Unterschlagung – § 246 StGB

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
§ 246 Absatz 1 StGB bestraft denjenigen, der eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Eine Wegnahme ist nicht erforderlich, und genau darin liegt der Unterschied zum Diebstahl. Ist die Sache dem Täter anvertraut, beträgt die Strafe nach Absatz 2 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist nach Absatz 3 strafbar.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Die Sache heimlich zurückbringen und darauf hoffen, dass sich der Vorwurf damit erledigt. Eine Rückgabe macht eine bereits eingetretene Zueignung nicht ungeschehen, wird aber regelmäßig als Beweisanzeichen gegen Sie verwendet. Ebenso wenig sollten Sie dem Anzeigenerstatter, dem Arbeitgeber oder einer Versicherung schriftlich erklären, wie es dazu gekommen ist. Solche Schreiben landen in der Ermittlungsakte.
Was wir zuerst tun
Wir klären zuerst, ob überhaupt eine nach außen erkennbare Zueignung vorliegt oder ob es sich um einen Streit über die Rückgabe handelt, der ins Zivilrecht gehört. Danach prüfen wir die Subsidiaritätsklausel am Ende des Absatzes 1 und das Strafantragserfordernis nach den §§ 247 und 248a StGB.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

Jetzt anrufen Jetzt mandatieren

Der Vorwurf der Unterschlagung trifft häufig Menschen, die mit einem Strafverfahren nicht gerechnet haben. Ein Mietwagen wird nicht zurückgebracht, ein Werkzeug des Arbeitgebers bleibt im eigenen Keller, ein gefundenes Mobiltelefon wird weiterbenutzt. Aus einer vertraglichen Auseinandersetzung wird eine Strafanzeige.

Die Unterschlagung ist der Auffangtatbestand des Eigentumsstrafrechts. Sie greift dort ein, wo jemand eine fremde Sache für sich behält, ohne sie zuvor weggenommen zu haben. Weil die Vorschrift so weit gefasst ist, entscheidet sich viel an Einzelheiten, die von außen unauffällig wirken. Wem gehörte die Sache. Wer hatte sie in der Hand. Woran soll sich die Zueignung erkennbar gemacht haben.

Diese Seite erklärt den Grundtatbestand des § 246 Absatz 1 StGB, die Subsidiaritätsklausel, die veruntreuende Unterschlagung nach Absatz 2, den Versuch nach Absatz 3 und das Strafantragserfordernis der §§ 247 und 248a StGB. Sie grenzt die Unterschlagung gegen den Diebstahl und gegen die Untreue ab. Die Unterschlagung ist ein Teilbereich der Vermögensdelikte.

Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir verteidigen bei Vorwürfen aus dem Eigentums- und Vermögensstrafrecht in Aachen, im Kreis Heinsberg, in der Region Düren und bundesweit.

Der Grundtatbestand des § 246 Absatz 1 StGB

§ 246 Absatz 1 StGB lautet, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Die Vorschrift besteht damit aus drei Bausteinen, die in der Verteidigung getrennt geprüft werden müssen. Es muss eine fremde bewegliche Sache geben, es muss eine rechtswidrige Zueignung geben, und es darf keine andere Vorschrift mit schwererer Strafdrohung eingreifen.

Fremde bewegliche Sache

Erfasst sind nur Sachen, und diese Sachen müssen beweglich und fremd sein. Fremd ist eine Sache, wenn sie im Eigentum eines anderen steht. Das ist eine zivilrechtliche Vorfrage, und sie wird in Ermittlungsverfahren nach unserer Erfahrung oft zu schnell beantwortet. Praktisch wichtig sind Eigentumsvorbehalte und Sicherungsübereignungen, bei denen sich erst nach Durchsicht der Vertragsunterlagen sagen lässt, wer Eigentümer ist. Wichtig ist auch die Grenze zum Buchgeld. Wer Geld auf ein Konto einzahlt, hat danach keine Sache mehr in der Hand, sondern eine Forderung, und damit verlässt der Vorgang den Anwendungsbereich des § 246 StGB.

Die Zueignung ohne Wegnahme

Der entscheidende Unterschied zum Diebstahl steht im Wortlaut. § 242 Absatz 1 StGB verlangt, dass der Täter die Sache einem anderen wegnimmt, und zwar in der Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. § 246 Absatz 1 StGB verlangt keine Wegnahme, dafür aber, dass sich der Täter die Sache tatsächlich zueignet. Beim Diebstahl genügt also die Absicht, bei der Unterschlagung muss die Zueignung eingetreten sein.

