Dringender Tatverdacht – der Maßstab, an dem jeder Haftbefehl hängt

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Dringender Tatverdacht ist die höchste Verdachtsstufe im Ermittlungsverfahren. Er verlangt eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, und er ist Voraussetzung jedes Haftbefehls.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Annehmen, der Verdacht stehe fest, weil ein Richter den Haftbefehl unterschrieben hat. Der dringende Tatverdacht ist eine vorläufige Bewertung, die jederzeit neu zu treffen ist.
Was wir zuerst tun
Prüfen, worauf der Verdacht beruht. Eine Aussage eines Mitbeschuldigten, eine Beobachtung, eine Auswertung. Jede dieser Grundlagen hat ihre eigenen Schwachstellen.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Die Strafprozessordnung kennt drei Verdachtsstufen, und sie werden im allgemeinen Sprachgebrauch ständig vermischt. Wer verstehen will, warum jemand in Untersuchungshaft sitzt, muss sie auseinanderhalten.

Die drei Verdachtsstufen

Anfangsverdacht

Er liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen. Das ist die niedrigste Stufe. Sie verpflichtet die Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Ein anonymer Hinweis kann genügen, wenn er konkret genug ist.

Hinreichender Tatverdacht

Er liegt vor, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Er ist Voraussetzung der Anklageerhebung und der Eröffnung des Hauptverfahrens.

Dringender Tatverdacht

Er ist die höchste Stufe und verlangt eine hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft. Er ist Voraussetzung der besonders eingriffsintensiven Maßnahmen, namentlich des Haftbefehls nach § 112 Absatz 1 StPO und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.

Bemerkenswert ist, dass die höchste Verdachtsstufe zeitlich am frühesten geprüft wird, nämlich zu Beginn des Verfahrens, wenn am wenigsten bekannt ist. Genau darin liegt die Schwierigkeit.

Maßgeblich ist der jeweilige Zeitpunkt

Der dringende Tatverdacht ist keine einmalige Feststellung. Er ist nach dem jeweiligen Stand der Ermittlungen zu beurteilen und fällt weg, wenn die Beweislage sich verschlechtert.

Das ist ein oft übersehener Hebel. Sagt der Belastungszeuge in der Hauptverhandlung anders aus als bei der Polizei, kommt das Gutachten zu einem geringeren Wirkstoffgehalt oder erweist sich die Zuordnung eines Chatkennzeichens als unsicher, dann kann die Grundlage des Haftbefehls entfallen.

Die Verteidigung muss diese Entwicklung beobachten und den Antrag stellen. Von Amts wegen geschieht das außerhalb der Prüfung nach §§ 121, 122 StPO selten.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Worauf sich der Verdacht in Betäubungsmittelverfahren stützt

Angaben von Mitbeschuldigten

Die häufigste Grundlage und zugleich die anfälligste. Wer selbst beschuldigt ist und sich Vorteile verspricht, hat ein eigenes Interesse an seiner Darstellung. Solche Angaben werden besonders kritisch gewürdigt, und nach unserer Einschätzung gilt dieser Maßstab bereits bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts.

Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung

Abgehörte Gespräche sind verkürzt, codiert und mehrdeutig. Die Deutung, die ein Ermittler in seinem Vermerk vornimmt, ist eine Auslegung und keine Feststellung. Wer den Wortlaut neben die Deutung legt, findet häufig einen erheblichen Abstand.

Observationen

Observationsberichte beschreiben äußere Vorgänge. Eine kurze Begegnung auf einem Parkplatz ist ein äußerer Vorgang. Ob dabei etwas übergeben wurde und was, ist eine Schlussfolgerung.

Sicherstellungen

Am stärksten ist der Verdacht, wenn Betäubungsmittel sichergestellt wurden. Aber auch hier bleiben Fragen. Wem ist der Fund zuzurechnen, wenn mehrere Personen Zugang zu einem Raum hatten. Welcher Wirkstoffgehalt liegt vor. War der Besitz auf Eigenkonsum gerichtet.

Was der Haftbefehl enthalten muss

Nach § 114 Absatz 2 Nummer 4 StPO sind im Haftbefehl die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.

Ein Haftbefehl, der lediglich mitteilt, der Beschuldigte sei aufgrund des Ermittlungsergebnisses der Tat dringend verdächtig, genügt dem nach unserer Einschätzung nicht. Der Beschuldigte muss erkennen können, woraus sich der Verdacht ergibt, denn sonst kann er sich nicht verteidigen.

Die eingeschränkte Überprüfung in der Beschwerdeinstanz

Ein Punkt, der viele überrascht. Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung wird von den Beschwerdegerichten nur eingeschränkt überprüft, weil das Beschwerdegericht den Gang der Beweisaufnahme nicht unmittelbar verfolgt hat. Diese Einschränkung entspricht der Praxis der Oberlandesgerichte.

Vor Beginn der Hauptverhandlung gilt diese Einschränkung nicht. Deshalb ist der Angriff auf den dringenden Tatverdacht im Ermittlungs- und Zwischenverfahren aussichtsreicher als später.

Wie wir vorgehen

Wir zerlegen die Verdachtsgrundlage in ihre Bestandteile und prüfen jeden einzeln. Welche Tatsache ist belegt, welche ist gefolgert, und welche ist nur behauptet.

Häufig zeigt sich, dass die Anklage eine Kette bildet, in der ein Glied das nächste trägt. Ist das erste Glied unsicher, trägt die ganze Kette nicht. Genau das ist im Haftprüfungsverfahren vorzutragen.

Häufige Fragen

Nein. Der dringende Tatverdacht ist eine vorläufige Bewertung nach dem Stand der Ermittlungen im Zeitpunkt der Entscheidung.

Er ist bei jeder Haftprüfung neu zu beurteilen und kann entfallen, wenn sich die Beweislage ändert.

Sie kann genügen, wenn sie glaubhaft und in sich stimmig ist und durch weitere Umstände gestützt wird.

Steht sie allein und stammt sie von einer Person, die sich davon Vorteile verspricht, ist das ein Ansatzpunkt. Gerade in Betäubungsmittelverfahren lohnt die Frage, was der Belastende für seine Angaben erhalten hat.

Der hinreichende Tatverdacht genügt für die Anklage und liegt vor, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.

Der dringende Tatverdacht liegt höher und verlangt eine hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft. Es ist deshalb möglich, dass Anklage erhoben wird, ein Haftbefehl aber nicht in Betracht kommt.

Eine feste Prozentzahl gibt das Gesetz nicht vor. Verlangt wird eine hohe Wahrscheinlichkeit auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen.

Entscheidend ist nicht eine Zahl, sondern die Qualität der Tatsachen, auf die sich die Prognose stützt.

Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.