Diebstahl mit Waffen und Bandendiebstahl – §§ 244, 244a StGB

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
§ 244 Absatz 1 Nummer 1 StGB erfasst den Diebstahl, bei dem der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, oder ein sonstiges Werkzeug oder Mittel, um Widerstand zu verhindern oder zu überwinden. Nummer 2 erfasst den Bandendiebstahl. Der Strafrahmen des Absatzes 1 reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Der schwere Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1 StGB beginnt bei einem Jahr Freiheitsstrafe.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Angaben zu anderen Beteiligten machen, um die eigene Rolle zu entlasten. Bei Bandenvorwürfen wird jede solche Angabe sofort gegen alle verwendet, auch gegen Sie selbst. Ebenso wenig sollten Sie mit Mitbeschuldigten oder deren Angehörigen über die Sache sprechen, denn das begründet in diesen Verfahren regelmäßig die Annahme von Verdunkelungsgefahr.
Was wir zuerst tun
Wir melden uns, beantragen Akteneinsicht und arbeiten die Haftfrage auf. Danach klären wir die beiden Punkte, an denen sich diese Verfahren entscheiden. Ob der mitgeführte Gegenstand überhaupt eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug ist, und ob die behauptete Bande die Anforderungen des Gesetzes erfüllt.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Der Diebstahl mit Waffen und der Bandendiebstahl sind die Qualifikationen, mit denen ein Diebstahlsverfahren aus dem Bereich der Geldstrafe in den Bereich der mehrjährigen Freiheitsstrafe rückt. Beide knüpfen nicht an einen größeren Schaden an, sondern an Umstände der Begehung. Ein Schraubendreher in der Jackentasche oder eine dritte Person im Auto können deshalb über Jahre entscheiden.

Diese Seite erklärt, was § 244 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b StGB unterscheiden, was § 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB für den Bandendiebstahl verlangt, wie § 244a StGB auf die Regelbeispiele des § 243 StGB verweist, was der minder schwere Fall des § 244a Absatz 2 StGB bedeutet und welche Rolle § 46b StGB bei diesen Vorwürfen spielt. Den Bandenbegriff und das gefährliche Werkzeug belegen wir mit den Entscheidungen, die sie bestimmen. Diese Vorwürfe gehören zu den Vermögensdelikten, und die Verteidigung folgt dort einer eigenen Logik.

Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir verteidigen in Aachen, im gesamten Landgerichtsbezirk und bundesweit, auch in Haftsachen und in Umfangsverfahren mit vielen Beschuldigten.

Diebstahl mit Waffen nach § 244 Absatz 1 Nummer 1 StGB

§ 244 Absatz 1 Nummer 1 StGB erfasst den, der einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter nach Buchstabe a eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt oder nach Buchstabe b sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Der Strafrahmen des Absatzes 1 beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Zwei Punkte im Wortlaut werden regelmäßig überlesen. Erstens genügt es, dass ein anderer Beteiligter den Gegenstand bei sich führt, wer selbst unbewaffnet ist, kann also bestraft werden. Zweitens verlangt Buchstabe a keine Verwendung, es reicht das Beisichführen. Das ist der entscheidende Unterschied zum Raub und zum räuberischen Diebstahl.

Buchstabe a Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug

Buchstabe a nennt die Waffe und das andere gefährliche Werkzeug in einem Atemzug. Waffen im technischen Sinne sind Gegenstände, die nach ihrer Art für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen generell geeignet sind, wozu auch Spring-, Fall-, Faust- und Faltmesser gehören (Beschluss vom 3. Juni 2008, Aktenzeichen 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257). Die geladene Schreckschusswaffe hat der Große Senat für Strafsachen generell als Waffe im strafrechtlichen Sinne eingeordnet (Beschluss vom 4. Februar 2003, Aktenzeichen GSSt 2/02, BGHSt 48, 197).

Beim gefährlichen Werkzeug müssen wir die Erwartungen der Mandanten korrigieren. Der Bundesgerichtshof hat aber entschieden, dass Buchstabe a anders als Buchstabe b kein über den Vorsatz hinausgehendes subjektives Element enthält. Eine Gebrauchsabsicht, ein Verwendungsvorbehalt oder ein Widmungsakt sind nicht erforderlich. Ein Taschenmesser mit längerer Klinge ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug, unabhängig davon, ob der Dieb es für den Einsatz gegen Menschen vorgesehen hat.

