Haftprüfung und Haftbeschwerde – welcher Weg wann der richtige ist

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Gegen einen Haftbefehl gibt es zwei Wege. Die Haftprüfung beim Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, und die Beschwerde zum nächsthöheren Gericht. Beide zugleich schließt § 117 Absatz 2 StPO aus.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Sofort und ohne Akteneinsicht Haftprüfung beantragen. Wer in den Termin geht, ohne die Akte zu kennen, bekommt eine Bestätigung des Haftbefehls, die später gegen ihn wirkt.
Was wir zuerst tun
Akteneinsicht nehmen, die Haftgründe prüfen und erst danach entscheiden, welcher Weg trägt. Häufig ist der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der schnellere.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Wer in Untersuchungshaft sitzt, ist dem Haftbefehl nicht ausgeliefert. Das Gesetz stellt zwei Rechtsbehelfe zur Verfügung, die sich in Zuständigkeit, Ablauf und Wirkung unterscheiden. Die Wahl zwischen ihnen ist eine taktische Entscheidung und sollte nicht dem Zufall überlassen bleiben.

Die Haftprüfung nach § 117 StPO

Nach § 117 Absatz 1 StPO kann der Beschuldigte, solange er in Untersuchungshaft ist, jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 StPO auszusetzen ist.

Jederzeit heißt, dass es keine Frist gibt und dass der Antrag wiederholt werden kann. Zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, also in aller Regel dasselbe Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat.

Die mündliche Verhandlung

Auf Antrag wird nach mündlicher Verhandlung entschieden, § 118 Absatz 1 StPO. Diese Verhandlung ist der eigentliche Vorteil des Verfahrens. Der Beschuldigte wird vorgeführt, der Verteidiger kann vortragen, und das Gericht muss sich mit den Argumenten befassen.

§ 118 Absatz 5 StPO setzt der Justiz dabei eine Grenze. Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen und darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht später als zwei Wochen nach Eingang des Antrags anberaumt werden.

Eine Einschränkung enthält § 118 Absatz 3 StPO. Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, besteht ein Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Haft mindestens drei Monate und seit der letzten Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat. Wer den ersten Termin zu früh beantragt, verbraucht ihn.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Die Haftbeschwerde

Die Beschwerde richtet sich gegen den Haftbefehl und führt zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Hat das Amtsgericht den Haftbefehl erlassen, entscheidet das Landgericht. Hat das Landgericht entschieden, geht es zum Oberlandesgericht.

Auch die Beschwerde ist an keine Frist gebunden, weil der Haftbefehl eine fortwirkende Maßnahme ist. Sie hat keine aufschiebende Wirkung, die Haft dauert also während des Beschwerdeverfahrens an.

Ihr Vorteil liegt darin, dass ein anderes Gericht entscheidet. Wer den Eindruck hat, dass das Ausgangsgericht sich festgelegt hat, erreicht auf diesem Weg eine frische Betrachtung. Ihr Nachteil liegt darin, dass in aller Regel nach Aktenlage und ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Warum beides zugleich nicht geht

§ 117 Absatz 2 StPO bestimmt, dass neben dem Antrag auf Haftprüfung die Beschwerde unzulässig ist. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, bleibt davon unberührt.

Praktisch bedeutet das Folgendes. Wer Haftprüfung beantragt, muss deren Ausgang abwarten und kann erst gegen die darauf ergehende Entscheidung Beschwerde einlegen. Wer umgekehrt Beschwerde einlegt, kann während des Beschwerdeverfahrens nach § 118 Absatz 2 StPO eine mündliche Verhandlung beantragen.

