Wohnungseinbruchdiebstahl – § 244 StGB

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Der Wohnungseinbruchdiebstahl steht in § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB. Der Strafrahmen des Absatzes 1 reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Betrifft die Tat eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, gilt nach § 244 Absatz 4 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 sieht Absatz 3 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Nach Absatz 2 ist der Versuch strafbar.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Bei der Polizei zur Sache aussagen, um sich von einem Tatverdacht zu befreien, oder eine Tat einräumen, um andere Vorwürfe loszuwerden. Bei diesem Vorwurf steht die Untersuchungshaft im Raum, und jede Angabe wird sofort für die Haftfrage verwertet. Auch Angaben zu Mitbeschuldigten sollten Sie nicht ohne Verteidiger machen.
Was wir zuerst tun
Wir melden uns, beantragen Akteneinsicht und arbeiten sofort die Haftfrage auf. Danach klären wir, welcher Absatz überhaupt einschlägig ist, denn zwischen § 243 StGB, § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB und § 244 Absatz 4 StGB liegen erhebliche Strafrahmenunterschiede.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Der Wohnungseinbruchdiebstahl ist der Vorwurf, bei dem sich die Lage für den Beschuldigten am schnellsten zuspitzt. Es geht nicht um eine Geldstrafe, sondern um eine Vorschrift, die schon im Grundfall eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe vorsieht, und bei einer dauerhaft genutzten Privatwohnung um eine Mindeststrafe von einem Jahr. In dieser Größenordnung wird über Untersuchungshaft entschieden, und zwar meist innerhalb der ersten Tage.

Diese Seite erklärt, was § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB verlangt, worin der Unterschied zum Regelbeispiel des § 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StGB liegt, welche vier Begehungsweisen das Gesetz nennt und welchen Strafrahmen welcher Absatz genau vorsieht. Diese Zahlen sind der Kern der Sache, deshalb nennen wir sie im Wortlaut. Die Begriffe, die das Gesetz offen lässt, belegen wir mit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Der Wohnungseinbruchdiebstahl gehört zu den Vermögensdelikten, und viele der hier behandelten Fragen kehren dort in anderer Form wieder.

Aus unserer Erfahrung entscheidet sich in diesen Verfahren viel an zwei Punkten. Zum einen daran, ob dem Beschuldigten die Tat überhaupt zugeordnet werden kann, denn die Beweislage besteht oft aus Spurenmaterial, Funkzellendaten und Serienzusammenführungen. Zum anderen daran, welcher Absatz des § 244 StGB angewendet wird, weil sich der Strafrahmen dadurch um Jahre verschiebt.

Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir verteidigen in Aachen, im gesamten Landgerichtsbezirk und bundesweit, auch in Haftsachen und in Serienverfahren mit vielen Einzeltaten.

Der Tatbestand des § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB

§ 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB erfasst den, der einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. Der Strafrahmen des Absatzes 1 beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Aufgebaut ist die Vorschrift auf dem Diebstahl des § 242 StGB. Alle vier Merkmale des Grundtatbestands müssen erfüllt sein, also fremde bewegliche Sache, Wegnahme, Zueignungsabsicht und Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung. Hinzu kommt die qualifizierende Begehungsweise. Wer in eine Wohnung eindringt, ohne etwas wegzunehmen oder wegnehmen zu wollen, erfüllt § 244 StGB nicht. In Betracht kommen dann andere Vorschriften, etwa der Hausfriedensbruch oder die Sachbeschädigung.

Das Eindringen muss zur Ausführung der Tat erfolgen. Der Zusammenhang zwischen dem Eindringen und dem Diebstahl ist damit ein eigenes Merkmal. Wer sich zunächst aus anderen Gründen in einer Wohnung befindet und erst dort den Entschluss fasst, etwas mitzunehmen, hat nicht zur Ausführung der Tat eingebrochen. Dieser Punkt ist aus unserer Sicht der am häufigsten übersehene Verteidigungsansatz bei diesem Vorwurf.