Damit entscheiden allein objektive Kriterien. Maßgeblich ist, ob von dem Gegenstand nach objektiver Bestimmung und Beschaffenheit eine abstrakte Gefahr ausgeht, die derjenigen einer Waffe im technischen Sinne nahekommt. Objektiv gefährliche Werkzeuge verlieren diese Eigenschaft nicht dadurch, dass der Täter sie nur zum Aufbruch eines Behältnisses verwenden will, und verwendungsneutrale Gegenstände, die der Wegnahme selbst dienen, fallen nicht aus dem Tatbestand heraus. Eine rund 90 Zentimeter lange Brechstange hat der Bundesgerichtshof als gefährliches Werkzeug eingeordnet und den Zimmermannshammer sowie den zum Stechen geeigneten Schraubendreher in dieselbe Reihe gestellt (Urteil vom 14. März 2024, Aktenzeichen 4 StR 354/23, HRRS 2024 Nummer 1182).

Für die Verteidigung folgt daraus eine Verschiebung, die wir offen benennen. Der Grund des Mitführens ist für Buchstabe a nicht entscheidend, sondern wird erst bei der Strafzumessung bedeutsam, vor allem beim minder schweren Fall nach § 244 Absatz 3 StGB. Dort liegt bei Einbruchswerkzeugen der eigentliche Ansatzpunkt.

Auch das Beisichführen ist ein eigenes Merkmal. Der Täter führt ein gefährliches Werkzeug bei sich, wenn er es bewusst so bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann, ein darüber hinausgehender Wille ist nicht nötig (Beschluss vom 3. Juni 2008, Aktenzeichen 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257). Ein Werkzeug im verschlossenen Kofferraum eines entfernt geparkten Fahrzeugs führt deshalb zu dieser Frage, ebenso ein Gegenstand, der erst am Tatort aufgefunden und aufgenommen wird.

Buchstabe b Sonstiges Werkzeug oder Mittel

Buchstabe b ist anders aufgebaut. Er erfasst das Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels, und zwar gerade in der Absicht, den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Der Gegenstand muss also nicht gefährlich sein. In Betracht kommen aus unserer Sicht etwa Fesselungsmittel, Klebeband oder ein Gegenstand, der allein zur Drohung dienen soll. Die geladene Schreckschusswaffe gehört nach der Entscheidung des Großen Senats dagegen nicht hierher, sondern zu Buchstabe a. Der Bundesgerichtshof beschreibt Buchstabe b als Auffangtatbestand für Gegenstände, von denen objektiv keine Leibesgefahr ausgeht (Beschluss vom 3. Juni 2008, Aktenzeichen 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257).

Buchstabe a fragt also nach der Beschaffenheit und verlangt keine Absicht, Buchstabe b verzichtet umgekehrt auf die Gefährlichkeit und verlangt dafür eine Absicht. Diese Absicht muss nachgewiesen werden und lässt sich nicht aus dem Mitführen allein herleiten. Aus unserer Sicht wird Buchstabe b deshalb oft zu leichtfertig herangezogen. Wer Klebeband mitnimmt, um eine Tür zu sichern oder Beute zu verpacken, führt es nicht in der verlangten Absicht bei sich.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB

§ 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB erfasst den, der als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt. Der Wortlaut enthält damit drei Voraussetzungen, die alle zusammen vorliegen müssen.

Erstens muss eine Bande bestehen. Zweitens muss sie sich gerade zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben. Drittens muss der Täter Mitglied dieser Bande sein und unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stehlen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt es bei § 242 StGB oder einem Regelbeispiel des § 243 StGB.

Wann eine Bande vorliegt

Das Gesetz sagt nicht, was eine Bande ist. Der Große Senat für Strafsachen hat den Begriff deshalb festgelegt, und seine Entscheidung ist für diese Verfahren der wichtigste Beleg. Danach setzt der Begriff der Bande den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse ist dagegen nicht erforderlich (Beschluss vom 22. März 2001, Aktenzeichen GSSt 1/00, BGHSt 46, 321).

Darin stecken zwei Verteidigungsansätze und eine Klarstellung. Erstens die Mindestzahl. Ein Zusammenschluss von zwei Personen unterfällt dem Bandenbegriff nicht, und für solche Täter lässt nach dem Großen Senat der Strafrahmen des § 243 Absatz 1 StGB genügend Spielraum. Zweitens der Deliktstyp. § 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB nennt allein Raub und Diebstahl, so dass eine Abrede, die auf andere Delikte zielt, die Gruppe für diese Vorschrift nicht zur Bande macht. Und die Klarstellung. Auf die Festigkeit eines Bandenwillens kommt es nicht an.