Nach unserer Einschätzung ist die Zueignung der Punkt, an dem die meisten Verfahren angreifbar sind. Aus dem bloßen Umstand, dass eine Sache nicht zurückgegeben wurde, folgt noch nicht, dass sich der Beschuldigte diese Sache zueignen wollte. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass der Zueignungswille sich im Rahmen einer Würdigung aller Tatumstände in einer nach außen erkennbaren Handlung manifestiert, und er stellt ausdrücklich klar, dass nicht jede Handlung an einer fremden Sache, zu der nur der Eigentümer befugt wäre, schon eine Zueignung ist (Beschluss vom 13. März 2024, Aktenzeichen 4 StR 442/23, HRRS 2024 Nr. 699). Wer eine Sache behält, weil er sie für sich beansprucht, verhält sich anders als jemand, der die Rückgabe vergisst, verschiebt oder von einer Gegenforderung abhängig macht.

In derselben Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zwei Verhaltensweisen nicht als Manifestation genügen lassen. Wer dem Berechtigten vortäuscht, er verwende die Sache absprachegemäß, stellt damit keine eigentümerähnliche Herrschaft nach außen her. Und wer einen Ersatzschlüssel auf Rechnung des Berechtigten bestellt, handelt nach außen nicht ausschließbar in dem Willen, diesen zu vertreten. Der Senat hat die Verurteilung in drei Fällen aufgehoben, weil den Urteilsgründen keine Handlung zu entnehmen war, in der sich ein Zueignungswille gezeigt hatte.

Für die Verteidigung stellt sich deshalb eine sehr konkrete Frage. Wurde die Sache verkauft, verpfändet, verschenkt, umgebaut, verbraucht oder gegenüber Dritten als eigene bezeichnet, oder ist lediglich eine Rückgabefrist verstrichen. Diese Unterscheidung entscheidet in vielen Verfahren über den Ausgang.

Die Zweitzueignung

Wer sich eine Sache bereits durch eine strafbare Handlung zugeeignet hat, kann sich dieselbe Sache nicht zum Nachteil desselben Berechtigten ein zweites Mal zueignen, ohne seine Stellung zuvor wieder aufgegeben zu haben. Das hat der Bundesgerichtshof für ein betrügerisch angemietetes Wohnmobil entschieden (Beschluss vom 16. März 2023, Aktenzeichen 2 StR 381/22, HRRS 2023 Nr. 684). Die Täter hatten das Fahrzeug anschließend mit falschen Kennzeichen versehen und verkauft. Der Senat hat die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung gestrichen, weil diese weiteren Manifestationen des Zueignungswillens angesichts des schon bestehenden Herrschaftsverhältnisses tatbestandlich keine Unterschlagung mehr waren.

In Serienverfahren ist deshalb zu prüfen, welche Handlung die erste Zueignung war und ob die späteren daneben noch einen eigenen Tatbestand erfüllen.

Die Rechtswidrigkeit der Zueignung

Die Zueignung muss rechtswidrig sein. Das ist ein eigenständiges Merkmal und kein Anhängsel. Wer einen fälligen Anspruch auf genau diese Sache hat, eignet sich nach unserer Einschätzung nichts rechtswidrig zu, wenn er sie behält. Damit rückt das Zivilrecht in den Mittelpunkt des Strafverfahrens. Das kommt bei Handwerkern vor, die ein Werkstück bis zur Bezahlung zurückhalten, und bei Arbeitnehmern, die Arbeitsmittel bis zur Abrechnung offener Ansprüche nicht herausgeben.

Die Subsidiaritätsklausel am Ende des Absatzes 1

Der letzte Halbsatz des § 246 Absatz 1 StGB ist praktisch ebenso wichtig wie der Tatbestand selbst. Die Vorschrift gilt nur, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Die Unterschlagung tritt also hinter Vorschriften mit höherer Strafdrohung zurück.

Der Vergleich erfolgt über die Strafrahmen. § 242 Absatz 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an, § 246 Absatz 1 StGB nur bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wo also eine Wegnahme festgestellt wird, greift der Diebstahl und nicht die Unterschlagung. Dasselbe gilt für § 266 Absatz 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, und für weitere Vorschriften des Vermögensstrafrechts.

