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Antragsdelikt

Ein Antragsdelikt ist eine Straftat, die nur auf Antrag des Berechtigten verfolgt wird. Der Antrag ist dabei Verfahrensvoraussetzung und kein Merkmal des Tatbestands. Ob sich jemand strafbar gemacht hat, hängt vom Antrag also nicht ab, wohl aber, ob der Staat die Tat verfolgen darf.

Unterschieden werden zwei Gruppen. Beim absoluten Antragsdelikt ist ohne Antrag keine Verfolgung möglich. § 247 StGB ist dafür das klassische Beispiel.

§ 247 StGB Haus- und Familiendiebstahl
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Beim relativen Antragsdelikt kann die Strafverfolgungsbehörde den fehlenden Antrag ersetzen, wenn sie wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. So ist es in § 248a StGB für Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen und in § 303c StGB für die Fälle der §§ 303, 303a und 303b StGB geregelt.

Daneben gibt es akzessorische Regelungen. Nach § 257 Abs. 4 StGB wird die Begünstigung nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur so verfolgt werden könnte, und § 248a StGB gilt dabei sinngemäß. Das Antragserfordernis der Vortat schlägt also auf die Anschlusstat durch.

Antragsberechtigung und Frist richten sich nach den §§ 77 und 77b StGB. Die Frist von drei Monaten beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.

Für die Verteidigung ist jedes Antragsdelikt Anlass, die Verfahrensvoraussetzungen vor der Sache zu prüfen. Ein fehlender, verspäteter oder von der falschen Person gestellter Antrag beendet das Verfahren unabhängig davon, was die Beweislage hergibt. Bei relativen Antragsdelikten bleibt zusätzlich die Frage, ob die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses in der Akte überhaupt dokumentiert ist.