Die Bandenabrede muss nicht ausdrücklich getroffen werden. Eine konkludente Vereinbarung genügt, und sie kann im Einzelfall auch aus dem wiederholten Zusammenwirken mehrerer Personen abgeleitet werden. Verlangt ist dann eine Gesamtschau aller Umstände, die für und gegen einen gemeinsamen Willensentschluss sprechen (Urteil vom 18. Oktober 2012, Aktenzeichen 2 StR 529/11, NStZ-RR 2013, 208). Der pauschale Einwand, aus wiederholtem Zusammenwirken folge nichts, trägt deshalb nicht. Die Grenze liegt genauer.

Der Bundesgerichtshof hat eine Bandenabrede verworfen, weil offen geblieben war, ob es sich bei den weiteren Personen immer um dieselben handelte, und ausgeführt, dass ein geplantes, berufsmäßiges Vorgehen und eine stets gleiche Begehungsweise unbekannt gebliebener Personen eine Bandenmitgliedschaft nicht begründen. Ausgeschlossen werden muss zudem, dass sich der Angeklagte mit einzelnen Beteiligten nur zu einer Tat verbunden und danach mit anderen oder allein weitere Taten begangen hat (Beschluss vom 17. Oktober 2023, Aktenzeichen 6 StR 220/23, HRRS 2023 Nummer 1477). Genau dort liegt der tragfähige Angriff.

Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds

Das dritte Merkmal wird am häufigsten übersehen. Der Diebstahl muss unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen werden. Wer allein stiehlt, verwirklicht die Nummer 2 nicht, auch wenn er einer Bande angehört, und ebenso wenig derjenige, der bei der Tat ausschließlich mit bandenfremden Personen zusammenwirkt (Beschluss vom 22. März 2001, Aktenzeichen GSSt 1/00, BGHSt 46, 321). Die Tat fällt dann unter § 242 StGB oder unter ein Regelbeispiel des § 243 StGB.

Was Mitwirkung verlangt, hat der Große Senat dagegen entschieden, und zwar weit. Nach derselben Entscheidung setzt der Tatbestand nicht voraus, dass wenigstens zwei Bandenmitglieder den Diebstahl örtlich und zeitlich zusammen begehen. Es reicht, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken, etwa bei Planung, Vorbereitung oder tatbegleitenden Maßnahmen, und auch ein Zusammenwirken als Gehilfe genügt. Die Wegnahmehandlung selbst kann sogar ein Bandenfremder ausführen. Der Einwand, man sei am Tatort nicht dabei gewesen, trägt danach nicht.

Es genügt etwa, dass Fahrer die entwendeten Fahrzeuge am Tatort oder kurz danach übernehmen und ins Ausland bringen (Urteil vom 24. Februar 2026, Aktenzeichen 2 StR 5/25).

Der tragfähige Ansatz liegt deshalb bei der Einzeltat. Bandenabrede und bandenmäßige Tatbegehung sind selbständige Merkmale, und die konkrete Tat muss Ausfluss der Abrede sein. Insbesondere bei spontanem Tatentschluss, wechselnder Beteiligung, fehlender Beuteteilung und ohne Verwendung von Tatmitteln der Bande ist bei der Gesamtwürdigung die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass ein Bandenmitglied aus eigennützigem Motiv eine nicht bandenmäßige Tat begangen hat (Urteil vom 18. Oktober 2012, Aktenzeichen 2 StR 529/11, NStZ-RR 2013, 208).

Der schwere Bandendiebstahl nach § 244a StGB

Nach § 244a Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Absatz 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 StGB als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

Die Vorschrift setzt sich damit aus zwei Bausteinen zusammen. Der eine ist die Bandenlage, wortgleich mit § 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB. Der andere ist ein zusätzlicher Umstand, und dafür nennt § 244a Absatz 1 StGB zwei Wege. Entweder liegen die Voraussetzungen eines der Regelbeispiele des § 243 Absatz 1 Satz 2 StGB vor, oder es liegt ein Fall des § 244 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 StGB vor.

Bemerkenswert ist der Zuschnitt dieser Verweisung. § 244a Absatz 1 StGB nennt aus § 244 Absatz 1 StGB ausdrücklich die Nummern 1 und 3, also den Diebstahl mit Waffen und den Wohnungseinbruchdiebstahl. Die Nummer 2 ist nicht genannt, was sich daraus erklärt, dass die Bandenlage bereits in § 244a Absatz 1 StGB selbst steht. Bei der Verweisung auf § 243 Absatz 1 Satz 2 StGB ist zudem der gesamte Satz 2 in Bezug genommen und nicht nur einzelne Nummern.