Praktisch wird die Unterschlagung deshalb häufig nur hilfsweise angeklagt, für den Fall, dass sich die Wegnahme nicht nachweisen lässt. Für den Beschuldigten kann es günstiger sein, wenn es dabei bleibt, weil der Strafrahmen niedriger ist und weil die §§ 247 und 248a StGB eingreifen können.

Wie weit die Klausel reicht, ist geklärt, und zwar zugunsten des Beschuldigten. Nach dem amtlichen Leitsatz 1 der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist § 246 StGB nicht nur gegenüber Zueignungsdelikten subsidiär (Urteil vom 6. Februar 2002, Aktenzeichen 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243). Die Klausel gilt gegenüber allen Delikten mit höherer Strafdrohung. Eine Einschränkung auf Vorschriften, die dasselbe Rechtsgut schützen, hat der Senat als mit dem Wortlaut unvereinbar abgelehnt. Dass die Materialien zum sechsten Strafrechtsreformgesetz eher für eine Beschränkung auf Zueignungsdelikte sprachen, hat er nicht genügen lassen, weil dieser Wille im Wortlaut nicht zum Ausdruck gekommen ist.

In dem entschiedenen Fall entfiel die Verurteilung wegen Unterschlagung deshalb vollständig, weil sie mit einem Totschlag in Tateinheit stand. Eine Tat im Sinne der Klausel liegt bei Tateinheit regelmäßig vor, und es kommt nicht darauf an, ob die Annahme von Tateinheit auf dem Zweifelssatz beruht. Für die Verteidigung ist das keine Spitzfindigkeit, sondern eine Frage, die über den anwendbaren Strafrahmen und manchmal über den Schuldspruch selbst entscheidet.

Eine weitere Streitfrage betrifft den Absatz 2, der ausdrücklich an die Fälle des Absatzes 1 anknüpft. Man kann daraus folgern, dass auch die veruntreuende Unterschlagung der Subsidiaritätsklausel unterliegt. Wer dieser Lesart folgt, muss den Strafrahmen von fünf Jahren mit dem der konkurrierenden Vorschrift vergleichen. Wir halten das in geeigneten Verfahren für einen ernsthaften Verteidigungsansatz.

Die veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Absatz 2 StGB

§ 246 Absatz 2 StGB bestimmt, dass in den Fällen des Absatzes 1 die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ist, wenn die Sache dem Täter anvertraut ist. Die Anhebung des Strafrahmens hängt also an einem einzigen Merkmal.

Was anvertraut bedeutet

Das Gesetz erklärt den Begriff nicht. Der Bundesgerichtshof versteht darunter Sachen, deren Besitz oder Gewahrsam dem Täter in dem Vertrauen eingeräumt worden ist, er werde die Gewalt über sie nur im Sinne des Einräumenden ausüben, und er lässt es genügen, dass der Täter Besitz oder Gewahrsam kraft eines Rechtsgeschäfts mit der Verpflichtung erlangt hat, die Sache zurückzugeben oder zu einem bestimmten Zweck zu verwenden (Beschluss vom 4. Juni 2013, Aktenzeichen 2 StR 59/13, NJW 2014, 407). Entscheidend ist damit die Abrede, mit der die Sache in seine Hände gelangt ist.

Typische Fälle sind das Mietfahrzeug, das Leasingfahrzeug, Dienstgeräte des Arbeitgebers, Kommissionsware, Sicherungsgut und Gegenstände, die zur Reparatur übergeben wurden. Für das Sicherungsgut hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass Sicherungsübereignungen ein Anvertrautsein begründen (Urteil vom 6. September 2006, Aktenzeichen 5 StR 156/06, NStZ-RR 2006, 377). Nicht anvertraut ist dagegen eine Sache, die der Beschuldigte nur zufällig in der Hand hatte oder die er gefunden hat.

