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Zueignungsabsicht

Der Diebstahl verlangt neben der Wegnahme eine bestimmte Absicht. Der Täter muss die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignen wollen. Das Gesetz erklärt den Begriff nicht. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum gebräuchlichen Umschreibung besteht die Zueignung aus zwei Teilen, der Aneignung als wenigstens vorläufiger Einverleibung der Sache in das eigene Vermögen und der Enteignung als dauerhafter Verdrängung des Eigentümers.

Die Absicht muss im Zeitpunkt der Wegnahme vorliegen. Fasst der Täter den Entschluss erst später, kommt nur eine Unterschlagung nach § 246 StGB in Betracht, die keine Absicht, sondern eine tatsächlich vollzogene Zueignung verlangt.

§ 242 StGB Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Beim Raub nach § 249 StGB ist dieselbe Absicht gefordert, dort tritt lediglich Gewalt oder Drohung als Mittel der Wegnahme hinzu. Ein und dasselbe innere Merkmal entscheidet damit über Vorschriften mit sehr unterschiedlichen Strafrahmen.

Von der Zueignung zu unterscheiden ist die bloße Gebrauchsanmaßung. Wer eine Sache nur benutzen und danach zurückgeben will, eignet sie sich nicht zu. Das unbefugte Gebrauchen ist nur ausnahmsweise strafbar, etwa nach § 248b StGB bei Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, und auch dort nur auf Antrag.

Worauf sich die Zueignung bezieht, auf die Substanz der Sache oder auf den in ihr verkörperten Wert, wird unterschiedlich beurteilt. Bedeutsam wird dieser Streit bei Sachen, die der Täter nach Entnahme ihres Inhalts zurückgibt, etwa bei Behältnissen und Datenträgern.

Die Absicht ist ein innerer Vorgang und muss aus äußeren Umständen erschlossen werden. Darin liegt für die Verteidigung eine Chance, denn ein belegter Rückgabewille, eine kurze Nutzungsdauer oder ein Anspruch auf die Sache sprechen gegen eine rechtswidrige Zueignung.