Das hat eine praktische Folge, die häufig zu wenig beachtet wird. Weil § 244a Absatz 1 StGB auf § 243 Absatz 1 Satz 2 StGB verweist, wird in diesen Verfahren regelmäßig auch über die Gewerbsmäßigkeit nach Nummer 3 gestritten. Über bandenmäßige Struktur und gewerbsmäßiges Handeln wird dann in einem Zug verhandelt, obwohl es zwei getrennte und je für sich angreifbare Fragen sind. Gewerbsmäßig handelt dabei, wer sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will, und die mehrfache Begehung von Taten reicht dafür allein nicht aus (Beschluss vom 24. August 2016, Aktenzeichen 2 StR 6/16, HRRS 2016 Nummer 1176).

Der Strafrahmen des § 244a Absatz 1 StGB beginnt bei einem Jahr. Damit ist der schwere Bandendiebstahl nach § 12 Absatz 1 StGB ein Verbrechen, und der minder schwere Fall des Absatzes 2 bleibt nach § 12 Absatz 3 StGB für diese Einteilung außer Betracht.

Der minder schwere Fall nach § 244a Absatz 2 StGB

Nach § 244a Absatz 2 StGB ist die Strafe in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Dieser Strafrahmen ist der Schlüssel des ganzen Verfahrens, wenn der Vorwurf im Kern nicht zu bestreiten ist. § 244 Absatz 3 StGB nennt den minder schweren Fall für die Fälle des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und damit für den gesamten Absatz 1, nicht aber für den Sonderstrafrahmen des Absatzes 4. § 244a Absatz 2 StGB nennt dagegen keine Nummern und gilt für die Fälle des Absatzes 1 insgesamt.

Aus unserer Sicht wird der minder schwere Fall bei Bandenvorwürfen zu selten wirklich verhandelt, weil die Verteidigung sich auf den Tatnachweis konzentriert. Anzusetzen ist bei der eigenen Rolle innerhalb der Gruppe, bei der Zahl und dem Gewicht der zugerechneten Taten, bei der Dauer der Beteiligung, bei einem geringen Beuteumfang, bei einer Schadensregulierung und bei den persönlichen Umständen. Bei Nummer 1 kommt der Grund des Mitführens hinzu, den der Bundesgerichtshof dem minder schweren Fall ausdrücklich zuweist. Das ist Arbeit an Einzelheiten, und sie entscheidet über Jahre.

§ 46b StGB bei Vorwürfen nach § 244 und § 244a StGB

§ 46b StGB ist bei diesen Vorwürfen von erheblicher praktischer Bedeutung. Die Vorschrift gilt für Straftaten, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht sind, und das ist bei § 244 Absatz 1 StGB mit sechs Monaten und bei § 244a Absatz 1 StGB mit einem Jahr der Fall.

Nach § 46b Absatz 1 Satz 1 StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49 Absatz 1 StGB mildern, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine mit seiner Tat im Zusammenhang stehende Tat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgedeckt oder noch verhindert werden konnte. Nach Satz 2 werden für die Einordnung als Straftat mit im Mindestmaß erhöhter Freiheitsstrafe nur Schärfungen für besonders schwere Fälle berücksichtigt.

Drei Einschränkungen sind entscheidend. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Aufklärungsbeitrag nach § 46b Absatz 1 Satz 3 StGB über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken, das bloße Geständnis genügt also nicht. Nach Satz 4 kann das Gericht anstelle einer Milderung von Strafe absehen, wenn die Tat nur mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat. Und nach § 46b Absatz 3 StGB sind Milderung und Absehen ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst nach dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens offenbart.

Aus unserer Sicht verlangt § 46b StGB deshalb eine nüchterne Abwägung und keine spontane Entscheidung. Die Ausschlussfrist des Absatzes 3 bedeutet, dass die Frage vor der Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden werden muss. Gleichzeitig wiegt schwer, was eine solche Offenbarung für den Betroffenen und sein Umfeld bedeutet. Das gehört besprochen, bevor irgendetwas gesagt wird, und nicht danach.

Untersuchungshaft und Verfahrensablauf

Bei Vorwürfen nach § 244 und § 244a StGB ist die Untersuchungshaft die Regel. Neben der Fluchtgefahr wird regelmäßig Verdunkelungsgefahr angenommen, weil den Beschuldigten unterstellt wird, sie könnten sich abstimmen oder auf Zeugen einwirken.

