Haftverschonung – Aussetzung des Vollzugs nach § 116 StPO

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Haftverschonung heißt, dass der Haftbefehl bestehen bleibt, aber nicht vollzogen wird. Bei einem Haftbefehl, der lediglich auf Fluchtgefahr gestützt ist, muss der Richter den Vollzug aussetzen, sobald mildere Mittel genügen.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Die Auflagen auf die leichte Schulter nehmen. Wer den Auflagen gröblich zuwiderhandelt oder auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, muss nach § 116 Absatz 4 StPO mit der Anordnung des Vollzugs rechnen.
Was wir zuerst tun
Den Antrag vorbereiten, bevor wir ihn stellen. Meldeanschrift, Arbeitsstelle, Betreuung durch Angehörige und gegebenenfalls eine Sicherheitsleistung müssen belegt sein.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Die Haftverschonung ist in der Praxis häufig der schnellere Weg aus der Untersuchungshaft als der Angriff auf den Haftbefehl selbst. Sie ist auch der Weg, der dem Gericht am leichtesten fällt, denn es muss nicht einräumen, dass der Haftbefehl falsch war.

Was das Gesetz sagt

§ 116 Absatz 1 Satz 1 StPO lautet, dass der Richter den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aussetzt, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann.

Das Wort aussetzt steht im Indikativ. Es handelt sich also nicht um eine Ermessensentscheidung. Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Vollzug auszusetzen. Das ist ein starkes Argument, das im Antrag ausdrücklich benannt gehört.

Anders liegt es bei der Verdunkelungsgefahr nach § 116 Absatz 2 StPO und bei der Wiederholungsgefahr nach § 116 Absatz 3 StPO. Dort steht kann, die Entscheidung liegt also im Ermessen des Richters.

Welche Auflagen in Betracht kommen

§ 116 Absatz 1 Satz 2 StPO nennt vier Maßnahmen, und zwar mit dem Wort namentlich. Der Katalog ist damit nicht abschließend.

  • Die Meldeauflage, also die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden.
  • Die Aufenthaltsauflage, also die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis zu verlassen.
  • Die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen.
  • Die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

In der Praxis kommen weitere Auflagen hinzu, etwa die Abgabe von Ausweispapieren, das Verbot, Kontakt zu bestimmten Personen aufzunehmen, oder die Auflage, eine Therapie anzutreten und deren Verlauf nachzuweisen. Gerade im Betäubungsmittelverfahren ist die letztgenannte Auflage oft der Schlüssel.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Die Sicherheitsleistung

Der Begriff Kaution steht nicht im Gesetz, gemeint ist die Sicherheitsleistung nach § 116 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 StPO. Sie verfolgt einen einzigen Zweck, nämlich den Beschuldigten durch die Aussicht auf den Verlust des Geldes vom Entziehen abzuhalten.

Eine gesetzliche Höhe gibt es nicht. Das Gericht bemisst sie nach den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten und nach der zu erwartenden Strafe. Ein Betrag, der dem Beschuldigten nicht weh tut, verfehlt den Zweck und wird erfahrungsgemäß nicht akzeptiert.

Die Sicherheit kann auch von einem Dritten gestellt werden, etwa von Eltern oder Geschwistern. Das ist ausdrücklich vorgesehen und wirkt oft stärker als eine eigene Leistung, weil der Beschuldigte dann nicht sein Geld, sondern das seiner Familie riskiert.

Wichtig ist der Nachweis der Herkunft. In Verfahren, in denen es um Einnahmen aus Betäubungsmittelgeschäften geht, führt eine Barzahlung unklarer Herkunft geradewegs in ein neues Problem, nämlich in die Vermögensabschöpfung und möglicherweise in ein Verfahren wegen Geldwäsche.

Wenn der Vollzug wieder angeordnet wird

§ 116 Absatz 4 StPO nennt drei Gründe, aus denen der Richter den Vollzug des Haftbefehls anordnet.

  • Der Beschuldigte handelt den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwider.
  • Der Beschuldigte trifft Anstalten zur Flucht, bleibt auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung aus oder zeigt sich auf andere Weise, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war.
  • Neu hervorgetretene Umstände machen die Verhaftung erforderlich.

Die zweite Variante ist die gefährlichste, weil sie an ein Ausbleiben im Termin anknüpft. Wer eine Ladung erhält und krank ist, muss das unverzüglich und belegt mitteilen. Ein Ausbleiben ohne genügende Entschuldigung kann die Freiheit kosten.

Wie wir vorgehen

Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ist eine Vorbereitungsaufgabe. Wir klären zuvor, wo der Mandant wohnen wird, wer ihn aufnimmt, ob eine Arbeitsstelle besteht oder zugesagt ist, welche Meldestelle in Betracht kommt und ob Angehörige eine Sicherheit stellen können.

Erst wenn diese Punkte belegt sind, stellen wir den Antrag. Ein Antrag, der nur allgemein um Haftverschonung bittet, wird in aller Regel abgelehnt, und die Ablehnung erschwert einen späteren, besseren Antrag.

In Betäubungsmittelverfahren verbinden wir den Antrag häufig mit einer konkreten Therapieperspektive. Eine schriftliche Aufnahmezusage einer Einrichtung wirkt erfahrungsgemäß stärker als jede Beteuerung, denn sie zeigt, dass der Mandant einen Ort hat, an dem er sein wird.

Häufige Fragen

Ja. Der Haftbefehl bleibt bestehen, nur sein Vollzug wird ausgesetzt. Er kann jederzeit wieder in Vollzug gesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 116 Absatz 4 StPO vorliegen.

Deshalb sollte parallel geprüft werden, ob der Haftbefehl insgesamt angreifbar ist. Eine Aufhebung ist mehr wert als eine Verschonung.

Wenn Sie sich dem Verfahren stellen und die Auflagen einhalten, wird die Sicherheit nach Abschluss des Verfahrens frei.

Entziehen Sie sich dem Verfahren, verfällt sie zugunsten der Staatskasse. Das trifft dann auch den Dritten, der sie gestellt hat.

Ja, und das ist sogar erwünscht. Eine feste Arbeitsstelle ist eines der stärksten Argumente gegen Fluchtgefahr.

Beachten Sie nur eine bestehende Aufenthaltsauflage. Wer für die Arbeit den zugewiesenen Bereich verlassen muss, lässt sich das vorher ausdrücklich erlauben.

Sie gilt, solange der Haftbefehl besteht und nicht widerrufen wird, also in aller Regel bis zum Abschluss des Verfahrens.

Mit einem Urteil, das auf Freiheitsstrafe erkennt, ändert sich die Lage. Dann wird häufig neu über die Haftfrage entschieden, weil sich die Fluchtgefahr durch die konkret verhängte Strafe anders darstellt.

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Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.