Welcher Weg wann

  • Sind neue Tatsachen vorzutragen, etwa ein Arbeitsplatz, eine Therapiezusage oder eine Sicherheitsleistung, spricht viel für die Haftprüfung mit mündlicher Verhandlung. Solche Umstände wirken im persönlichen Vortrag besser als auf dem Papier.
  • Geht es um eine Rechtsfrage, etwa darum, ob der Haftgrund überhaupt trägt oder ob die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, spricht viel für die Beschwerde. Rechtsfragen entscheidet das höhere Gericht oft unbefangener.
  • Ist die Akte noch nicht vollständig eingesehen, spricht alles dafür, zunächst gar nichts zu tun. Ein verlorener Haftprüfungstermin kostet Zeit und Ansehen der eigenen Argumente.
  • Geht es allein darum, aus der Haft zu kommen, und nicht darum, den Haftbefehl zu Fall zu bringen, ist der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nach § 116 StPO oft der kürzeste Weg.

Die besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht

Von diesen beiden Rechtsbehelfen zu unterscheiden ist die Haftprüfung von Amts wegen nach §§ 121, 122 StPO. Dauert der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat länger als sechs Monate, ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn nicht der Vollzug ausgesetzt oder die Fortdauer durch das Oberlandesgericht angeordnet wird, § 121 Absatz 2 StPO. Hält das zuständige Gericht die Fortdauer für erforderlich oder beantragt die Staatsanwaltschaft es, legt es die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht vor, § 122 Absatz 1 StPO.

Beschuldigter und Verteidiger sind vor der Entscheidung zu hören, § 122 Absatz 2 Satz 1 StPO. Das geschieht in aller Regel schriftlich. Eine mündliche Verhandlung kann das Oberlandesgericht anordnen, § 122 Absatz 2 Satz 2 StPO. Diese Stellungnahme ist die wichtigste Gelegenheit des gesamten Haftverfahrens, weil das Oberlandesgericht die Verfahrensführung insgesamt in den Blick nimmt.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt für Haftfortdauerentscheidungen eine erhöhte Begründungstiefe. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen. Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein (BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014, 2 BvR 1457/14).

Wer diese Stellungnahme vorbereitet, geht die Akte auf Leerlaufzeiten durch. Jeder Monat, in dem nichts geschah, gehört in den Schriftsatz.

Wie wir vorgehen

Wir beantragen zuerst Akteneinsicht und weisen dabei auf die Haftsituation hin. Solange wir die Akte nicht kennen, stellen wir keinen Antrag, der die Sache zur Entscheidung bringt.

Danach besprechen wir mit dem Mandanten, welches Ziel im Vordergrund steht. Wer vorrangig aus der Haft will, fährt oft mit einem vorbereiteten Antrag auf Aussetzung des Vollzugs besser. Wer den Haftbefehl insgesamt angreifen will, wählt den Weg, der die Rechtsfrage vor das höhere Gericht bringt.

Häufige Fragen

Beliebig oft. § 117 Absatz 1 StPO sieht keine Begrenzung vor.

Begrenzt ist nur der Anspruch auf eine erneute mündliche Verhandlung. Er besteht nach § 118 Absatz 3 StPO erst, wenn die Haft mindestens drei Monate und seit der letzten Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.

Die mündliche Verhandlung findet in Anwesenheit des Beschuldigten statt. Sie können darauf verzichten, sollten das aber nur nach Beratung tun.

Der persönliche Eindruck ist in Haftsachen erfahrungsgemäß von Gewicht, gerade wenn es um soziale Bindungen und um eine Therapiebereitschaft geht.

Der Antrag selbst löst keine Gerichtsgebühren aus. Die Kosten der Verteidigung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach der Vergütungsvereinbarung.

Bei einem Pflichtverteidiger trägt zunächst die Staatskasse. Im Fall einer Verurteilung gehören diese Auslagen zu den Verfahrenskosten.

Rechtlich ja. Der Antrag ist an keine Form gebunden und kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

Sinnvoll ist es in aller Regel nicht, weil ohne Akteneinsicht niemand weiß, worauf der Haftbefehl gestützt ist. Wer sich aufgrund richterlicher Anordnung in einer Anstalt befindet, hat zudem Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, § 140 Absatz 1 Nummer 5 StPO. Für die Vorführung vor den Haftrichter gilt § 140 Absatz 1 Nummer 4 StPO.

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