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Urteil

Urteil · Strafurteil, Sachentscheidung des Strafgerichts · §§ 260, 267, 268 StPO

Ein Urteil ist im Strafverfahren die Entscheidung, mit der das Gericht die Hauptverhandlung abschließt und über die angeklagte Tat durch Verurteilung, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens befindet (§ 260 StPO). Es ergeht im Namen des Volkes und wird rechtskräftig, sobald es mit keinem Rechtsmittel mehr angefochten werden kann.

Urteilsformel und Urteilsgründe

Jedes Strafurteil besteht aus der Urteilsformel, auch Tenor genannt, und den Urteilsgründen. Die Formel nennt bei einer Verurteilung die rechtliche Bezeichnung der Tat und die Strafe, bei einer Geldstrafe auch Zahl und Höhe der Tagessätze. Wird eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder von Strafe abgesehen, muss auch das in der Formel stehen (§ 260 Abs. 4 StPO). Danach folgt die Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO).

Die Urteilsgründe müssen bei einer Verurteilung die Tatsachen angeben, die das Gericht für erwiesen hält und in denen es die Merkmale der Straftat findet. Sie müssen außerdem das angewendete Strafgesetz bezeichnen und die Umstände nennen, die für die Strafzumessung bestimmend waren (§ 267 Abs. 1 und 3 StPO). Die Gründe sind keine Mitschrift der Hauptverhandlung. Sie sollen nachvollziehbar zeigen, warum das Gericht von bestimmten Tatsachen überzeugt ist. Verzichten alle Beteiligten auf Rechtsmittel oder legt niemand fristgerecht eines ein, darf das Gericht die Gründe abgekürzt fassen (§ 267 Abs. 4 StPO).

Verkündung und schriftliche Fassung

Das Urteil wird mündlich verkündet, indem das Gericht die Urteilsformel verliest und anschließend die Gründe verliest oder ihren wesentlichen Inhalt mitteilt (§ 268 Abs. 2 StPO). Es soll am Schluss der Verhandlung verkündet werden, spätestens aber zwei Wochen danach. Wird diese Frist überschritten, muss die Hauptverhandlung von neuem beginnen (§ 268 Abs. 3 StPO). Mit der Verkündung erhält der Angeklagte eine Belehrung über die möglichen Rechtsmittel und ihre Fristen (§ 35a StPO).

Die schriftlichen Urteilsgründe entstehen oft erst nach der Verkündung. Das vollständige Urteil muss spätestens fünf Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht werden. Nach längeren Hauptverhandlungen verlängert sich diese Frist stufenweise, und nach ihrem Ablauf dürfen die Gründe nicht mehr geändert werden (§ 275 Abs. 1 StPO).

Rechtsmittel und Rechtskraft

Gegen Urteile des Amtsgerichts sind Berufung oder Revision möglich, gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts nur die Revision. Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Woche nach der Verkündung bei dem Gericht eingelegt werden, das das Urteil erlassen hat (§§ 314, 341 StPO). War der Angeklagte bei der Verkündung nicht anwesend, beginnt die Frist für ihn in der Regel erst mit der Zustellung. Die rechtzeitige Einlegung hemmt die Rechtskraft, soweit das Urteil angefochten ist (§§ 316, 343 StPO).

Ein Urteil wird rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreicht, wenn die Berechtigten wirksam verzichten oder wenn das letzte Rechtsmittelgericht entschieden hat. Ist dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen, ist ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO). Vollstreckt werden darf ein Strafurteil erst nach Eintritt der Rechtskraft (§ 449 StPO). Die Rechtskraft schützt zugleich vor einer erneuten Verfolgung wegen derselben Tat (Art. 103 Abs. 3 GG).

Abgrenzung zu Beschluss und Strafbefehl

Nicht jede gerichtliche Entscheidung im Strafverfahren ist ein Urteil. Viele Entscheidungen ergehen als Beschluss, etwa die Eröffnung des Hauptverfahrens oder eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO. Besteht dagegen ein Verfahrenshindernis, stellt das Gericht das Verfahren nach einer Hauptverhandlung durch Urteil ein (§ 260 Abs. 3 StPO).

Der Strafbefehl ist eine schriftliche Entscheidung ohne Hauptverhandlung, die das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlässt (§ 407 StPO). Wird nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO).