Nach § 244 Absatz 2 StGB ist der Versuch strafbar. Wann der Versuch beginnt, richtet sich nach § 22 StGB. Eine Straftat versucht danach, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Ob das Hantieren an einem Fenster schon ein unmittelbares Ansetzen ist, wird in jedem Verfahren neu gestritten. Solange die Tat nur versucht ist, kommt zudem ein Rücktritt in Betracht.

Der Unterschied zu § 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StGB

Die Begehungsweisen des § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB sind wortgleich mit denen des § 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StGB. Beide Vorschriften nennen das Einbrechen, das Einsteigen, das Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug und das Sichverborgenhalten. Der Unterschied liegt an zwei anderen Stellen.

Der erste Unterschied ist das Objekt. § 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StGB nennt das Gebäude, den Dienst- oder Geschäftsraum und den anderen umschlossenen Raum. § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB nennt allein die Wohnung. Wer in eine Lagerhalle, eine Werkstatt, ein Büro, ein Ladenlokal oder eine Garage einbricht, fällt unter § 243 StGB, nicht unter § 244 StGB.

Der zweite Unterschied ist die Rechtsnatur. § 243 StGB enthält Regelbeispiele, also Strafzumessungsregeln. Sie begründen eine Regelwirkung, die das Gericht widerlegen kann, und sie sind nach § 243 Absatz 2 StGB in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. § 244 StGB ist demgegenüber eine Qualifikation mit einem eigenen Strafrahmen. Eine Geringwertigkeitsklausel gibt es dort nicht. Wer aus einer Wohnung eine Sache von geringem Wert mitnimmt, steht deshalb trotzdem vor der Mindeststrafe des § 244 StGB.

Praktisch heißt das, dass die Einordnung des Objekts über den gesamten Strafrahmen entscheidet. Nach § 243 Absatz 1 Satz 1 StGB reicht er von drei Monaten bis zu zehn Jahren, und die Regelwirkung kann entfallen. Nach § 244 Absatz 1 StGB beginnt er bei sechs Monaten, nach § 244 Absatz 4 StGB bei einem Jahr. Bei gemischt genutzten Objekten, etwa einem Ladenlokal mit angeschlossener Wohnung, einem Wohnmobil, einem Gartenhaus oder Räumen, die nur zeitweise bewohnt werden, ist die Zuordnung deshalb der wichtigste Streitpunkt des Verfahrens.

Den Begriff der Wohnung hat der Bundesgerichtshof dabei weiter gefasst, als es dem Beschuldigten lieb sein kann. Wohnungen sind Räumlichkeiten, die Menschen wenigstens vorübergehend zur Unterkunft dienen, und über diese Zwecksetzung hinaus bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Wohnung im Tatzeitraum als solche genutzt wird. Auch unbewohnte Immobilien sind daher Wohnungen im Sinne des § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB, jedenfalls solange sie nicht als Wohnstätte entwidmet sind (Urteil vom 24. Juni 2020, Aktenzeichen 5 StR 671/19, HRRS 2020 Nummer 884). Eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft behält diese Eigenschaft sogar nach dem Tod des Bewohners (Beschluss vom 25. Oktober 2022, Aktenzeichen 4 StR 265/22, HRRS 2023 Nummer 317). Der Einwand, die Wohnung habe leer gestanden, trägt für Absatz 1 Nummer 3 also nicht. Er trägt erst bei Absatz 4.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Die vier Begehungsweisen im Einzelnen

§ 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB nennt vier Wege, auf denen in die Wohnung gelangt wird. Sie stehen gleichberechtigt nebeneinander. Es genügt, dass einer von ihnen erfüllt ist. In der Verteidigung lohnt sich die Unterscheidung, weil die Anklage häufig eine Begehungsweise behauptet, die sich aus den Spuren nicht belegen lässt.