Hier liegt ein Ansatz, der oft übersehen wird. Wer die Sache anvertraut hat, muss feststehen, und die Abrede muss sich belegen lassen. Der Bundesgerichtshof hat eine Verurteilung in achtzehn Fällen aufgehoben, weil Vertragspartner der finanzierenden Bank eine Einzelfirma war und der Angeklagte für sie nur in Generalvollmacht handelte. Dass ihm selbst die Fahrzeuge anvertraut waren, verstand sich unter diesen Umständen nicht von selbst und bedurfte näherer Erörterung (Beschluss vom 4. Juni 2013, Aktenzeichen 2 StR 59/13, NJW 2014, 407). Wurde das Fahrzeug dem Beschuldigten überlassen oder einer Gesellschaft. Wurde das Gerät ihm persönlich ausgehändigt oder stand es allen Mitarbeitern zur Verfügung. Fällt das Merkmal weg, bleibt es beim Strafrahmen des Absatzes 1, und die Strafdrohung sinkt um zwei Jahre.

Dasselbe Urteil nennt einen zweiten Ansatz. Das Anvertrautsein ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Absatz 2 StGB. Es führt deshalb nur bei demjenigen Täter oder Teilnehmer zur Strafschärfung, bei dem es vorliegt. Wer an der Tat eines anderen mitwirkt, dem die Sache anvertraut war, unterliegt also nicht ohne Weiteres dem höheren Strafrahmen des Absatzes 2.

Bei der Drittzueignung kommt hinzu, dass die Tathandlung dem Dritten eine Stellung verschaffen muss, wie sie auch bei der Selbstzueignung notwendig wäre. Wer einem anderen eine Sache nur in den Besitz verschafft und ihm damit lediglich die Gelegenheit zu dessen eigener Unterschlagung bietet, eignet sie noch nicht täterschaftlich einem Dritten zu, und es bleibt nur eine Beihilfe zu prüfen (Urteil vom 6. September 2006, Aktenzeichen 5 StR 156/06, NStZ-RR 2006, 377).

Der Versuch nach § 246 Absatz 3 StGB

§ 246 Absatz 3 StGB bestimmt, dass der Versuch strafbar ist. Diese ausdrückliche Anordnung ist erforderlich, weil der Versuch eines Vergehens nach § 23 Absatz 1 StGB nur strafbar ist, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

Wann der Versuch beginnt, sagt § 22 StGB. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Bei der Unterschlagung ist dieser Zeitpunkt schwer zu bestimmen, weil der Tatbestand selbst an eine Zueignung anknüpft, die sich nach außen zeigen muss.

Nach § 23 Absatz 2 StGB kann der Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat, wobei § 49 Absatz 1 StGB gilt. Wichtiger ist in der Praxis der Rücktritt. Nach § 24 Absatz 1 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. Ob eine Rückgabe noch Rücktritt vom Versuch ist oder schon die Rückgabe nach vollendeter Unterschlagung, hängt davon ab, wann die Zueignung eingetreten ist. Diese Abgrenzung ist einer der Gründe, weshalb Rückgaben nie ohne anwaltliche Prüfung erfolgen sollten.

Strafantrag nach den §§ 247 und 248a StGB

Zwei Vorschriften machen die Unterschlagung in wichtigen Fallgruppen zum Antragsdelikt. Beide nennen die Unterschlagung ausdrücklich neben dem Diebstahl.

§ 247 StGB, Haus- und Familiendiebstahl

§ 247 StGB bestimmt, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, wenn durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt ist oder wenn der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt. Wer Angehöriger ist, bestimmt § 11 Absatz 1 Nummer 1 StGB, der unter anderem Verwandte gerader Linie, den Ehegatten, den Lebenspartner, den Verlobten und Geschwister nennt.

In Verfahren um Nachlässe, um getrennt lebende Eheleute und um Wohngemeinschaften ist diese Vorschrift der erste Prüfpunkt. Fehlt der Strafantrag, darf die Tat nicht verfolgt werden. Ein besonderes öffentliches Interesse ersetzt den Antrag hier nicht, denn § 247 StGB kennt eine solche Ausnahme anders als § 248a StGB nicht.

§ 248a StGB, geringwertige Sachen

Nach § 248a StGB werden der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Vorschrift nennt keine Wertgrenze. Wo diese Grenze verläuft, ist deshalb im Einzelfall zu prüfen.

Angreifbar sind damit zwei Punkte. Zum einen der Wert der Sache, der sich häufig niedriger ansetzen lässt, als die Anzeige behauptet. Zum anderen das besondere öffentliche Interesse, das in Verfügungen oft nur behauptet und nicht begründet wird.

