Herrühren ist das Merkmal, das den Gegenstand der Geldwäsche mit der Vortat verbindet. § 261 Abs. 1 StGB erfasst einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Wie eng dieser Zusammenhang sein muss, sagt das Gesetz nicht.
Das Merkmal wirkt im ganzen Tatbestand fort. Absatz 2 erfasst das Verheimlichen und Verschleiern von Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können. Absatz 6 erfasst den, der leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt. Absatz 9 stellt Gegenstände aus im Ausland begangenen Taten gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und am Tatort mit Strafe bedroht ist oder nach bestimmten Rechtsakten der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist.
§ 261 StGB Geldwäsche
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
1. verbirgt,
2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3. sich oder einem Dritten verschafft oder
4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nach dem Wortlaut genügt jede rechtswidrige Tat als Vortat. Einen Katalog bestimmter Vortaten enthält die Vorschrift nicht. Damit verlagert sich das Gewicht vollständig auf das Merkmal des Herrührens.
Wie weit es reicht, ist streitig. Die Fragen sind von der Rechtsprechung geprägt und im Einzelnen umstritten, insbesondere ob und wie lange ein Gegenstand nach Umtausch, Vermischung mit legalen Mitteln oder mehreren Übertragungen noch aus der Vortat herrührt. Einen Maßstab dafür gibt der Gesetzeswortlaut nicht.
Für die Verteidigung ist das Herrühren in Verfahren mit Kontobewegungen, Bargeld und Kryptowerten regelmäßig der angreifbarste Punkt. Es muss für den einzelnen Gegenstand festgestellt werden, und die Vortat ist konkret zu benennen. Aus unserer Sicht spricht viel dafür, dass in Umfangsverfahren mit Massendaten die Arbeit an diesem Merkmal mehr trägt als der Angriff auf die innere Seite der Tat, weil sich Vermischungen und Zahlungsketten anhand der Daten selbst prüfen lassen.