Fluchtgefahr – der häufigste Haftgrund und wie er angegriffen wird

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Fluchtgefahr bedeutet nicht, dass jemand fliehen könnte. Sie bedeutet, dass bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass er sich dem Verfahren entziehen werde. Das ist eine Prognose, und Prognosen lassen sich bestreiten.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Den Haftrichter davon überzeugen wollen, dass man ganz sicher nicht fliehen werde, und dabei zur Sache reden. Wer im Haftbefehlstermin die Tat erklärt, hat den Haftgrund nicht beseitigt, aber eine Einlassung in der Akte.
Was wir zuerst tun
Die Tatsachen zusammentragen, die gegen ein Entziehen sprechen, also Wohnsitz, Arbeit, Familie, Bindungen. Und prüfen, ob der Haftbefehl überhaupt konkrete Tatsachen nennt oder nur den Gesetzeswortlaut wiederholt.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Fluchtgefahr ist der Haftgrund, auf den sich die meisten Haftbefehle stützen. Er steht in § 112 Absatz 2 Nummer 2 StPO und ist zugleich derjenige Haftgrund, bei dem die Verteidigung die besten Ansatzpunkte hat, weil er eine Prognose verlangt und keine Feststellung.

Was das Gesetz verlangt

Der Wortlaut ist präzise und wird in der Praxis regelmäßig verkürzt wiedergegeben. Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde.

Darin stecken drei Anforderungen, und jede ist ein eigener Angriffspunkt.

  • Es müssen bestimmte Tatsachen vorliegen. Vermutungen, allgemeine Erfahrungssätze und der Hinweis auf die Deliktsart genügen nicht.
  • Es muss eine Würdigung des Einzelfalles stattfinden. Schematische Betrachtungen sind unzulässig.
  • Es muss die Gefahr bestehen, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entziehen werde. Nicht jede Auslandsreise ist ein Entziehen und nicht jeder Umzug eine Flucht.

Die hohe Straferwartung allein genügt nicht

Das ist der wichtigste Satz dieser Seite. In vielen Haftbefehlen steht sinngemäß, der Beschuldigte habe mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb ein erheblicher Fluchtanreiz bestehe. Damit endet die Begründung. So ausdrücklich das Oberlandesgericht Celle.

Das Oberlandesgericht Celle hat das in einem amtlichen Leitsatz ausgesprochen. Bei der Prognoseentscheidung sei jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe unzulässig, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe. Die zu erwartenden Rechtsfolgen allein könnten eine Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen (OLG Celle, Beschluss vom 07.09.2023, 1 Ws 248/23).

Das bedeutet nicht, dass die Straferwartung keine Rolle spielt. Sie ist der Ausgangspunkt der Überlegung. Sie muss aber durch weitere Tatsachen ergänzt werden, die gerade bei diesem Beschuldigten dafür sprechen, dass er dem Anreiz auch nachgeben wird.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Welche Umstände die Gerichte heranziehen

In Betäubungsmittelverfahren kehren dieselben Argumente wieder. Wir kennen sie und arbeiten uns an ihnen ab.

Auslandsbezüge

Eine ausländische Staatsangehörigkeit, Verwandte im Ausland oder ein zweiter Wohnsitz jenseits der Grenze tauchen in fast jedem Haftbefehl auf. Im Raum Aachen kommt hinzu, dass Belgien und die Niederlande zwanzig Autominuten entfernt liegen. Daraus allein folgt nichts. Entscheidend ist, ob dort eine Lebensgrundlage besteht, die ein Untertauchen überhaupt ermöglicht, und ob innerhalb der Europäischen Union von einem Entziehen überhaupt gesprochen werden kann, wenn der Europäische Haftbefehl greift.

Fehlende soziale Bindungen

Ohne feste Arbeit, ohne eigene Wohnung, ohne Familie, so lautet die Formel. Sie trifft manchmal zu. Häufig trifft sie nur deshalb zu, weil niemand die Gegentatsachen vorgetragen hat. Ein Arbeitsvertrag, ein Mietvertrag, eine Unterhaltspflicht, eine Therapie, ein laufendes Studium sind Tatsachen, die in die Abwägung gehören.

Früheres Verhalten

Wer sich in einem früheren Verfahren dem Zugriff entzogen hat, wird sich daran messen lassen müssen. Umgekehrt gilt aber auch das Gegenteil. Wer in früheren Verfahren zu jedem Termin erschienen ist, jede Ladung befolgt und sich der Vollstreckung gestellt hat, bringt damit einen gewichtigen Umstand in die Abwägung ein, der gegen die Annahme eines Entziehens spricht.

Vermögen im Ausland

In Verfahren mit größeren Mengen wird oft auf angebliche Vermögenswerte verwiesen, die eine Flucht finanzieren könnten. Solche Annahmen beruhen häufig auf Schätzungen der Ermittler und nicht auf Feststellungen. Die Frage, wo dieses Vermögen denn sei, wird selten beantwortet.

Der Weg über § 116 StPO

Neben dem Angriff auf den Haftgrund selbst steht ein zweiter Weg, der häufig schneller zum Ziel führt. § 116 Absatz 1 Satz 1 StPO bestimmt, dass der Richter den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aussetzt, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann.

Das Gesetz sagt setzt aus und nicht kann aussetzen. Bei reiner Fluchtgefahr ist die Aussetzung also der gesetzliche Regelfall, sobald mildere Mittel genügen. Als solche nennt die Vorschrift ausdrücklich die Meldeauflage, die Aufenthaltsauflage, die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht zu verlassen, und die Sicherheitsleistung.