Einbrechen

Das Gesetz erläutert den Begriff nicht. Unter Einbrechen wird das Öffnen eines Zugangs unter Anwendung von Kraft gegen ein entgegenstehendes Hindernis verstanden. Aufgehebelte Fenster, aufgebrochene Türen und durchtrennte Schließanlagen sind die typischen Fälle. Streitig ist hier regelmäßig, ob überhaupt eine Gewalteinwirkung stattgefunden hat oder ob der Zugang offenstand. Die Spurenlage entscheidet, und sie ist angreifbar. Werkzeugspuren lassen sich einem bestimmten Werkzeug oft nur eingeschränkt zuordnen.

Einsteigen

Unter Einsteigen wird das Betreten der Wohnung auf einem Weg verstanden, der nicht für den Zugang bestimmt ist, unter Überwindung eines Hindernisses. Das offene Kellerfenster, der Balkon im ersten Obergeschoss, das Lichtschachtfenster. Kraft gegen ein Hindernis ist dabei nicht nötig, wohl aber eine gewisse Kletter- oder Steigleistung.

Der Bundesgerichtshof verlangt für das Einsteigen, dass das überwundene Hindernis Unbefugten den Zutritt nicht unerheblich erschwert, und hat das einfache Hochheben und Beiseitedrücken eines beweglichen Zaunes dafür nicht genügen lassen. Zur Abgrenzung der Begriffe gilt nach derselben Entscheidung, dass ein Einbrechen die Beseitigung eines Hindernisses unter Aufwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft verlangt und ein Eindringen im Sinne der Vorschrift den Einsatz eines Werkzeugs (Urteil vom 16. November 1999, Aktenzeichen 1 StR 506/99, NStZ 2000, 143). Daraus folgt, dass das Fehlen jeder Gewalteinwirkung nicht nur das Einbrechen, sondern unter Umständen auch die beiden anderen Varianten ausschließt.

Wer durch eine zum Zugang bestimmte Tür hineingeht, steigt nicht ein, gleich wie er die Tür geöffnet hat (Beschluss vom 10. März 2016, Aktenzeichen 3 StR 404/15). Damit ist auch die Frage beantwortet, die uns Mandanten am häufigsten stellen. Wer durch eine offen stehende Terrassentür in das Haus geht, steigt nicht ein.

Wir weisen Mandanten an dieser Stelle aber auf die Kehrseite hin, denn die Entscheidung nimmt allein das Einsteigen aus dem Spiel. Zu prüfen bleibt das Einbrechen, wenn die Substanz der Umschließung verletzt oder nicht unerhebliche körperliche Kraft aufgewendet wurde, und das Eindringen, wenn ein auf den Schließmechanismus einwirkendes Werkzeug benutzt wurde. Auch ein besonders schwerer Fall nach § 243 Absatz 1 Satz 1 StGB kann trotzdem in Betracht kommen. Wer nicht eingestiegen ist, ist deshalb nicht automatisch beim Grundtatbestand angekommen.

Eindringen mit falschem Schlüssel oder anderem Werkzeug

Das Gesetz erfasst das Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug. Der Wortlaut ist hier genauer, als er auf den ersten Blick scheint. Maßgeblich ist, ob das benutzte Mittel zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmt war. Ob ein Schlüssel, der dem Beschuldigten einmal überlassen und später nicht zurückgefordert wurde, noch zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmt ist, wird in jedem Verfahren neu gestritten. Dasselbe gilt für Schlüssel, die ein früherer Mitbewohner behalten hat, und für Nachschlüssel aus einer nicht mehr aktuellen Schließanlage.

Dieser Punkt kommt praktisch häufiger vor, als man erwartet. Bei Vorwürfen aus dem Umfeld einer Trennung, einer beendeten Wohngemeinschaft oder eines abgelaufenen Mietverhältnisses ist es regelmäßig der Kern der Verteidigung.

Sichverborgenhalten in der Wohnung

Die vierte Begehungsweise setzt kein Überwinden eines Hindernisses voraus. Sie erfasst den, der sich in der Wohnung verborgen hält, um dort zu stehlen. Typisch sind Fälle, in denen jemand zunächst mit Wissen des Berechtigten in die Wohnung gelangt und sich dann verbirgt, um zu warten, bis er allein ist. Auch hier gilt aber das Merkmal zur Ausführung der Tat. Wer sich aus anderen Gründen verborgen hält und den Diebstahlsentschluss erst später fasst, erfüllt die Nummer 3 nicht.