Juristischer Exkurs

§ 260 StPO regelt den Abschluss der Hauptverhandlung und den Inhalt der Urteilsformel, § 267 StPO die Urteilsgründe, § 268 StPO die Verkündung und § 275 StPO die Frist für die schriftliche Fassung. Verfassungsrechtlich ist die Rechtskraft durch das Verbot mehrfacher Strafverfolgung in Art. 103 Abs. 3 GG abgesichert.

Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. Es muß spätestens zwei Wochen danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist.

§ 268 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO

Maßgebliche Rechtsprechung

  • BVerfG, Urteil vom 31.10.2023 – 2 BvR 900/22. Art. 103 Abs. 3 GG enthält kein bloßes Mehrfachbestrafungsverbot, sondern ein Mehrfachverfolgungsverbot, das Verurteilte wie Freigesprochene gleichermaßen schützt (Leitsatz 1).
  • BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – 5 StR 4/24. Die Beweiswürdigung im Urteil soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern belegen, warum bedeutsame Umstände so festgestellt wurden, eine ausufernde Abfassung kann die Würdigung nicht ersetzen und unter Umständen den Bestand des Urteils gefährden (Rn. 35).

Aus Sicht der Verteidigung

Für die Verteidigung beginnt mit der Verkündung eine kurze Frist. Wir besprechen das Urteil noch im Gerichtssaal oder unmittelbar danach mit dem Mandanten und entscheiden, ob ein Rechtsmittel eingelegt wird, um die Wochenfrist zu wahren. Ob es Berufung oder Revision wird und ob das Rechtsmittel durchgeführt wird, entscheiden wir häufig erst, wenn die schriftlichen Gründe vorliegen.

Die Urteilsgründe prüfen wir auf tragfähige Feststellungen, eine lückenlose Beweiswürdigung und eine vollständige Strafzumessung. Ausführlicher zu den Rechtsmitteln informieren unsere Seiten Berufung im Strafverfahren und Revision in Strafsachen.

Häufige Fragen

Für die Zustellung selbst nennt die Strafprozessordnung keine feste Frist, wohl aber für die schriftliche Fassung des Urteils. Es muss spätestens fünf Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht werden, nach längeren Hauptverhandlungen verlängert sich diese Frist (§ 275 Abs. 1 StPO). Hat der Angeklagte Berufung oder Revision eingelegt, ist ihm das Urteil danach zuzustellen, sofern das noch nicht geschehen ist (§§ 316 Abs. 2, 343 Abs. 2 StPO).

Ein Strafurteil ist rechtskräftig, wenn es mit keinem Rechtsmittel mehr angefochten werden kann. Das ist der Fall, wenn die Frist für Berufung oder Revision von einer Woche ungenutzt verstrichen ist, wenn alle Berechtigten wirksam verzichtet haben oder wenn das letzte Rechtsmittelgericht entschieden hat. Erst ein rechtskräftiges Strafurteil darf vollstreckt werden (§ 449 StPO).

Eine strafrechtliche Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache, danach werden die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten erfragt und der Staatsanwalt verliest den Anklagesatz (§ 243 StPO). Der Angeklagte kann sich äußern oder schweigen, dann folgt die Beweisaufnahme. Zum Schluss halten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Schlussvorträge, der Angeklagte hat das letzte Wort (§ 258 StPO), und nach der Beratung verkündet das Gericht das Urteil.

Strafmildernd wirken alle Umstände, die bei der Strafzumessung für den Täter sprechen. Das Gesetz nennt unter anderem die Beweggründe, das Vorleben, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und das Verhalten nach der Tat, besonders das Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen oder einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (§ 46 Abs. 2 StGB). Das Gericht wägt diese Umstände gegen die belastenden ab und begründet das Ergebnis im Urteil.

Gegen Urteile gibt es die Berufung und die Revision, gegen Beschlüsse die Beschwerde (§ 304 StPO). Die Berufung ist nur gegen Urteile des Amtsgerichts zulässig (§ 312 StPO) und führt zu einer neuen Verhandlung in der Sache, die Revision prüft ein Urteil allein auf Rechtsfehler. Berufung und Revision müssen binnen einer Woche nach der Verkündung eingelegt werden (§§ 314, 341 StPO).

Siehe auch

Quellen

Stand Oktober 2026