Die Antragsfrist

Für beide Vorschriften gilt § 77b StGB. Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterlässt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Nach § 77 Absatz 1 StGB kann den Antrag grundsätzlich der Verletzte stellen.

Nach unserer Erfahrung lohnt es sich fast immer, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung genau zu rekonstruieren. Bei Unterschlagungen im Arbeitsverhältnis liegt zwischen dem Auffallen des Fehlbestands und der Anzeige oft mehr als ein Vierteljahr.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

Jetzt anrufen Jetzt mandatieren

Die Abgrenzung zum Diebstahl

Die Abgrenzung zwischen § 242 StGB und § 246 StGB entscheidet sich an einem einzigen Merkmal, der Wegnahme. § 242 Absatz 1 StGB verlangt, dass der Täter die fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt. § 246 Absatz 1 StGB verlangt das nicht.

Praktisch läuft die Prüfung über die Frage, wer die Sache tatsächlich in seiner Verfügungsmacht hatte, als der Zueignungswille erkennbar wurde. Hatte der Beschuldigte die Sache bereits, kommt nur Unterschlagung in Betracht. Musste er die Verfügungsmacht eines anderen erst brechen, liegt Diebstahl vor, und die Unterschlagung tritt nach der Subsidiaritätsklausel zurück. Das ist in Arbeitsverhältnissen besonders wichtig.

Der Lagerarbeiter, der Ware aus dem gesicherten Lager seines Arbeitgebers herausträgt, bricht dessen Verfügungsmacht und wird wegen Diebstahls verfolgt. Der Auslieferungsfahrer, dem die Ware zur Zustellung übergeben wurde und der sie behält, hatte sie schon, und es geht um Unterschlagung nach § 246 Absatz 2 StGB. Weil die Strafrahmen unterschiedlich sind, ist das keine akademische Frage.

Wer eine unterschlagene Sache weiterverkauft, bringt für den Erwerber die Hehlerei ins Spiel. Wer schon bei der Übergabe täuscht, muss sich mit dem Vorwurf des Betruges auseinandersetzen.

Die Abgrenzung zur Untreue

§ 266 Absatz 1 StGB erfasst, wer die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Die beiden Vorschriften unterscheiden sich im Bezugspunkt. Die Unterschlagung knüpft an eine einzelne fremde bewegliche Sache an, die Untreue an eine Pflichtenstellung gegenüber fremdem Vermögen, und sie verlangt einen Nachteil. Wer Bargeld aus der Kasse für sich behält, hat eine Sache. Wer eine Überweisung vom Konto des Treugebers auslöst, verfügt über Buchgeld.

In der Praxis überschneiden sich die Vorwürfe bei Geschäftsführern, Verwaltern, Betreuern und Mitarbeitern mit Kassenverantwortung. Weil § 266 Absatz 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe einen höheren Strafrahmen hat als § 246 Absatz 1 StGB, greift gegenüber dem Grundtatbestand die Subsidiaritätsklausel des § 246 Absatz 1 StGB ein. Gegenüber dem Strafrahmen des § 246 Absatz 2 StGB gilt das nicht, denn beide Vorschriften sehen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, und die Klausel setzt eine schwerere Strafdrohung voraus. Zuerst wird deshalb geprüft, ob überhaupt eine Vermögensbetreuungspflicht bestand, denn ohne diese Pflichtenstellung trägt der Untreuevorwurf nicht. Ein Hinweis noch dazu, dass § 266 Absatz 2 StGB unter anderem die §§ 247 und 248a StGB für entsprechend anwendbar erklärt. Auch beim Untreuevorwurf lohnt sich daher der Blick auf das Strafantragserfordernis.

Typische Fallgestaltungen

Der nicht zurückgegebene Mietwagen

Der Mietvertrag läuft ab, das Fahrzeug bleibt beim Mieter. Die Autovermietung erstattet Anzeige, und es wird wegen Unterschlagung nach § 246 Absatz 2 StGB ermittelt, weil das Fahrzeug anvertraut war.

