Ein Regelbeispiel ist eine im Gesetz beschriebene Fallgestaltung, bei deren Vorliegen in der Regel ein besonders schwerer Fall anzunehmen ist. Es ist kein Tatbestandsmerkmal. Das Gericht bleibt frei, trotz Vorliegen eines Beispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen, und es kann einen besonders schweren Fall auch ohne ein Beispiel annehmen, wenn die Tat nach einer Gesamtbetrachtung ebenso schwer wiegt.
Das bekannteste Regelbeispiel des Strafgesetzbuchs steht beim Diebstahl in § 243 StGB.
§ 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
[Nummern 4 bis 7 hier nicht abgedruckt] (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
Auch § 263 StGB arbeitet mit Regelbeispielen. Nach Absatz 3 liegt ein besonders schwerer Fall des Betruges in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, oder wenn er einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt.
Die Wirkung eines Regelbeispiels ist eine Verschiebung des Strafrahmens. Der Diebstahl nach § 242 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, im besonders schweren Fall beginnt der Rahmen bei drei Monaten und reicht bis zu zehn Jahren. Die Einteilung in Verbrechen und Vergehen ändert sich dadurch nicht, denn nach § 12 Abs. 3 StGB bleiben Schärfungen für besonders schwere Fälle dabei außer Betracht.
Weil ein Regelbeispiel nur eine Regel aufstellt, ist es angreifbar. Die Verteidigung kann seine Indizwirkung durch eine Gesamtbetrachtung entkräften, etwa mit geringem Schaden, Spontaneität der Tat oder einem frühen Geständnis. Bei § 243 StGB sperrt zudem Absatz 2 die Nummern 1 bis 6, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Aus unserer Sicht wird diese Sperre in der Praxis zu selten geprüft.