Verdunkelungsgefahr – wann sie vorliegt und wann sie entfällt

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Verdunkelungsgefahr setzt ein Verhalten des Beschuldigten voraus, das den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel beseitigen oder auf Zeugen einwirken. Die bloße Möglichkeit, dass er es könnte, genügt nicht.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Angehörige oder Bekannte bitten, mit jemandem zu sprechen, etwas abzuholen oder ein Telefon zu löschen. Genau darin kann der Haftgrund liegen, und ist eine Überwachung nach § 119 StPO angeordnet, fällt es auf.
Was wir zuerst tun
Prüfen, welche Beweismittel überhaupt noch gefährdet sein können. Sind Datenträger gesichert und Zeugen richterlich vernommen, trägt der Haftgrund oft nicht mehr.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Verdunkelungsgefahr ist der zweite große Haftgrund neben der Fluchtgefahr. Er steht in § 112 Absatz 2 Nummer 3 StPO und ist erheblich enger gefasst, als die Praxis ihn häufig handhabt. Wer den Wortlaut genau liest, findet eine Reihe von Voraussetzungen, die in vielen Haftbefehlen nicht belegt sind.

Was das Gesetz verlangt

Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen, auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen, und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde.

Darin stecken vier Hürden.

  • Es müssen bestimmte Tatsachen vorliegen.
  • Es muss ein Verhalten des Beschuldigten geben. Nicht die Tatvorwürfe selbst, nicht die Struktur der Gruppe, nicht die Erfahrung der Ermittler, sondern sein Verhalten.
  • Dieses Verhalten muss den dringenden Verdacht begründen. Das ist derselbe strenge Maßstab, der für den Tatverdacht gilt.
  • Es muss deshalb die Gefahr drohen, dass die Wahrheitsermittlung erschwert wird. Der Zusammenhang muss bestehen.

Nach unserer Einschätzung scheitern viele Haftbefehle bereits an der zweiten Hürde. Dort steht dann, es sei zu befürchten, der Beschuldigte werde sich mit Mitbeschuldigten absprechen. Das beschreibt eine Möglichkeit und kein Verhalten.

Was als Verhalten gilt

Ein Verhalten im Sinne der Vorschrift liegt etwa vor, wenn der Beschuldigte nach Bekanntwerden der Ermittlungen Datenträger vernichtet, Zeugen angerufen und zu einer bestimmten Aussage gedrängt hat oder wenn abgehörte Gespräche zeigen, dass Absprachen getroffen wurden.

Kein Verhalten in diesem Sinne ist das Schweigen. § 112 Absatz 2 Nummer 3 StPO verlangt ein Verhalten, das auf Beweismittel oder auf Personen gerichtet ist. Wer keine Angaben macht, verhält sich in diesem Sinne nicht. In Haftbefehlen wird das trotzdem immer wieder anders dargestellt, etwa mit der Wendung, der Beschuldigte habe an der Aufklärung nicht mitgewirkt.

Ebenso wenig genügt der Hinweis, der Beschuldigte kenne die Mitbeschuldigten. Das ist im Betäubungsmittelverfahren fast immer so und sagt für sich genommen nichts.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Warum der Haftgrund oft entfällt

Verdunkelungsgefahr ist ein Haftgrund mit eingebautem Verfallsdatum. Sie besteht nur so lange, wie es überhaupt etwas zu verdunkeln gibt. Das ist der wichtigste Hebel der Verteidigung.

  • Sind die Wohnung durchsucht, die Mobiltelefone beschlagnahmt und die Datenträger gesichert, können diese Beweismittel nicht mehr beiseite geschafft werden.
  • Sind die Zeugen bereits richterlich vernommen, ist ihre Aussage für die Hauptverhandlung gesichert. Eine Einwirkung auf sie würde auffallen und wäre ohne Wirkung.
  • Sind die Mitbeschuldigten selbst inhaftiert oder haben sie bereits ausgesagt, läuft das Argument der Absprache ins Leere.
  • Ist die Anklage erhoben und liegt die Akte bei Gericht, ist das Beweisergebnis dokumentiert.

