Selbstgeldwäsche bezeichnet den Fall, dass derjenige, der an der Vortat beteiligt war, den aus ihr herrührenden Gegenstand anschließend selbst wäscht. Das Wort steht nicht im Gesetz. Es ist eine gebräuchliche Bezeichnung für den Fall, den § 261 Abs. 7 StGB regelt.
Der Grundtatbestand der Geldwäsche in § 261 Abs. 1 StGB erfasst jeden, der einen Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat verbirgt, umtauscht, überträgt, verbringt, sich oder einem Dritten verschafft, verwahrt oder verwendet. Für den an der Vortat Beteiligten stellt das Gesetz in Absatz 7 zusätzliche Voraussetzungen auf.
§ 261 StGB Geldwäsche
(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
Verlangt werden damit zwei Merkmale, die über den Grundtatbestand hinausgehen. Der Gegenstand muss in den Verkehr gebracht werden, und dabei muss die rechtswidrige Herkunft verschleiert werden. Nach dem Wortlaut genügt es für den an der Vortat Beteiligten also nicht, den eigenen Tatertrag nur zu verwahren, zu verbergen oder für sich zu verwenden.
Daneben bleibt § 261 Abs. 8 StGB anwendbar. Nicht bestraft wird, wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder eine solche Anzeige veranlasst, soweit die Tat nicht bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste, und wer unter denselben Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
In Verfahren mit Vermögensbezug wird der Geldwäschevorwurf häufig neben der Vortat erhoben, etwa neben dem Betäubungsmittelhandel oder dem Betrug. § 261 Abs. 7 StGB begrenzt das erheblich. Aus unserer Sicht spricht viel dafür, dass die beiden zusätzlichen Merkmale in Anklagen und Urteilen oft nicht gesondert festgestellt werden und dass die Verteidigung genau dort ansetzen sollte, statt den Vorwurf im Ganzen zu bestreiten.