Die Hauptverhandlung ist nach deutschem Strafprozessrecht der Kernbestandteil eines jeden Strafverfahrens und geregelt in den §§ 226–275 Strafprozessordnung (StPO). Sie endet in der Regel mit einem Urteil oder einer – gegebenenfalls vorläufigen – Einstellung des Verfahrens, wenn nicht die Hauptverhandlung ausgesetzt wird. Die Entscheidung trifft der Strafrichter bzw. der Spruchkörper.
Als eine der wichtigsten Prozessmaximen gilt in der Hauptverhandlung der sog. Mündlichkeitsgrundsatz.
Über die Hauptverhandlung muss ein Hauptverhandlungsprotokoll erstellt werden.