Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- In Betäubungsmittelverfahren ergehen Haftbefehle häufiger als in anderen Verfahren, weil die Strafrahmen hoch sind und weil § 112a StPO für bestimmte Delikte einen zusätzlichen Haftgrund eröffnet.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Nach der Festnahme etwas zur Sache sagen, um die Lage zu entschärfen. Die Lage entschärft sich dadurch nicht, die Akte wird nur länger.
- Was wir zuerst tun
- Sofort einen Verteidiger einschalten, möglichst vor der Vorführung beim Haftrichter. In dieser Lage besteht ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, § 140 Absatz 1 Nummer 4 StPO.
Ein Haftbefehl in einem Betäubungsmittelverfahren trifft die Familie meist unvorbereitet. Diese Seite fasst zusammen, was in dieser Lage gilt und worauf es in den ersten Tagen ankommt.
Warum Haftbefehle hier häufiger sind
Die Strafrahmen
Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist nach § 29a Absatz 1 Nummer 2 BtMG ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. § 30 Absatz 1 BtMG sieht für bandenmäßiges Handeln und für die Einfuhr in nicht geringer Menge eine Mindeststrafe von zwei Jahren vor, § 30a BtMG in seinen beiden Absätzen eine Mindeststrafe von fünf Jahren.
Aus diesen Strafrahmen wird im Haftbefehl regelmäßig ein Fluchtanreiz abgeleitet. Dass die Straferwartung allein dafür nicht genügt, ist obergerichtlich geklärt und auf unserer Seite zur Fluchtgefahr ausgeführt.
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr
§ 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO nennt ausdrücklich eine Reihe von Betäubungsmitteldelikten, unter anderem § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 10 sowie Absatz 3 BtMG, § 29a Absatz 1 BtMG, § 30 Absatz 1 BtMG und § 30a Absatz 1 BtMG. Hinzugekommen sind Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes, des Medizinal-Cannabisgesetzes und § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a NpSG.
Damit steht hier ein Haftgrund zur Verfügung, den es in den meisten anderen Verfahren nicht gibt. Er ist allerdings an fünf Voraussetzungen geknüpft und nach § 112a Absatz 2 StPO nachrangig.
Die Struktur der Verfahren
Betäubungsmittelverfahren richten sich häufig gegen mehrere Beschuldigte. Daraus leiten die Ermittlungsbehörden fast immer auch Verdunkelungsgefahr ab. Ob das trägt, ist eine andere Frage, denn die Vorschrift verlangt ein Verhalten des Beschuldigten.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDer Ablauf
Zwischen Festnahme und Haftbefehl liegen höchstens Stunden. Der Festgenommene ist spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, Artikel 104 Absatz 3 des Grundgesetzes. In diesem Termin wird der Haftbefehl verkündet.
Danach geht es in eine Justizvollzugsanstalt. Für den Bezirk Aachen ist das in aller Regel die Justizvollzugsanstalt Aachen, daneben kommen je nach Zuständigkeit und Belegung andere Anstalten in Betracht.
Was in den ersten Tagen zählt
- Schweigen. Zur Sache wird nichts gesagt, bis die Akte vorliegt.
- Verteidiger beauftragen. Das können auch Angehörige tun, der Inhaftierte bestätigt das Mandat später.
- Akteneinsicht beantragen und auf die Haftsituation hinweisen.
- Unterlagen zusammentragen, die für eine Aussetzung des Vollzugs sprechen, also Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Nachweise über familiäre Bindungen.
- Bei Abhängigkeit früh Kontakt zu einer Therapieeinrichtung herstellen. Eine Aufnahmezusage ist im Haftprüfungstermin mehr wert als jede Beteuerung.
- Keine Anrufe bei Mitbeschuldigten oder Zeugen. Daraus kann sich Verdunkelungsgefahr ergeben, wo vorher keine war.
Die Besonderheit der Therapie
In Verfahren gegen abhängige Beschuldigte ist die Therapieperspektive der wirksamste Hebel, und zwar an drei Stellen zugleich.
- Im Haftverfahren. Wer einen Platz in einer Einrichtung hat, hat einen Ort, an dem er sein wird, und ein Ziel, das er nicht durch Flucht gefährdet.
- Im Urteil. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB wird im Urteil angeordnet und muss dort vorbereitet sein.
- In der Vollstreckung. Die Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG setzt voraus, dass sich der Zusammenhang zwischen Abhängigkeit und Tat aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst feststeht. Am einfachsten ist es, wenn er bereits im Urteil steht.
Alle drei Wege werden in der Haftzeit vorbereitet oder gar nicht. Wer damit erst nach dem Urteil beginnt, verliert Monate.
Wie wir vorgehen
Wir melden uns unverzüglich bei Gericht und Staatsanwaltschaft, beantragen Akteneinsicht und besuchen den Mandanten in der Justizvollzugsanstalt. Wir stellen keinen Antrag, der die Sache zur Entscheidung bringt, bevor wir die Akte kennen.
Danach entscheiden wir gemeinsam, ob der Angriff auf den Haftbefehl oder die Vorbereitung einer Aussetzung des Vollzugs der richtige Weg ist. Parallel bereiten wir, wo es passt, die Therapieperspektive vor.
Wir führen solche Verfahren vor den Gerichten in Aachen, Düren, Eschweiler, Heinsberg, Geilenkirchen, Erkelenz, Monschau, Köln, Düsseldorf, Mönchengladbach, Bonn und Euskirchen sowie vor den Oberlandesgerichten Köln und Düsseldorf.
Häufige Fragen
Der Festgenommene hat das Recht, einen Angehörigen zu benachrichtigen. In der Praxis erfahren Angehörige den Aufenthaltsort oft erst über den Verteidiger.
Ein beauftragter Verteidiger kann bei der Staatsanwaltschaft erfragen, welches Aktenzeichen geführt wird und in welcher Anstalt der Mandant untergebracht ist.
Besuche sind möglich. Ordnet das Gericht nach § 119 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StPO an, dass Besuche der Erlaubnis bedürfen, ist diese Erlaubnis einzuholen. Die Ausführung solcher Anordnungen kann das Gericht auf die Staatsanwaltschaft übertragen, § 119 Absatz 2 Satz 2 StPO.
Rechnen Sie damit, dass eine Überwachung des Besuchs nach § 119 StPO angeordnet ist. Über den Tatvorwurf sollte dort nicht gesprochen werden.
In der Regel innerhalb weniger Tage, bei Eilbedürftigkeit schneller. Der Verkehr zwischen Verteidiger und Mandant ist nicht überwacht.
Für den ersten Kontakt genügt häufig ein Telefonat mit der Anstalt und eine schriftliche Verteidigungsanzeige.
Das hängt vom Umfang des Verfahrens ab. Bei notwendiger Verteidigung kommt die Beiordnung als Pflichtverteidiger in Betracht, dann rechnet zunächst die Staatskasse ab.
Wir besprechen die Kostenfrage im ersten Gespräch offen. Eine Übersicht zu den gesetzlichen Gebühren finden Sie auf unserer Seite zu den Kosten.
Ja, nach § 51 StGB auf eine spätere Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Das ist aber kein Grund, die Haft hinzunehmen. Untersuchungshaft ist belastender als Strafhaft, und die Zeit in Haft verändert die Verhandlungslage zum Nachteil des Beschuldigten.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.