Geschäftsführer. Eine interne Aufgabenverteilung kann entlasten, aber nur unter engen Voraussetzungen und nicht rückwirkend.

Die Anforderungen an eine wirksame Ressortaufteilung sind streng und im Einzelfall zu prüfen. Wer sich darauf berufen will, braucht eine klare, vorher getroffene und tatsächlich gelebte Zuständigkeitsregelung.

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