Falsche Aussage, Meineid und falsche Verdächtigung

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Wer als Zeuge falsch aussagt, macht sich strafbar, und zwar mit einer Mindeststrafe von drei Monaten. Unter Eid beträgt die Mindeststrafe ein Jahr. Der Beschuldigte darf dagegen lügen, ohne sich deshalb einer Aussagestraftat schuldig zu machen.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Als Zeuge etwas Falsches sagen, um sich selbst oder jemanden zu schützen. Der Weg führt über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO, nicht über die Unwahrheit.
Was wir zuerst tun
Vor der Vernehmung klären, in welcher Rolle Sie gehört werden und wo die Grenze des Auskunftsverweigerungsrechts verläuft.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Die Aussagedelikte sind ein eigener Abschnitt des Strafgesetzbuchs, und sie treffen Menschen, die sich für unbeteiligt hielten. Wer als Zeuge geladen wird, geht oft ohne anwaltlichen Rat hin und verlässt den Saal als Beschuldigter.

Die falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Zwei Einschränkungen stecken im Wortlaut, und beide sind praktisch wichtig.

  • Die Vorschrift gilt nur vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle. Die Polizei gehört nicht dazu. Eine falsche Angabe bei der polizeilichen Zeugenvernehmung erfüllt § 153 StGB deshalb nicht.
  • Erfasst sind nur Zeuge und Sachverständiger. Der Beschuldigte fällt nicht darunter.

Das bedeutet nicht, dass eine falsche Angabe bei der Polizei folgenlos bleibt. Sie kann eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB sein, eine Strafvereitelung oder ein Vortäuschen einer Straftat. Und sie steht in der Akte, wenn später vor Gericht etwas anderes gesagt wird.

Der Meineid, § 154 StGB

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe sechs Monate bis fünf Jahre.

Der Meineid ist damit ein Verbrechen. In der Praxis ist er selten geworden, weil Zeugen nur noch ausnahmsweise vereidigt werden. § 60 StPO verbietet die Vereidigung zudem bei Personen unter achtzehn Jahren und bei Personen, die der Tat oder der Beteiligung an ihr, der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.

Gerade im Betäubungsmittelverfahren greift dieses Vereidigungsverbot häufig, weil der Zeuge selbst im Verdacht steht.

Der Aussagenotstand, § 157 StGB

Das Gesetz erkennt an, dass ein Zeuge in eine Zwangslage geraten kann. Hat er sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel unterworfen zu werden.

Darauf sollte sich niemand verlassen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, nicht um einen Anspruch. Und sie setzt voraus, dass die Tat bereits begangen ist. Der richtige Weg bleibt das Schweigen nach § 55 StPO.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Die falsche Verdächtigung, § 164 StGB

Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Entscheidend ist das Merkmal wider besseres Wissen. Wer irrt, wer sich täuscht oder wer etwas für möglich hält, verdächtigt nicht falsch im Sinne der Vorschrift. Erforderlich ist sichere Kenntnis der Unwahrheit.

Die Qualifikation des Absatzes 3

Hier steht eine Vorschrift, die in der öffentlichen Wahrnehmung kaum eine Rolle spielt und für unsere Arbeit von erheblicher Bedeutung ist.

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b StGB, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe drei Monate bis fünf Jahre.

Das ist der gesetzgeberische Kommentar zur Kronzeugenregelung. Wer andere belastet, um selbst milder wegzukommen, und dabei die Unwahrheit sagt, wird härter bestraft als jeder gewöhnliche falsche Verdächtiger. Der Strafrahmen beginnt bei sechs Monaten und reicht bis zu zehn Jahren.

Wir weisen jeden Mandanten darauf hin, der über eine Aufklärungshilfe nachdenkt. Wer sich auf diesen Weg begibt und dabei auch nur einen Teil übertreibt, riskiert ein Verfahren, das schwerer wiegt als das ursprüngliche. Unsere Haltung zur Aufklärungshilfe haben wir auf eigenen Seiten zu § 31 BtMG und zu § 46b StGB dargestellt.

Was der Beschuldigte darf

Der Beschuldigte darf schweigen, und er darf auch die Unwahrheit sagen, ohne sich deshalb wegen einer Aussagestraftat strafbar zu machen. Die §§ 153 und 154 StGB erfassen ihn nicht.

Das ist jedoch keine Erlaubnis zur Lüge, sondern nur die Feststellung, dass keine eigene Strafvorschrift greift. Zwei Grenzen bleiben. Wer einen anderen wider besseres Wissen belastet, begeht eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB. Und wer eine Einlassung abgibt, die sich als unwahr erweist, verliert vor Gericht an Glaubwürdigkeit, was sich in der Strafzumessung auswirken kann.

Deshalb lautet unser Rat in aller Regel, zu schweigen und nicht zu erfinden.

Wie wir vorgehen

Wird gegen einen Mandanten wegen eines Aussagedelikts ermittelt, prüfen wir zuerst die formalen Voraussetzungen. Vor welcher Stelle wurde ausgesagt, in welcher Rolle, und war die Stelle zur eidlichen Vernehmung zuständig.

Danach prüfen wir die Belehrung. Ein Zeuge, der nicht nach § 55 StPO belehrt wurde, obwohl die Gefahr erkennbar war, befand sich in einer Lage, die das Gesetz gerade vermeiden will. Das ist bei der Frage des Vorsatzes und bei § 157 StGB von Gewicht.

Verwandte Vorwürfe

Zwei weitere Vorwürfe aus diesem Umfeld behandeln wir auf eigenen Seiten.

Häufige Fragen

§ 153 StGB erfasst nur die Aussage vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle. Die Polizei gehört nicht dazu.

Andere Vorschriften können gleichwohl eingreifen, etwa die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB oder die Strafvereitelung. Und die Angabe steht in der Akte.

Schweigen, soweit ein Recht dazu besteht. Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO haben Sie als Freund nicht, wohl aber möglicherweise ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO, wenn die Antwort Sie selbst belasten würde.

Falsch auszusagen ist der schlechteste Weg. Er führt zu einem eigenen Verfahren und hilft dem Freund am Ende nicht.

Sichere Kenntnis der Unwahrheit. Wer eine Anzeige erstattet und dabei irrt, sich täuscht oder etwas nur für möglich hält, handelt nicht wider besseres Wissen.

Das ist die wichtigste Verteidigungslinie bei § 164 StGB und in vielen Fällen auch die tragfähige.

Das Strafgesetzbuch sieht in § 158 StGB die Berichtigung einer falschen Angabe vor. Sie kann zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe führen.

Die Berichtigung muss rechtzeitig sein. Zu spät ist sie, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann, wenn aus der Tat schon ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn gegen Sie bereits Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist (§ 158 Abs. 2 StGB). Eine Berichtigung ist eine Entscheidung mit erheblichen Folgen und gehört nicht ohne Beratung getroffen.

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Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.