Das bedeutet in der Praxis, dass ein allein auf Verdunkelungsgefahr gestützter Haftbefehl nach Abschluss der Ermittlungen regelmäßig nicht mehr zu halten ist. Wer das überwacht und den Antrag zum richtigen Zeitpunkt stellt, kann die Haftdauer nach unserer Erfahrung erheblich verkürzen.

Aussetzung des Vollzugs bei Verdunkelungsgefahr

§ 116 Absatz 2 StPO erlaubt auch hier die Aussetzung des Vollzugs. Anders als bei der Fluchtgefahr ist sie nicht zwingend, sondern steht im Ermessen des Richters. Die Vorschrift nennt als milderes Mittel ausdrücklich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

Eine Sicherheitsleistung hilft hier nicht, denn Geld beseitigt keine Verdunkelungsgefahr. Was hilft, ist ein überprüfbares Kontaktverbot, gegebenenfalls verbunden mit einer Meldeauflage.

Besonderheiten im Betäubungsmittelverfahren

In Verfahren gegen mehrere Beschuldigte wird Verdunkelungsgefahr fast immer mit angeführt, weil die Ermittler noch weitere Beteiligte im Blick haben. Dabei wird häufig übersehen, dass die entscheidenden Beweismittel in diesen Verfahren technischer Natur sind.

Chatverläufe, Funkzellendaten, Observationsberichte, Auswertungen von Kryptohandys und Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung liegen bei den Ermittlungsbehörden und sind dem Zugriff des Beschuldigten entzogen. Wer darauf hinweist, entzieht dem Haftgrund seine tatsächliche Grundlage.

Hinzu kommt, dass das Gericht nach § 119 StPO die Überwachung von Besuchen, Telekommunikation und Schriftverkehr anordnen kann. Ist das geschehen, ist eine unbemerkte Einwirkung auf Zeugen kaum vorstellbar, und das mildere Mittel steht bereits zur Verfügung. Auch dieses Argument gehört in den Antrag.

Wie wir vorgehen

Wir listen nach der Akteneinsicht auf, welche Beweismittel bereits gesichert sind und welche Zeugen bereits vernommen wurden. Daraus entsteht eine Übersicht, die dem Gericht zeigt, dass der Haftgrund sich erledigt hat.

Zugleich achten wir darauf, dass der Mandant nichts tut, woraus sich der Haftgrund erst ergeben kann. Das klingt selbstverständlich und ist es nicht. Der gut gemeinte Anruf eines Angehörigen bei einem Zeugen hat schon manchen Haftbefehl gerettet, der sonst gefallen wäre.

Häufige Fragen

Das kann als Verhalten im Sinne des § 112 Absatz 2 Nummer 3 StPO gewertet werden, insbesondere wenn es nach Bekanntwerden der Ermittlungen geschah.

Ob es den Haftgrund trägt, hängt davon ab, ob dadurch noch eine Gefahr für die Wahrheitsermittlung besteht. Sind die Daten bei den Ermittlern bereits aus anderer Quelle vorhanden, etwa aus der Überwachung, fehlt diese Gefahr.

Sie dürfen mit Ihrer Familie sprechen. Sie sollten aber wissen, dass das Gericht nach § 119 StPO die Überwachung von Besuchen und Telekommunikation anordnen kann und dass davon in Betäubungsmittelverfahren häufig Gebrauch gemacht wird.

Alles, was dort gesagt wird, kann in die Akte gelangen. Inhaltliche Gespräche über den Tatvorwurf gehören deshalb ausschließlich in das Gespräch mit dem Verteidiger, das nicht überwacht wird.

Ja. Solange auch nur ein Haftgrund trägt, bleibt der Haftbefehl bestehen.

Das hat allerdings auch eine günstige Seite. Fällt die Verdunkelungsgefahr weg und bleibt allein die Fluchtgefahr, greift § 116 Absatz 1 StPO mit seiner strengeren Vorgabe, den Vollzug bei ausreichenden milderen Mitteln auszusetzen.

Das lässt sich nicht allgemein sagen. In Verfahren mit gesicherten Datenträgern und abgeschlossener Überwachung endet die tatsächliche Grundlage oft mit dem Abschluss der Auswertung.

Deshalb ist es sinnvoll, den Verfahrensstand zu verfolgen und den Antrag nicht zu früh, aber auch nicht zu spät zu stellen.

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Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.