Die Strafrahmen im Wortlaut

Wir geben die Zahlen hier absichtlich Absatz für Absatz wieder, weil sie in Beratungsgesprächen regelmäßig durcheinandergehen und weil der Unterschied zwischen ihnen erheblich ist.

  • Nach § 244 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine der drei dort genannten Qualifikationen verwirklicht, darunter den Wohnungseinbruchdiebstahl nach Nummer 3.
  • Nach § 244 Absatz 2 StGB ist der Versuch strafbar.
  • Nach § 244 Absatz 3 StGB ist die Strafe in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
  • Nach § 244 Absatz 4 StGB ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wenn der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung betrifft.
  • Zum Vergleich der Grundtatbestand. Nach § 242 Absatz 1 StGB reicht der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, nach § 243 Absatz 1 Satz 1 StGB im besonders schweren Fall von drei Monaten bis zu zehn Jahren.

Zwei Beobachtungen dazu. Erstens sieht der Absatz 3 seinen milderen Strafrahmen für minder schwere Fälle nur für die Fälle des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 vor. Für den Sonderstrafrahmen des Absatzes 4 nennt das Gesetz keinen minder schweren Fall. Ob und wie bei einer dauerhaft genutzten Privatwohnung ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist deshalb eine Frage, die in solchen Verfahren geklärt werden muss und über die gestritten wird.

Zweitens ist der Weg in den minder schweren Fall des Absatzes 3 der praktisch wichtigste Verteidigungsansatz, wenn die Tat nicht zu bestreiten ist. Der Unterschied ist erheblich. Der Rahmen des Absatzes 1 reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, der des Absatzes 3 von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Es sinkt also nicht nur das Mindestmaß, sondern auch das Höchstmaß auf die Hälfte.

Die dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz 4 StGB

§ 244 Absatz 4 StGB knüpft an den Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 an und verlangt zusätzlich, dass die Tat eine dauerhaft genutzte Privatwohnung betrifft. Erst dann gilt die Mindeststrafe von einem Jahr. Die Vorschrift enthält damit drei Anforderungen an das Objekt. Es muss eine Wohnung sein, sie muss privat sein, und sie muss dauerhaft genutzt werden.

Jedes dieser drei Elemente ist ein eigener Ansatzpunkt, und beim dritten hat der Bundesgerichtshof eine klare Linie gezogen. Aus der zusätzlichen Voraussetzung der dauerhaften Nutzung folgt, dass die Wohnstätte zur Tatzeit tatsächlich bewohnt sein muss. Bei unbewohnten, also nicht nur vorübergehend verlassenen Immobilien liegt deshalb keine dauerhaft genutzte Privatwohnung vor (Urteil vom 24. Juni 2020, Aktenzeichen 5 StR 671/19, HRRS 2020 Nummer 884). Dasselbe gilt nach dem Tod des einzigen Bewohners (Beschluss vom 25. Oktober 2022, Aktenzeichen 4 StR 265/22, HRRS 2023 Nummer 317). Begründet wird das mit der höheren Eingriffsintensität beim Einbruch in eine tatsächlich bewohnte Wohnung, wobei der Senat selbst darauf hinweist, dass das Gesetz für Absatz 4 keinen minder schweren Fall vorsieht. Ein Büro in einem Wohnhaus ist ohnehin keine Privatwohnung, und bei Ferienwohnungen und Wohnmobilen ist nach der tatsächlichen Nutzung zur Tatzeit zu fragen.

An dieser Stelle liegt aber auch eine Falle, auf die wir Mandanten ausdrücklich hinweisen. Beim Versuch kommt es nicht auf die objektiven Umstände an, sondern nach § 22 StGB auf die Vorstellung des Täters beim unmittelbaren Ansetzen. Hielt er das Objekt für bewohnt, kommt ein untauglicher Versuch nach § 244 Absatz 4 StGB in Betracht, obwohl die Wohnung leer stand. Der Vortrag zum Objekt muss deshalb immer auch die Vorstellung des Beschuldigten mit abdecken.