Zu prüfen ist zuerst, ob überhaupt eine Zueignung erkennbar geworden ist. Ein überschrittener Rückgabetermin allein ist eine Vertragsverletzung. Wer das Fahrzeug weiter nutzt, weil die Rückgabe an einem Streit über die Abrechnung hängt, verhält sich anders als jemand, der die Kennzeichen wechselt oder das Fahrzeug weiterverkauft. Zu prüfen ist ferner, wem das Fahrzeug anvertraut war, denn oft ist Mieter eine Gesellschaft.

Das behaltene Fundstück

Ein gefundenes Mobiltelefon, eine Geldbörse. Wer eine gefundene Sache behält, ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen. Die Sache bleibt fremd, und wer sie benutzt, weiterverkauft oder verschenkt, kann sich nach § 246 Absatz 1 StGB strafbar machen.

Anvertraut ist eine Fundsache regelmäßig nicht, denn niemand hat sie dem Finder mit einer Abrede überlassen. Es bleibt damit beim Strafrahmen des Absatzes 1. Welche Pflichten den Finder treffen, richtet sich nach dem Zivilrecht. Wichtig sind der Wert der Sache, weil bei geringwertigen Sachen § 248a StGB eingreift, und der Zeitpunkt, an dem der Zueignungswille nach außen getreten sein soll.

Die einbehaltene Ware des Arbeitgebers

Werkzeug, Material, Restposten, ein Dienstlaptop. Solche Vorwürfe erreichen uns häufig nach einer Kündigung, wenn der Arbeitgeber eine Inventur macht und Fehlbestände feststellt.

Zu klären ist die Abgrenzung zum Diebstahl über die Verfügungsmacht, dann das Anvertrautsein gegenüber dem Beschuldigten persönlich, dann die zivilrechtliche Lage und schließlich der Strafantrag nach § 248a StGB bei geringwertigen Gegenständen.

In Verfahren dieser Art wird häufig aus einer Inventurdifferenz auf eine Serie geschlossen. Dagegen ist einzuwenden, dass eine Differenz kein Tatnachweis ist. Jede einzelne Tat muss nach Gegenstand, Zeitpunkt und Zueignungshandlung nachgewiesen werden. Bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten gelten für die Rechtsfolge zudem eigene Regeln, die auf unserer Seite zum Jugendstrafrecht dargestellt sind.

Wie wir verteidigen

Der erste Schritt ist die Akteneinsicht und nicht die Einlassung. Solange nicht bekannt ist, was die Ermittlungsbehörde in der Hand hat, ist jede Erklärung ein Risiko. Von Ihrem Schweigerecht sollten Sie zunächst Gebrauch machen.

  • Wir klären die Eigentumslage. Ob eine Sache fremd war, ist eine zivilrechtliche Vorfrage, die sich oft erst aus Verträgen, Rechnungen und Sicherungsabreden ergibt.
  • Wir prüfen, an welcher Handlung die Zueignung erkennbar geworden sein soll. Der Bundesgerichtshof verlangt eine nach außen erkennbare Manifestation, und ein verstrichener Rückgabetermin ist keine.
  • Bei mehreren Handlungen an derselben Sache prüfen wir, ob nach der ersten Zueignung überhaupt noch eine weitere Unterschlagung in Betracht kommt. Die Zweitzueignung ist tatbestandslos.
  • Wir prüfen die Subsidiaritätsklausel gegenüber jeder schwerer bedrohten Vorschrift, die mit der Unterschlagung in Tateinheit steht, und nicht nur gegenüber Zueignungsdelikten.
  • Wir prüfen die Rechtswidrigkeit der Zueignung und damit auch Zurückbehaltungs- und Gegenrechte, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben.
  • Wir greifen das Merkmal des Anvertrautseins nach § 246 Absatz 2 StGB an. Fällt es weg, sinkt der Strafrahmen von fünf auf drei Jahre.
  • Wir prüfen den Strafantrag nach den §§ 247 und 248a StGB und die Antragsfrist nach § 77b StGB. Fehlt der Antrag oder ist die Frist verstrichen, endet das Verfahren.
  • Bei Serienvorwürfen prüfen wir jede einzelne Tat gesondert. Aus einer Fehlmenge folgt keine Tatserie.
  • Wir arbeiten auf eine Einstellung nach den §§ 153 und 153a StPO hin, soweit das im Interesse des Mandanten liegt. Beide Varianten der Unterschlagung sind Vergehen im Sinne des § 12 Absatz 2 StGB.

