Bestimmte Tatsachen sind etwas anderes als „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“. Nicht für jede strafprozessuale Maßnahme reicht ein einfacher Anfangsverdacht aus. Soweit das Gesetz (z.B. in § 100a Abs. 1 Nr. 1 StPO) einen auf bestimmte Tatsachen gegründeten Anfangsverdacht verlangt, muß dieser durch beweiskräftiges und auch gerichtlich verwertbares Tatsachenmaterial im konkreten Einzelfall belegt werden.
Damit scheiden nicht nur bloße Vermutungen (wie auch beim Anfangsverdacht) zur Begründung der Eingriffsmaßnahme aus, sondern der Tatverdacht darf in diesen Fällen nicht einmal mit lediglich auf allgemeiner kriminalistischer Erfahrung beruhenden Erkenntnissen begründet werden, was im Falle des Anfangsverdachts noch zulässig wäre.
Insofern kann man auch davon sprechen, dass es in diesen Fällen qualifizierter Belege (bzw. Beweismittel) für den Tatverdacht bedarf bzw. es sich um einen durch bestimmte Tatsachen untermauerten Tatverdacht handelt.
Diesen durch bestimmte Tatsachen untermauerten Tatverdacht sieht die Strafprozessordnung für besonders grundrechtintensive Ermittlungsmaßnahmen vor, also soclhe Maßnahmen, die erheblich in Grundrechte der betroffenen Personen und Verdächtigen eingreifen. Dazu gehören unter anderem die Telekommunikationsüberwachung und die akustische Wohnraumüberwachung, die Schleierfahndung, der Einsatz eines IMSI-Catcher oder eine DNA-Reihenuntersuchung.
Durch das Erfordernis der bestimmten Tatsachen soll insbesondere dem Ermittlungsrichter, der wegen des Richtervorbehalts in der Regel solche grundrechtsintensiven Ermittlungsmaßnahmen genehmigen muss, eine auf diese bestimmten Tatsachen gestützte Überprüfung der von den Ermittlunsgbehörden angenommenen Verdachtslage ermöglichen.