Unter Anklageerhebung versteht man die Einreichung einer Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft beim Gericht. Dies kann in der Regel nur die Staatsanwaltschaft tun, da sie das Anklagemonopol hat (§ § 151,152 StPO) eine Ausnahme hiervon stellt das Privatklageverfahren dar (§ 374 StPO).
Anklageerhebung erfolgt nach Abschluss der Ermittlungen
Der Staatsanwalt erhebt Anklage, wenn er nach Abschluss der Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht für gegeben hält. Hinreichender Tatverdacht bedeutet, dass der Staatsanwalt im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens eine Verurteilung des Angeklagten für überwiegend wahrscheinlich hält. Dabei steht es nicht im Belieben des Staatsanwalts, ob er Anklage erhebt. Durch das sogenannte Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) ist der Staatsanwalt verpflichtet, Anklage zu erheben wenn der hinreichende Tatverdacht einer Straftat am Ende des Ermittlungsverfahrens besteht. Ausnahmen vom Legalitätsprinzip sind jedoch nach dem Opportunitätsprinzip möglich. Unter Opportunitätsprinzip versteht man die Einstellung des Verfahrens, zum Beispiel nach den § § 153,153a, 154 StPO.
Das Gericht prüft nach Anklageerhebung, ob ein Hauptverfahren eröffnet wird
Die Anklageerhebung findet in der Praxis durch Übersendung der Anklageschrift an das zuständige Gericht statt. In der Anklageschrift bezeichnet der Staatsanwalt die tatverdächtige Person, die vorgeworfene Straftat sowie ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen. Mit Anklageerhebung ist der Beschuldigte noch nicht automatisch Angeklagter. Es findet zunächst noch ein Zwischenverfahren beim Gericht statt. Mit Eingang der Anklageschrift beim Gericht ist die tatverdächtige Person der so genannte Angeschuldigte. Der Angeschuldigte hat jedoch das Recht, als Gegenposition zur Staatsanwaltschaft, nach der Anklageerhebung Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen. Hält das Gericht diese Einwände für begründet, oder sieht es andere Probleme, die einer Strafverfolgung entgegenstehen (fehlende Zuständigkeit, Verjährung etc.) lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens kann die Staatsanwaltschaft die Anklage sogar zurücknehmen (§ 156 StPO).
Neben der Anklageschrift gibt es auch den Strafbefehl
Statt Anklageerhebung kann die Staatsanwaltschaft in geeigneten Fällen den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Im Strafbefehlsverfahren kommt es nicht zu einer mündlichen Hauptverhandlung vor dem Gericht, vielmehr wird durch den Richter der Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft, der einer Anklageschrift sehr ähnlich ist, unterzeichnet. Unternimmt der Beschuldigte nach Zustellung nichts gegen den Strafbefehl, wird dieser rechtskräftig und steht einem gerichtlichen Urteil gleich.