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Revision

Die Revision ist das Rechtsmittel, mit dem ein Strafurteil ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft wird. Anders als bei der Berufung findet keine neue Beweisaufnahme statt. Das Revisionsgericht prüft nicht, ob die Feststellungen zutreffen, sondern ob das Gericht auf der Grundlage seiner Feststellungen das Recht richtig angewendet und das Verfahren fehlerfrei geführt hat.

Nach § 333 StPO ist die Revision zulässig gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte. Gegen Urteile des Amtsgerichts kann statt der Berufung unmittelbar Revision eingelegt werden, die sogenannte Sprungrevision.

§ 337 StPO Revisionsgründe
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Die Fristen sind kurz und unnachsichtig. Nach § 341 Abs. 1 StPO muss die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Die Begründung folgt danach in einer weiteren Frist von einem Monat nach Zustellung des schriftlichen Urteils.

Unterschieden werden die Sachrüge und die Verfahrensrüge. Die Sachrüge beanstandet die Anwendung des sachlichen Rechts und ist mit einem Satz erhoben. Die Verfahrensrüge beanstandet einen Fehler im Verfahren und unterliegt strengen Darlegungsanforderungen, denn sie muss die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig angeben, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründungsschrift prüfen kann.

An diesen Anforderungen scheitern Verfahrensrügen häufiger als an der Sache selbst. Die Revision ist deshalb kein Anhängsel des Verfahrens, sondern eine eigene Aufgabe, die Vorbereitung schon in der Hauptverhandlung verlangt.