Als Beschuldigter wird im deutschen Strafrecht eine strafmündige Person bezeichnet, der die Begehung einer Straftat vorgeworfen wird und gegen die daher aufgrund eines Willensaktes der Ermittlungsbehörden ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betrieben wird. Ein Beschuldigter ist immer zugleich auch ein Tatverdächtiger, umgekehrt ist dies nicht der Fall.
Dem Beschuldigten steht es nach dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare frei, ob er sich zur Sache äußert oder nicht (vgl. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Hierüber ist jeder Beschuldigte bei einer Festnahme oder zu Beginn einer Vernehmung stets aufzuklären (Beschuldigtenbelehrung).
Die Bezeichnung einer von Ermittlungen im Rahmen der Strafprozessordnung betroffenen Person ändert sich im Lauf des Strafverfahren.
Im Ermittlungsverfahren wird der strafrechtlich Verfolgte als Beschuldigter bezeichnet.
Mit Erhebung der Anklageschrift wird der strafrechtlich Verfolgte zum Angeschuldigten.
Mit Eröffnungsbeschluss durch das Gericht wird die Person zum Angeklagten.
Nach rechtskräftiger Verurteilung wird die Person sodann im Rahmen der Strafvollstreckung zum Verurteilten.