Aus unserer Sicht wird der Absatz 4 in Anklagen zu pauschal angenommen. Wenn die Anklage diesen Strafrahmen in Anspruch nimmt, muss sie zur Nutzung der Wohnung etwas vortragen, und dieser Vortrag ist nachprüfbar. Melderegisterauszüge, Angaben des Geschädigten und Verbrauchsdaten sind dabei die üblichen Anknüpfungspunkte. Der Unterschied zwischen Absatz 1 und Absatz 4 ist dabei nicht nur ein halbes Jahr Mindeststrafe. Nach § 12 Absatz 1 StGB sind Verbrechen die Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Der Fall des Absatzes 4 erreicht diese Schwelle und ist damit ein Verbrechen, der Fall des Absatzes 1 mit sechs Monaten nicht.

Untersuchungshaft bei diesem Vorwurf

Beim Wohnungseinbruchdiebstahl ist die Untersuchungshaft die Regel und nicht die Ausnahme. Das hat mit dem Strafrahmen zu tun, mit der Annahme von Serientaten und damit, dass Beschuldigte in diesen Verfahren häufig keinen festen Wohnsitz im Inland haben oder ihm zugeschrieben wird, keinen zu haben.

Für die Verteidigung heißt das, dass die Haftfrage zuerst bearbeitet wird und nicht erst der Tatvorwurf. Angegriffen wird dabei beides. Der dringende Tatverdacht, denn er ist bei Spurenlagen und Serienzuordnungen oft schwächer, als der Haftbefehl es darstellt. Und der Haftgrund, denn Fluchtgefahr wird häufig allein aus der Höhe der zu erwartenden Strafe und aus Auslandsbezügen abgeleitet.

Wie weit die Spurenlage trägt, ist dabei eine Frage der Darstellung in den Urteilsgründen. Sind nur Mischspuren gesichert, muss das Urteil mitteilen, inwieweit sich in den untersuchten Systemen Übereinstimmungen ergeben haben. Der Bundesgerichtshof hat eine Darstellung, die das nicht leistete, als rechtsfehlerhaft bezeichnet (Beschluss vom 25. Oktober 2022, Aktenzeichen 4 StR 265/22, HRRS 2023 Nummer 317). Wer eine Serienzuordnung angreift, muss neben der DNA-Auswertung auch Indizien wie Tatortnähe, gleiche Begehungsweise und das Ende der Serie nach der Festnahme entkräften.

Aus unserer Erfahrung lohnt sich in diesen Sachen der frühe Antrag auf Haftprüfung, verbunden mit einem konkreten Vorschlag für weniger einschneidende Maßnahmen. Wer eine tragfähige Anschrift, eine Meldeauflage und eine belegbare Bindung an den Wohnort anbieten kann, verhandelt über Haftverschonung und nicht nur über den Bestand des Haftbefehls. Das setzt allerdings voraus, dass diese Unterlagen zusammengetragen werden, und dafür ist der erste Tag der richtige Zeitpunkt.

Wie wir verteidigen

Am Anfang steht die Akteneinsicht und die klare Ansage, dass bis dahin nichts gesagt wird. Das Schweigerecht des Beschuldigten ist bei diesem Vorwurf besonders wichtig, weil jede Angabe unmittelbar in die Haftentscheidung einfließt. Danach arbeiten wir die Akte an den folgenden Punkten ab.

