Hausdurchsuchung – was Sie jetzt tun und lassen sollten

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Eine Durchsuchung darf grundsätzlich nur der Richter anordnen. Sie dürfen dabei sein, Sie dürfen den Beschluss lesen, und Sie dürfen der Beschlagnahme ausdrücklich widersprechen. Das kostet nichts und eröffnet den Weg zum Gericht.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Reden. Kein Satz während einer Durchsuchung hat je geholfen, viele haben geschadet. Und nichts verstecken, wegwerfen oder löschen, denn daraus wird Verdunkelungsgefahr und damit ein Haftbefehl.
Was wir zuerst tun
Verteidiger anrufen, der Beschlagnahme ausdrücklich widersprechen, eine Bescheinigung nach § 107 StPO und ein Verzeichnis der mitgenommenen Sachen verlangen.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

Jetzt anrufen Jetzt mandatieren

Um sechs Uhr morgens klingelt es. Vor der Tür stehen mehrere Beamte mit einem Papier in der Hand. Was in den nächsten zwei Stunden geschieht, bestimmt häufig den weiteren Gang des Verfahrens, und die meisten Betroffenen wissen in dieser Lage nicht, was sie dürfen.

Wann eine Durchsuchung zulässig ist

Beim Beschuldigten, § 102 StPO

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

Erforderlich ist also ein Anfangsverdacht und die Vermutung, dass sich etwas finden lässt. Beides ist eine niedrige Schwelle, und deshalb ist der Beschluss selbst der wichtigste Ansatzpunkt. Er muss die Tat bezeichnen und die gesuchten Beweismittel so genau benennen, dass erkennbar ist, wonach gesucht werden darf.

Bei anderen Personen, § 103 StPO

Wer nicht beschuldigt ist, muss weniger hinnehmen. Nach § 103 Absatz 1 Satz 1 StPO sind Durchsuchungen bei anderen Personen nur zur Ergreifung des Beschuldigten, zur Verfolgung von Spuren oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände zulässig, und nur dann, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

Die bloße Vermutung genügt hier also nicht. Es müssen Tatsachen vorliegen, und der Gegenstand muss bestimmt sein. Wer als Angehöriger, Vermieter oder Arbeitgeber durchsucht wird, sollte diesen Unterschied kennen.

Wer anordnen darf

§ 105 Absatz 1 Satz 1 StPO bestimmt, dass Durchsuchungen nur durch den Richter angeordnet werden dürfen, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen.

Gefahr im Verzug ist die Ausnahme und keine Formel, die man in einen Vermerk schreibt. Sie setzt voraus, dass die richterliche Anordnung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. Wer ohne richterlichen Beschluss durchsucht wird, sollte den Vermerk dazu später genau lesen lassen. Nicht selten war am Vortag ausreichend Zeit.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

Jetzt anrufen Jetzt mandatieren

Ihre Rechte während der Durchsuchung

  • Dabei sein. Nach § 106 Absatz 1 Satz 1 StPO darf der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände der Durchsuchung beiwohnen. Machen Sie davon Gebrauch und gehen Sie mit, wenn die Beamten sich verteilen.
  • Den Beschluss lesen. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und lesen Sie ihn. Notieren Sie das Aktenzeichen und das Datum.
  • Einen Verteidiger anrufen. Das ist Ihr gutes Recht, und die Durchsuchung muss dafür nicht unterbrochen werden.
  • Der Beschlagnahme widersprechen. Dazu unten mehr. Dieser Punkt wird am häufigsten versäumt.
  • Eine Bescheinigung verlangen. Nach § 107 StPO ist dem Betroffenen nach Beendigung der Durchsuchung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung und im Fall des § 102 StPO die Straftat bezeichnen muss. Auf Verlangen ist ihm außerdem ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände zu geben, und wenn nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber.

Das Wort auf Verlangen bedeutet, dass Sie danach fragen müssen. Von selbst geschieht es in der Praxis selten.

Der Widerspruch gegen die Beschlagnahme

Das ist der wichtigste Satz dieser Seite. § 98 Absatz 2 Satz 1 StPO bestimmt, dass der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen soll, wenn der Betroffene ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat.

Sagen Sie also deutlich, dass Sie der Beschlagnahme widersprechen, und lassen Sie sich das ins Protokoll schreiben. Damit erzwingen Sie eine gerichtliche Prüfung, die sonst unterbleibt. Nach Satz 2 kann der Betroffene ohnehin jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen, und nach Satz 5 ist er über seine Rechte zu belehren.

Der Widerspruch ist etwas anderes als körperlicher Widerstand. Herausgabe verweigern, sich in den Weg stellen oder Türen verschließen hilft nicht und kann ein eigenes Verfahren nach sich ziehen. Der Widerspruch ist ein Wort, kein Verhalten.