Wer einen solchen Antrag stellt, sollte ihn vorbereiten. Ein Antrag, der nur um Aussetzung bittet, wird abgelehnt. Ein Antrag, der eine konkrete Meldeanschrift, einen Arbeitgeber, eine erreichbare Meldestelle und eine bezifferte Sicherheitsleistung benennt, ist etwas anderes.

Fluchtgefahr im Betäubungsmittelverfahren

In Verfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht früh eine Mindeststrafe von einem Jahr im Raum, bei bewaffnetem Handeltreiben nach § 30a Absatz 2 BtMG sogar von fünf Jahren. Das führt dazu, dass Haftbefehle in diesem Bereich fast reflexhaft auf Fluchtgefahr gestützt werden.

Gerade hier lohnt der genaue Blick auf die Straferwartung. Sie bemisst sich nicht nach dem Vorwurf der Anklage, sondern nach dem, was am Ende realistisch herauskommt. Ein minder schwerer Fall, eine Aufklärungshilfe, eine Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG oder eine Unterbringung nach § 64 StGB verändern das Bild erheblich. Wer eine Therapie anstrebt und dazu bereits Kontakt zu einer Einrichtung hat, hat einen Grund zu bleiben und nicht zu gehen.

Ebenso lohnt der Blick auf die Menge und den Wirkstoffgehalt. Steht die nicht geringe Menge noch gar nicht fest, weil das Gutachten des Landeskriminalamts fehlt, ist auch die Straferwartung offen, auf die der Haftbefehl sich stützt.

Der Europäische Haftbefehl

Ein Argument, das in Grenznähe häufig untergeht. Nach unserer Einschätzung ist bei Aufenthalten innerhalb der Europäischen Union zu berücksichtigen, dass eine Übergabe im Wege des Europäischen Haftbefehls möglich bleibt. Das Verfahren ist geregelt und in der Praxis eingespielt.

Dass jemand Verwandte in den Niederlanden oder in Belgien hat, trägt deshalb nach unserer Einschätzung für sich genommen noch keine Fluchtgefahr im Sinne eines Entziehens. Anders liegt es bei Bezügen in Staaten, die nicht ausliefern oder in denen ein Untertauchen ohne behördliche Erfassung möglich ist.

Wie wir vorgehen

Zuerst lesen wir den Haftbefehl genau. Nach § 114 Absatz 2 Nummer 4 StPO müssen darin die Tatsachen stehen, aus denen sich der Haftgrund ergibt. Steht dort nur eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts, ist das der erste Angriffspunkt.

Dann sammeln wir die Gegentatsachen, und zwar belegt und nicht behauptet. Danach entscheiden wir gemeinsam mit dem Mandanten, ob wir Haftprüfung beantragen, Beschwerde einlegen oder zunächst auf eine Aussetzung des Vollzugs hinarbeiten. Diese Entscheidung hängt vom Einzelfall ab und davon, welches Gericht entscheidet.

Häufige Fragen

Ja, das kommt vor, insbesondere bei hoher Straferwartung. Diese Umstände sprechen aber gewichtig dagegen und müssen in der Entscheidung gewürdigt werden.

Eine Entscheidung, die den festen Wohnsitz und die Arbeitsstelle gar nicht erwähnt, ist nach unserer Einschätzung angreifbar, weil § 114 Absatz 2 Nummer 4 StPO die Angabe der tragenden Tatsachen verlangt.

Nein. Die Staatsangehörigkeit allein ist kein Haftgrund und darf es nach der Gesetzesfassung auch nicht sein, weil es um bestimmte Tatsachen im Einzelfall geht.

Maßgeblich ist, wo der Lebensmittelpunkt liegt. Wer seit Jahren in Deutschland lebt, hier arbeitet und hier Familie hat, ist nicht deshalb fluchtgefährdet, weil er einen anderen Pass besitzt.

Es ist der Betrag, der verfallen soll, wenn der Beschuldigte sich dem Verfahren entzieht. Er muss so bemessen sein, dass der Verlust ihn tatsächlich von einer Flucht abhält.

Eine gesetzliche Höhe gibt es nicht. Das Gericht bemisst sie nach den Vermögensverhältnissen und nach der Straferwartung. Wichtig ist, dass die Herkunft des Geldes nachgewiesen werden kann, sonst entstehen neue Probleme.

Die Abgabe von Ausweispapieren wird in der Praxis häufig als Auflage angeordnet, auch wenn sie im Katalog des § 116 Absatz 1 Satz 2 StPO nicht ausdrücklich genannt ist. Der Katalog ist nicht abschließend, das Gesetz sagt namentlich.

Allein wird sie in aller Regel nicht genügen, weil innerhalb des Schengenraums ohne Pass gereist werden kann. Im Verbund mit Meldeauflage und Sicherheitsleistung ist sie ein Baustein.

Das hängt vom Gericht und vom Einzelfall ab. Ein Antrag auf Haftprüfung mit mündlicher Verhandlung muss unverzüglich terminiert werden und darf ohne Zustimmung nicht später als zwei Wochen nach Antragseingang anberaumt werden, § 118 Absatz 5 StPO.

Ein gut vorbereiteter Antrag auf Aussetzung des Vollzugs kann schneller wirken, weil darüber ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.

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Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.