Pflichtverteidiger – Sie dürfen sich aussuchen, wer es wird

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wird ein Pflichtverteidiger bestellt. Sie dürfen dabei einen Verteidiger benennen, und dieser ist zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Abwarten, bis das Gericht jemanden aussucht. Wer die gesetzte Frist verstreichen lässt, bekommt einen Verteidiger aus dem Gesamtverzeichnis zugewiesen und muss den Wechsel erst beantragen.
Was wir zuerst tun
Sofort einen Verteidiger benennen und die Beiordnung beantragen. Bei einer Vorführung vor den Haftrichter geschieht das noch vor dem Termin.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Pflichtverteidiger ist ein Wort, das viele für einen Anwalt zweiter Klasse halten. Das Gegenteil ist richtig. Der Unterschied liegt allein darin, wer zunächst zahlt, nicht darin, wer verteidigt. Und wer sich rechtzeitig kümmert, entscheidet selbst, wer es wird.

Wann ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt

§ 140 Absatz 1 StPO zählt elf Fälle auf. Die praktisch wichtigsten sind diese.

  • Es ist zu erwarten, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet, Nummer 1.
  • Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen zur Last gelegt, Nummer 2. Das ist im Betäubungsmittelrecht schnell der Fall, etwa bei § 29a, § 30 und § 30a BtMG.
  • Das Verfahren kann zu einem Berufsverbot führen, Nummer 3.
  • Der Beschuldigte ist einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen, Nummer 4.
  • Der Beschuldigte befindet sich aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt, Nummer 5.
  • Bei einer richterlichen Vernehmung erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung geboten, Nummer 10.

Nach § 140 Absatz 2 StPO liegt ein Fall notwendiger Verteidigung auch dann vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Diese Auffangvorschrift wird häufig unterschätzt. In Verfahren mit Massendaten, mit Sachverständigengutachten oder mit mehreren Beschuldigten spricht vieles für die Schwierigkeit der Sachlage.

Wann bestellt wird

§ 141 Absatz 1 Satz 1 StPO bestimmt, dass dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt wird, wenn er dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist nach Satz 2 spätestens vor einer Vernehmung oder einer Gegenüberstellung zu entscheiden.

Unabhängig von einem Antrag wird nach Absatz 2 bestellt, sobald der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über Haft vorgeführt werden soll, sobald bekannt wird, dass er sich aufgrund richterlicher Anordnung in einer Anstalt befindet, sobald im Vorverfahren ersichtlich ist, dass er sich nicht selbst verteidigen kann, oder sobald er zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Die Auswahl – der entscheidende Punkt

§ 142 Absatz 5 StPO enthält die Vorschrift, auf die es ankommt. Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Und nach Satz 3 ist ein innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht.

Sie dürfen sich also aussuchen, wer Sie verteidigt. Das Gericht ist an Ihre Benennung gebunden, soweit kein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund liegt nach dem Gesetz auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

Wer die Frist verstreichen lässt, gibt dieses Recht aus der Hand. Nach § 142 Absatz 6 Satz 1 StPO wird dann aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer ausgewählt. Satz 2 bestimmt, dass dabei entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt ausgewählt werden soll, der sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme geeignet ist.

Der Wechsel

§ 143a StPO regelt den Verteidigerwechsel. Nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bestellung aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat.

Absatz 2 nennt drei weitere Fälle, in denen aufzuheben und neu zu bestellen ist. Zwei davon sind häufig.

  • Wurde ein anderer als der innerhalb der Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet oder wurde nur eine kurze Frist gesetzt, kann der Beschuldigte innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung beantragen, ihm einen anderen von ihm bezeichneten Verteidiger zu bestellen. Dem ist zu entsprechen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht.
  • Ist das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört oder ist aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet, ist ebenfalls zu wechseln.

Die Dreiwochenfrist ist scharf. Wer mit dem zugewiesenen Verteidiger nicht einverstanden ist, sollte sich deshalb sofort melden und nicht abwarten.

Was es kostet

Die Staatskasse zahlt zunächst. Im Fall einer Verurteilung gehören die Auslagen der Pflichtverteidigung zu den Verfahrenskosten, die der Verurteilte trägt. Bei Freispruch oder Einstellung bleibt es bei der Staatskasse.

Die gesetzlichen Gebühren eines Pflichtverteidigers liegen unter denen eines Wahlverteidigers. Eine Zuzahlung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Wir besprechen die Kostenfrage im ersten Gespräch offen, und wir tun das, bevor ein Mandat entsteht.

Wie wir vorgehen

Erreicht uns ein Mandant vor einer Vorführung, zeigen wir die Verteidigung an und beantragen die Beiordnung noch vor dem Termin. Das ist der wichtigste Zeitpunkt des gesamten Verfahrens, und niemand sollte ihn ohne Verteidiger durchstehen.

Erreicht uns ein Mandant, dem bereits jemand anderes beigeordnet wurde, prüfen wir die Dreiwochenfrist des § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StPO. Ist sie noch offen, stellen wir den Antrag.

Häufige Fragen

Ja. § 142 Absatz 5 Satz 1 StPO gibt Ihnen Gelegenheit, innerhalb einer Frist einen Verteidiger zu bezeichnen, und nach Satz 3 ist dieser zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht.

Nutzen Sie diese Frist. Danach wird aus dem Gesamtverzeichnis ausgewählt.

Dann kommt es auf den Zeitpunkt und den Grund an. Innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der Bestellung ist ein Wechsel nach § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StPO möglich, wenn Ihnen ein anderer als der bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde.

Später ist ein Wechsel nach Nummer 3 möglich, wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist. Die Hürde ist dort höher.

Nein. Es handelt sich um dieselben Rechtsanwälte. Der Unterschied liegt in der Abrechnung.

Wer den Verteidiger innerhalb der Frist selbst bezeichnet, erhält ihn regelmäßig auch beigeordnet, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht.

Nach § 143 Absatz 1 StPO mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Nach Absatz 2 kann die Bestellung aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt, etwa wenn der Beschuldigte aus der Haft entlassen wird. Dabei gelten die dort genannten Einschränkungen.

Die Bestellung hängt nicht vom Einkommen ab, sondern davon, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Prozesskostenhilfe gibt es im Strafverfahren nicht.

Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung vor, kommt eine Wahlverteidigung in Betracht. Über die Kosten sprechen wir vorher.

Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.