Zufallsfunde

§ 108 Absatz 1 Satz 1 StPO bestimmt, dass Gegenstände, die bei Gelegenheit einer Durchsuchung gefunden werden und die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, einstweilen in Beschlag zu nehmen sind. Der Staatsanwaltschaft ist davon Kenntnis zu geben.

Wer wegen des einen Vorwurfs durchsucht wird, riskiert also ein Verfahren wegen eines anderen. Das ist in der Praxis häufig und einer der Gründe, warum eine Durchsuchung auch dann ernst zu nehmen ist, wenn man zu dem eigentlichen Vorwurf nichts zu befürchten hat.

Satz 3 nimmt davon die Durchsuchung nach § 103 Absatz 1 Satz 2 StPO aus. § 108 Absatz 3 StPO enthält zudem eine Verwertungsbeschränkung für Gegenstände, die bei bestimmten Berufsgeheimnisträgern gefunden werden.

Handys, Rechner und die Cloud

In Betäubungsmittelverfahren ist das Mobiltelefon fast immer das wichtigste Beweismittel. § 110 StPO regelt die Durchsicht. Nach Absatz 1 steht die Durchsicht der Papiere des Betroffenen der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen zu.

Absatz 3 erstreckt das auf elektronische Speichermedien. Bemerkenswert ist Satz 2. Die Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem Gerät aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist.

Das ist der Zugriff auf die Cloud. Wer sein Telefon entsperrt oder das Passwort nennt, öffnet damit unter Umständen weit mehr als das Gerät in seiner Hand. Eine Pflicht, Zugangsdaten herauszugeben, besteht für den Beschuldigten nicht.

Was danach zu tun ist

Nach der Durchsuchung beginnt die eigentliche Arbeit.

  • Den Durchsuchungsbeschluss und das Beschlagnahmeverzeichnis sichern.
  • Notieren, was gesagt wurde, von wem, und ob eine Belehrung erfolgte. Am besten noch am selben Tag, solange die Erinnerung frisch ist.
  • Prüfen lassen, ob der Beschluss den Anforderungen genügt und ob bei Gefahr im Verzug die Voraussetzungen vorlagen.
  • Die Herausgabe der Gegenstände betreiben, die für das Verfahren ohne Bedeutung sind, etwa Arbeitsgeräte.
  • Akteneinsicht beantragen.

Wie wir vorgehen

Wenn Sie uns während der Durchsuchung erreichen, sprechen wir mit dem Einsatzleiter und klären, worauf sich der Beschluss bezieht. Häufig lässt sich der Umfang dadurch begrenzen.

Danach prüfen wir den Beschluss. Ein Beschluss, der die Tat nur schlagwortartig bezeichnet oder die gesuchten Beweismittel nicht benennt, genügt nach unserer Einschätzung den Anforderungen nicht. Das ist der Ansatz für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und gegebenenfalls für die Frage der Verwertbarkeit.

Häufige Fragen

Liegt ein Durchsuchungsbeschluss vor, wird die Durchsuchung auch gegen Ihren Willen durchgeführt. Wer nicht öffnet, muss damit rechnen, dass die Tür geöffnet wird.

Sinnvoller ist es, zu öffnen, den Beschluss zu verlangen und von den eigenen Rechten Gebrauch zu machen.

Als Beschuldigter nicht. Sie müssen sich nicht selbst belasten und sind nicht verpflichtet, Zugangsdaten mitzuteilen.

Das Gerät selbst darf beschlagnahmt werden. Ob es ausgelesen werden kann, ist eine technische Frage, die Sie nicht beantworten müssen.

Nicht ohne Weiteres. § 105 Absatz 1 Satz 1 StPO lässt die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen bei Gefahr im Verzug zu.

Ob Gefahr im Verzug tatsächlich vorlag, ist gerichtlich überprüfbar. Der Vermerk dazu gehört in die Akte und sollte geprüft werden.

Gegenstände, die als Beweismittel keine Bedeutung mehr haben, sind herauszugeben. In der Praxis muss man das betreiben.

Etwas anderes gilt, wenn die Einziehung in Betracht kommt, etwa bei Bargeld, dessen Herkunft ungeklärt ist. Dann führt der Weg über die Vermögensabschöpfung.

Ja, aber unter engeren Voraussetzungen. § 103 Absatz 1 Satz 1 StPO verlangt Tatsachen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache gerade in Ihren Räumen befindet.

Ein Beschluss, der das nicht erkennen lässt, ist angreifbar. Als Nichtbeschuldigter sollten Sie die Bescheinigung nach § 107 StPO in jedem Fall verlangen.

Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.