  • Wir prüfen zuerst die Haftfrage, greifen den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund an und bereiten einen Vorschlag für weniger einschneidende Maßnahmen vor.
  • Wir prüfen, ob das betroffene Objekt eine Wohnung im Sinne des § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB ist oder ein Gebäude, ein Geschäftsraum oder ein anderer umschlossener Raum im Sinne des § 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StGB.
  • Wir prüfen bei einem Vorwurf nach § 244 Absatz 4 StGB jedes der drei Merkmale, also Wohnung, Privatwohnung und dauerhafte Nutzung, und dabei vor allem, ob die Wohnung zur Tatzeit tatsächlich bewohnt war.
  • Wir prüfen bei leerstehenden Objekten auch die Vorstellung des Beschuldigten, weil sonst ein untauglicher Versuch nach § 244 Absatz 4 StGB im Raum steht.
  • Wir prüfen, welche der vier Begehungsweisen die Anklage behauptet und ob die Spurenlage sie trägt. Werkzeugspuren und Zuordnungen zu einem konkreten Werkzeug sind angreifbar, und bei DNA-Mischspuren gelten eigene Darstellungsanforderungen.
  • Wir prüfen bei Schlüsselfällen, ob das verwendete Mittel überhaupt nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmt war.
  • Wir prüfen den Zusammenhang zwischen dem Eindringen und der Wegnahme, weil das Gesetz ein Eindringen zur Ausführung der Tat verlangt.
  • Wir prüfen die Merkmale des Grundtatbestands des § 242 StGB, insbesondere die Zueignungsabsicht und ihren Zeitpunkt, weil sonst nur eine Unterschlagung in Betracht kommt.
  • Wir prüfen bei Serienverfahren jede Einzeltat gesondert. Aus einer Zuordnung folgt nicht die nächste, und genau darauf beruhen solche Anklagen häufig.
  • Wir arbeiten auf den minder schweren Fall nach § 244 Absatz 3 StGB hin, wenn der Vorwurf im Kern nicht zu bestreiten ist.
  • Wir begleiten eine Hausdurchsuchung, widersprechen der Sicherstellung und dokumentieren den Ablauf, weil das später nicht nachgeholt werden kann.
  • Wir prüfen bei Jugendlichen und Heranwachsenden die Anwendung des Jugendstrafrechts, weil dort andere Rechtsfolgen zur Verfügung stehen.

Häufige Fragen

Das hängt davon ab, welcher Absatz angewendet wird. Nach § 244 Absatz 1 StGB reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Betrifft die Tat eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, sieht § 244 Absatz 4 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.

In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 beträgt die Strafe nach § 244 Absatz 3 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe sieht die Vorschrift in keinem Fall vor. Welche Strafe im Einzelfall zu erwarten ist, lässt sich nur nach Akteneinsicht beurteilen.

Nach dem Wortlaut nicht. § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB nennt allein die Wohnung. Der Keller, die Garage, das Ladenlokal und der Büroraum sind Objekte des § 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StGB, der das Gebäude, den Dienst- oder Geschäftsraum und den anderen umschlossenen Raum nennt.

Der Unterschied ist erheblich. § 243 StGB enthält nur Regelbeispiele, deren Regelwirkung widerlegt werden kann, und nach § 243 Absatz 2 StGB ist ein besonders schwerer Fall in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Bei Kellern in Wohnhäusern wird die Zuordnung allerdings in jedem Verfahren neu gestritten.

Für den Strafrahmen des § 244 StGB nicht unmittelbar. Die Geringwertigkeitsklausel des § 243 Absatz 2 StGB gilt für die Regelbeispiele des § 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 StGB. § 244 StGB ist eine Qualifikation und enthält keine entsprechende Klausel.

Für die Strafzumessung und für die Frage eines minder schweren Falles nach § 244 Absatz 3 StGB ist der geringe Wert dagegen ein Umstand, der ins Gewicht fällt. Aus unserer Sicht ist das einer der Punkte, auf die es bei diesem Vorwurf am meisten ankommt.

§ 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB erfasst das Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug. Maßgeblich ist damit, ob der verwendete Schlüssel zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmt war.

Ob ein Schlüssel, der einmal überlassen und später nicht zurückgefordert wurde, noch zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmt ist, wird in jedem Verfahren gestritten. Bei Vorwürfen aus dem Umfeld einer Trennung, einer beendeten Wohngemeinschaft oder eines abgelaufenen Mietverhältnisses ist das regelmäßig der Kern der Verteidigung.

