Die Nebenklage ist der Anschluss des Verletzten an die erhobene öffentliche Klage. Der Nebenkläger steht damit als eigener Verfahrensbeteiligter neben der Staatsanwaltschaft und hat eigene Rechte, die über die eines Zeugen weit hinausgehen.
§ 395 StPO regelt abschließend, wer sich anschließen darf. Die Befugnis knüpft an die Art der Tat an. Erfasst sind unter anderem Verletzte von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 182 StGB, von versuchtem Mord und versuchtem Totschlag nach den §§ 211 und 212 StGB, von Körperverletzungsdelikten nach den §§ 221, 223 bis 226a und 340 StGB sowie von Freiheitsdelikten nach den §§ 232 bis 239b StGB und von Nötigung in besonders schweren Fällen.
Die Rechte des Nebenklägers sind erheblich. Er hat ein Anwesenheitsrecht in der gesamten Hauptverhandlung, ein Fragerecht, ein Beweisantragsrecht, ein Ablehnungsrecht gegenüber Richtern und Sachverständigen und ein eigenes Recht auf das Schlusswort. Gegen das Urteil kann er in dem gesetzlich bestimmten Umfang selbst Rechtsmittel einlegen.
Nach § 397a Abs. 1 StPO ist dem Nebenkläger auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er durch bestimmte schwere Taten verletzt ist, etwa durch ein Verbrechen nach § 177 StGB oder nach den §§ 232 bis 233a StGB. In diesen Fällen entstehen ihm für den Beistand keine Kosten. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kommt Prozesskostenhilfe in Betracht.
Für den Beschuldigten bedeutet eine Nebenklage, dass ihm in der Hauptverhandlung nicht nur die Staatsanwaltschaft gegenübersteht, sondern ein weiterer Beteiligter mit eigenem Interesse und eigenem Fragerecht. Das verändert den Zuschnitt der Verteidigung, und zwar von Anfang an und nicht erst im Termin.