Wie weit dieser Weg tragfähig ist, hängt vom Akteninhalt ab. Nicht nachholen lässt sich nur eines, nämlich eine unbedachte Erklärung zu Beginn.

Häufige Fragen

Der Unterschied liegt in der Wegnahme. § 242 Absatz 1 StGB verlangt, dass der Täter die fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt, und zwar in der Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. § 246 Absatz 1 StGB verlangt keine Wegnahme, dafür aber, dass die Zueignung tatsächlich eingetreten ist.

Der Strafrahmen ist beim Diebstahl höher, nämlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe gegenüber bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bei der Unterschlagung. Deshalb tritt die Unterschlagung nach der Subsidiaritätsklausel zurück, wenn eine Wegnahme feststeht.

Ein überschrittener Rückgabetermin ist zunächst eine Vertragsverletzung. § 246 StGB verlangt mehr, nämlich eine Zueignung. Der Bundesgerichtshof verlangt dafür eine nach außen erkennbare Handlung, in der sich der Zueignungswille manifestiert, und lässt nicht jede Handlung genügen, zu der nur der Eigentümer befugt wäre (Beschluss vom 13. März 2024, Aktenzeichen 4 StR 442/23, HRRS 2024 Nr. 699).

Deshalb prüfen wir, worauf sich die Behörde dafür stützt. Wer das Fahrzeug weiter nutzt, weil ein Streit über Schäden oder über die Abrechnung offen ist, verhält sich anders als jemand, der es weiterverkauft.

Das Gesetz erklärt den Begriff nicht. Der Bundesgerichtshof versteht darunter Sachen, deren Besitz oder Gewahrsam dem Täter in dem Vertrauen eingeräumt worden ist, er werde die Gewalt über sie nur im Sinne des Einräumenden ausüben, und lässt es genügen, dass er Besitz oder Gewahrsam kraft eines Rechtsgeschäfts mit der Verpflichtung erlangt hat, die Sache zurückzugeben oder zu einem bestimmten Zweck zu verwenden (Beschluss vom 4. Juni 2013, Aktenzeichen 2 StR 59/13, NJW 2014, 407).

Die Folge ist erheblich. Nach Absatz 2 beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, nach Absatz 1 nur bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dieselbe Entscheidung nennt zwei Angriffspunkte. Das Merkmal muss gegenüber dem Beschuldigten persönlich festgestellt werden, und es ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Absatz 2 StGB, das nur bei demjenigen zur Strafschärfung führt, bei dem es vorliegt.

Auf die Strafzumessung und auf die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung kann eine Rückgabe günstig wirken. Eine bereits eingetretene Zueignung macht sie aber nicht ungeschehen.

Vor allem aber kann eine Rückgabe ohne Absprache mit dem Verteidiger als Eingeständnis gelesen werden. Ob eine Rückgabe im konkreten Fall noch ein Rücktritt vom Versuch nach § 24 Absatz 1 StGB sein kann, hängt davon ab, wann die Zueignung eingetreten ist. Diese Frage sollte vorher geklärt werden und nicht nachher.

Ja. § 247 StGB bestimmt, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, wenn durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt ist oder wenn der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt. Geschwister gehören nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 StGB zu den Angehörigen.

Fehlt der Antrag, darf die Tat nicht verfolgt werden. § 247 StGB kennt anders als § 248a StGB keine Ausnahme für ein besonderes öffentliches Interesse. Zusätzlich gilt die Antragsfrist von drei Monaten nach § 77b Absatz 1 StGB.

Ja. Nach § 248a StGB werden der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Eine Wertgrenze nennt das Gesetz nicht. Sie ist im Einzelfall zu prüfen. Angreifbar ist außerdem die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses, die in Verfügungen oft nur behauptet wird.

Das kommt in Betracht. Beide Varianten des § 246 StGB sehen im Mindestmaß Geldstrafe vor und sind damit nach § 12 Absatz 2 StGB Vergehen. Nach § 153 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Nach § 153a StPO ist eine vorläufige Einstellung unter Auflagen möglich, etwa gegen Wiedergutmachung des Schadens oder Zahlung eines Geldbetrages. Wer gute Aussichten auf eine Einstellung ohne Auflage oder auf einen Freispruch hat, sollte eine Auflage aber nicht vorschnell akzeptieren.

Ihr Ansprechpartner

Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.