Das Gesetz definiert den Begriff nicht. § 244 Absatz 4 StGB verlangt drei Dinge. Es muss eine Wohnung sein, sie muss privat sein, und sie muss dauerhaft genutzt werden. Erst dann gilt die Mindeststrafe von einem Jahr.

Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die Wohnstätte zur Tatzeit tatsächlich bewohnt ist. Bei einer unbewohnten, nicht nur vorübergehend verlassenen Immobilie liegt deshalb keine dauerhaft genutzte Privatwohnung vor (Urteil vom 24. Juni 2020, Aktenzeichen 5 StR 671/19, HRRS 2020 Nummer 884). Das hilft aber nur begrenzt. Hielt der Beschuldigte das Objekt für bewohnt, kommt ein untauglicher Versuch nach Absatz 4 in Betracht.

Nein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derjenige nicht einsteigt, der eine Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Tür betritt, und zwar unabhängig davon, auf welche Weise er die Tür geöffnet hat (Beschluss vom 10. März 2016, Aktenzeichen 3 StR 404/15, HRRS 2016 Nummer 534).

Damit ist die Sache aber nicht erledigt. Zu prüfen bleiben das Einbrechen und das Eindringen mit einem Werkzeug, und der Senat hat angedeutet, dass bei vergleichbar gewichtigen Fällen ein unbenannter besonders schwerer Fall nach § 243 Absatz 1 Satz 1 StGB in Betracht kommt. Wie die Tür geöffnet wurde, bleibt deshalb auch nach dieser Entscheidung ein zentraler Punkt der Verteidigung.

§ 244 StGB setzt einen Diebstahl voraus. Fehlt die Wegnahme oder fehlt die Zueignungsabsicht, kommt eine Verurteilung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht. Nach § 244 Absatz 2 StGB ist allerdings der Versuch strafbar, und wer mit Zueignungsabsicht eingestiegen ist, kann sich in einem strafbaren Versuch befinden.

Wer nichts wegnehmen wollte, bewegt sich in anderen Vorschriften, etwa beim Hausfriedensbruch oder bei der Sachbeschädigung. Maßgeblich ist beim Versuch nach § 22 StGB die Vorstellung des Täters, nicht die objektive Lage, und das kann auch zu Ihren Lasten gehen.

Ein Haftbefehl setzt einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus. Beim Wohnungseinbruchdiebstahl wird als Haftgrund meist die Fluchtgefahr angenommen, und zwar aus der Höhe der zu erwartenden Strafe, aus Auslandsbezügen und aus dem Fehlen eines festen inländischen Wohnsitzes.

Beides ist angreifbar. Der dringende Tatverdacht ist bei Spurenlagen und Serienzuordnungen oft schwächer, als der Haftbefehl es darstellt. Und die Fluchtgefahr lässt sich nicht allein aus der Straferwartung ableiten. Wir arbeiten in Haftsachen deshalb zuerst an der Haftfrage und bereiten einen Vorschlag für weniger einschneidende Maßnahmen vor.

Serienverfahren entstehen meist dadurch, dass eine Spur oder ein Datensatz mehreren Tatorten zugeordnet wird. Daraus folgt nicht, dass jede einzelne Tat belegt ist. Jede Einzeltat braucht ihren eigenen Nachweis.

Wir arbeiten jede Tat gesondert durch und prüfen, worauf die Zuordnung jeweils beruht. Der Maßstab der Rechtsprechung ist dabei nüchtern zu sehen. Der Bundesgerichtshof lässt die zeitliche und örtliche Nähe zu einer eingeräumten Tat, eine gleichartige Begehungsweise und ein abruptes Ende der Serie nach der Festnahme als Indizien genügen (Beschluss vom 25. Oktober 2022, Aktenzeichen 4 StR 265/22, HRRS 2023 Nummer 317). Angreifbar bleibt die Zuordnung dort, wo nur Mischspuren gesichert sind.

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