Gerade deshalb sollten Beschuldigte mit niemandem über die Sache sprechen, auch nicht über Angehörige. Ein einziger Anruf kann die Annahme der Verdunkelungsgefahr tragen. Die Kommunikation läuft über den Verteidiger, und das wirkt unmittelbar auf die Haftentscheidung.

Wie wir verteidigen

Am Anfang steht die Akteneinsicht und die klare Ansage, dass bis dahin nichts gesagt wird. Das Schweigerecht des Beschuldigten hat bei Bandenvorwürfen besonderes Gewicht, weil jede Angabe zugleich Angaben über andere enthält. Danach arbeiten wir die Akte an den folgenden Punkten ab.

  • Wir prüfen zuerst die Haftfrage und greifen dringenden Tatverdacht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr gesondert an.
  • Wir prüfen bei Nummer 1, auf welchen Buchstaben sich die Anklage stützt, weil Buchstabe a nach der Beschaffenheit des Gegenstands fragt und Buchstabe b nach einer Absicht.
  • Wir prüfen bei Buchstabe a die objektive Beschaffenheit des Gegenstands und messen sie an der abstrakten Gefahr einer Waffe im technischen Sinne. Den Grund des Mitführens tragen wir dort vor, wo er nach der Rechtsprechung hingehört, nämlich beim minder schweren Fall nach § 244 Absatz 3 StGB.
  • Wir prüfen bei Buchstabe b den Nachweis der Absicht, den Widerstand einer anderen Person zu verhindern oder zu überwinden. Aus dem Mitführen allein folgt sie nicht.
  • Wir prüfen die Bande in allen Elementen, also die Mindestzahl von drei Personen, die Ausrichtung gerade auf Raub oder Diebstahl und den Willen zu künftiger, im Einzelnen noch ungewisser Begehung.
  • Wir prüfen für jede Einzeltat die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds und ob sie überhaupt Ausfluss der Bandenabrede ist. Wer allein oder nur mit Bandenfremden stiehlt, erfüllt die Nummer 2 nicht.
  • Wir prüfen bei § 244a StGB die Verweisung Schritt für Schritt, also ob überhaupt ein Regelbeispiel des § 243 Absatz 1 Satz 2 StGB oder ein Fall des § 244 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 StGB vorliegt.
  • Wir arbeiten auf den minder schweren Fall nach § 244 Absatz 3 StGB oder § 244a Absatz 2 StGB hin, wenn der Vorwurf im Kern nicht zu bestreiten ist.
  • Wir besprechen § 46b StGB in Ruhe und vollständig, einschließlich der Ausschlussfrist des Absatzes 3, bevor irgendetwas offenbart wird.
  • Wir prüfen die Zuordnung in Umfangsverfahren anhand des Rohmaterials und nicht anhand der Zusammenfassung der Ermittler, und wir begleiten eine Hausdurchsuchung von Anfang an.

Häufige Fragen

Die Antwort ist unangenehmer, als viele erwarten. § 244 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB verlangt kein subjektives Element über den Vorsatz hinaus, also keine Absicht, den Gegenstand einzusetzen. Entscheidend ist allein, ob von ihm nach objektiver Beschaffenheit eine abstrakte Gefahr ausgeht, die derjenigen einer Waffe im technischen Sinne nahekommt.

Der Bundesgerichtshof hat eine 90 Zentimeter lange Brechstange als gefährliches Werkzeug eingeordnet und den Zimmermannshammer sowie den zum Stechen geeigneten Schraubendreher in dieselbe Reihe gestellt (Urteil vom 14. März 2024, Aktenzeichen 4 StR 354/23, HRRS 2024 Nummer 1182). Dass Sie das Werkzeug nur zum Aufbruch dabei hatten, nimmt ihm diese Eigenschaft nicht. Dieser Umstand wird erst bei der Strafzumessung bedeutsam, vor allem beim minder schweren Fall nach § 244 Absatz 3 StGB. Genau dort setzen wir an.

Nach dem Wortlaut möglicherweise ja. § 244 Absatz 1 Nummer 1 StGB erfasst den Diebstahl, bei dem der Täter oder ein anderer Beteiligter den Gegenstand bei sich führt. Ein eigenes Mitführen ist also nicht erforderlich.

Damit verschiebt sich die Verteidigung auf die Frage, was Sie wussten. Ohne entsprechenden Vorsatz kommt eine Zurechnung nicht in Betracht. Ob und wann Sie von dem Gegenstand Kenntnis hatten, ist deshalb der Kern der Verteidigung und in der Akte meist nicht sauber belegt.

