Die Einziehung ist die gerichtliche Anordnung, mit der dem Täter oder Teilnehmer entzogen wird, was er aus der Tat oder für sie erlangt hat. Sie knüpft nach dem Wortlaut nicht an die Schuld an, sondern daran, dass der Täter oder Teilnehmer etwas erlangt hat.
Die Grundvorschrift für Taterträge bei Tätern und Teilnehmern ist § 73 StGB. Nach ihrem Absatz 1 ordnet das Gericht die Einziehung an, wenn der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Absatz 2 erstreckt die Anordnung auf Nutzungen aus dem Erlangten. Absatz 3 betrifft Gegenstände, die an die Stelle des Erlangten getreten sind.
§ 73 StGB Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
1. durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2. auf Grund eines erlangten Rechts.
Der Wortlaut unterscheidet deutlich. In den Absätzen 1 und 2 ordnet das Gericht die Einziehung an, in Absatz 3 kann es sie anordnen. Aus unserer Sicht spricht viel dafür, dass daraus für die Taterträge und ihre Nutzungen eine zwingende Anordnung folgt, während bei den an ihre Stelle getretenen Gegenständen eine Entscheidung des Gerichts zu treffen und zu begründen ist.
Dieser Eintrag behandelt allein § 73 StGB. Das Gesetz enthält weitere Vorschriften zur Einziehung, die hier ausdrücklich außer Betracht bleiben. Was in diesem Eintrag nicht steht, ist deshalb nicht als abschließend zu verstehen.
Für die Verteidigung wiegt die Einziehung wirtschaftlich oft schwerer als die Strafe selbst, wird aber in der Praxis zu spät behandelt. Angriffspunkte sind, was genau erlangt worden ist, ob es durch die Tat oder für sie erlangt wurde und wer es erlangt hat. Aus unserer Sicht spricht viel dafür, dass diese Fragen von Beginn an in die Verteidigungsplanung gehören, weil sie dieselben Feststellungen betreffen, die auch für den Schuldspruch getroffen werden müssen.