Das Gesetz sagt es nicht, der Große Senat für Strafsachen schon. Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (Beschluss vom 22. März 2001, Aktenzeichen GSSt 1/00, BGHSt 46, 321). Zwei Personen genügen also nicht, und bei § 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB muss die Abrede gerade auf Raub oder Diebstahl zielen.

Ein gefestigter Bandenwille oder ein übergeordnetes Bandeninteresse ist nach derselben Entscheidung nicht erforderlich. Die Abrede kann konkludent getroffen und aus wiederholtem Zusammenwirken abgeleitet werden. Angreifbar bleibt sie dort, wo offen ist, ob es immer dieselben Personen waren, oder wo nur ein berufsmäßig wirkendes Vorgehen unbekannt gebliebener Personen festgestellt ist (Beschluss vom 17. Oktober 2023, Aktenzeichen 6 StR 220/23, HRRS 2023 Nummer 1477).

Nach dem Wortlaut nicht. § 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB verlangt, dass der Täter unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt. Wer allein stiehlt, erfüllt diese Voraussetzung nicht, auch wenn er einer Bande angehört, und ebenso wenig, wer bei der Tat ausschließlich mit bandenfremden Personen zusammenwirkt (Beschluss vom 22. März 2001, Aktenzeichen GSSt 1/00, BGHSt 46, 321).

Die Tat fällt dann unter § 242 StGB oder unter ein Regelbeispiel des § 243 StGB. Umgekehrt sollten Sie wissen, dass die Mitwirkung weit verstanden wird. Ein örtliches und zeitliches Zusammenwirken am Wegnahmeort ist nicht erforderlich, Beiträge bei Planung oder Vorbereitung genügen, und die Wegnahme selbst kann sogar ein Bandenfremder ausführen.

§ 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB erfasst den Bandendiebstahl mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren. § 244a Absatz 1 StGB verlangt zusätzlich zur Bandenlage, dass der Diebstahl unter den in § 243 Absatz 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 StGB begangen wird, und beginnt dann bei einem Jahr.

Praktisch heißt das, dass zur Bande ein zweiter Umstand hinzukommen muss, etwa Gewerbsmäßigkeit nach § 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StGB, ein mitgeführtes gefährliches Werkzeug oder ein Wohnungseinbruchdiebstahl. Jeder dieser Bausteine ist für sich angreifbar, und sie sollten getrennt behandelt werden.

Das entscheidet sich an der Höhe der Strafe im Einzelfall und nicht schon am Strafrahmen. Der Strafrahmen des § 244 Absatz 1 StGB beginnt bei sechs Monaten, der des § 244a Absatz 1 StGB bei einem Jahr. Aus unserer Sicht ist der minder schwere Fall in dieser Größenordnung der wichtigste Ansatzpunkt, wenn es um eine Strafe gehen soll, die noch ausgesetzt werden kann.

§ 244 Absatz 3 StGB sieht in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, § 244a Absatz 2 StGB in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ob das erreichbar ist, hängt von der eigenen Rolle, vom Umfang der zugerechneten Taten und von den persönlichen Umständen ab.

Gemeint ist § 46b StGB. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Tat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, was bei § 244 und § 244a StGB der Fall ist, und verlangt ein freiwilliges Offenbaren, das wesentlich zur Aufklärung oder Verhinderung einer mit der eigenen Tat zusammenhängenden Tat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung beiträgt.

Wichtig sind die Grenzen. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sein Aufklärungsbeitrag nach § 46b Absatz 1 Satz 3 StGB über den eigenen Tatbeitrag hinausgehen, ein Geständnis genügt also nicht. Und nach § 46b Absatz 3 StGB ist eine Milderung ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst nach dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens offenbart. Diese Entscheidung sollte nie am Vernehmungstisch fallen.

Bei Bandenvorwürfen wird den Beschuldigten regelmäßig unterstellt, sie könnten sich untereinander abstimmen oder auf Zeugen einwirken. Das ist der übliche Begründungsweg, und er trifft nicht selten auf wenig konkrete Tatsachen.

Dieser Haftgrund ist angreifbar, weil er auf konkrete Tatsachen gestützt werden muss und nicht auf die Struktur des Vorwurfs. Zugleich sollten Sie über die Sache mit niemandem sprechen, auch nicht mit Angehörigen, denn ein einziger Anruf kann die Annahme tragen.

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