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Letztes Wort

Letztes Wort · Recht des letzten Wortes, Schlusswort des Angeklagten · § 258 Abs. 2 und 3 StPO

Das letzte Wort ist das Recht des Angeklagten, sich am Ende der Hauptverhandlung nach den Schlussvorträgen als Letzter persönlich an das Gericht zu wenden, bevor es sich zur Urteilsberatung zurückzieht (§ 258 Abs. 2 StPO). Das Gericht muss ihn danach ausdrücklich fragen, auch wenn sein Verteidiger bereits für ihn gesprochen hat (§ 258 Abs. 3 StPO).

Der Ablauf am Ende der Hauptverhandlung

Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten zuerst die Staatsanwaltschaft und danach der Angeklagte das Wort zu ihren Ausführungen und Anträgen (§ 258 Abs. 1 StPO). Spricht ein Verteidiger für den Angeklagten, nennt man seinen Schlussvortrag umgangssprachlich Plädoyer. Die Staatsanwaltschaft darf darauf erwidern. Das letzte Wort aber gebührt immer dem Angeklagten. Erst danach berät das Gericht und verkündet das Urteil.

Dieselbe Regel gilt in der Berufungsverhandlung (§ 326 Satz 2 StPO) und in der Revisionshauptverhandlung (§ 351 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch der Nebenkläger darf Erklärungen nach § 258 StPO abgeben (§ 397 Abs. 1 Satz 3 StPO), das letzte Wort bleibt aber dem Angeklagten.

Ein persönliches Recht

Das letzte Wort ist ein höchstpersönliches Recht. Der Verteidiger kann es nicht an Stelle des Angeklagten wahrnehmen, auch nicht als Bote einer vorformulierten Erklärung. Der Angeklagte soll seinen Standpunkt unmittelbar vor der Urteilsberatung selbst verdeutlichen können.

Eine Pflicht, etwas zu sagen, enthält § 258 StPO nicht, eine bestimmte Form auch nicht. Der Angeklagte kann sich kurz fassen, sich seinem Verteidiger anschließen, sein Bedauern ausdrücken oder ganz verzichten.

Abgrenzung zu Schlussvortrag und Einlassung

Der Schlussvortrag nach § 258 Abs. 1 StPO würdigt die Beweisaufnahme und endet mit einem Antrag, etwa auf Freispruch. Das letzte Wort ist die persönliche Schlussäußerung des Angeklagten. Davon zu unterscheiden ist die Einlassung zur Sache, zu der der Angeklagte zu Beginn der Verhandlung nicht verpflichtet ist (§ 243 Abs. 5 StPO).

Was im letzten Wort gesagt wird, gehört noch zur Hauptverhandlung. Grundlage des Urteils ist nach der Rechtsprechung alles, was vom Aufruf der Sache bis zum letzten Wort erörtert worden ist.

Wenn das Gericht noch einmal in die Verhandlung eintritt

Nimmt das Gericht nach dem letzten Wort die Verhandlung wieder auf, etwa um einen weiteren Beweis zu erheben, über einen Antrag zu sprechen oder einen rechtlichen Hinweis zu erteilen, verliert das bereits Gesagte seine Bedeutung als letztes Wort. Der Angeklagte muss es dann erneut erhalten. Das gilt nach dem Bundesgerichtshof auch dann, wenn der Wiedereintritt nur einen unwesentlichen Punkt betrifft. Unterbleibt das, ist das ein Verfahrensfehler, der mit der Revision gerügt werden kann.

Juristischer Exkurs

Rechtsgrundlage ist § 258 StPO. Das Recht steht in engem Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Die Verletzung von § 258 StPO gehört nicht zu den absoluten Revisionsgründen des § 338 StPO. Das Urteil wird aufgehoben, wenn es auf dem Fehler beruhen kann (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Bundesgerichtshof konnte das Beruhen etwa nicht ausschließen, als sich der Angeklagte zuvor nicht zur Sache eingelassen hatte. Ob das letzte Wort erteilt wurde, wird durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen.

(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.

§ 258 Abs. 2 und 3 StPO

Maßgebliche Rechtsprechung

  • BGH, Beschluss vom 25.08.2025 – 2 StR 90/25. Nach jedem Wiedereintritt in die Verhandlung, hier durch einen rechtlichen Hinweis, ist dem Angeklagten das letzte Wort erneut zu erteilen, auch wenn der Wiedereintritt nur einen unwesentlichen Aspekt betrifft.
  • BGH, Beschluss vom 05.06.2019 – 4 StR 130/19. Hat sich der Angeklagte nicht zur Sache eingelassen, lässt sich nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem nicht gewährten letzten Wort beruht.
  • BGH, Beschluss vom 09.10.2018 – KRB 58/16, eine Kartellbußgeldsache. Das letzte Wort ist als höchstpersönliches Äußerungsrecht nicht übertragbar, auch nicht dadurch, dass der Verteidiger eine vorformulierte Erklärung als Bote wiedergibt.
  • BGH, Beschluss vom 20.09.2017 – 1 StR 391/16. Zweck des Rechts ist, dass der Angeklagte seinen Standpunkt unmittelbar vor der Urteilsberatung verdeutlichen kann.
  • BGH, Beschluss vom 21.01.2016 – 2 StR 433/15. Grundlage des Urteils darf nur sein, was vom Aufruf der Sache bis zum letzten Wort des Angeklagten erörtert worden ist.

Aus Sicht der Verteidigung

Wir bereiten das letzte Wort mit unseren Mandantinnen und Mandanten vor, wenn sie es nutzen möchten. Oft trägt ein kurzer, eigener Satz mehr als eine lange Erklärung, die neue Fragen aufwirft. Ob jemand, der bis dahin geschwiegen hat, im letzten Wort etwas zur Sache sagen sollte, besprechen wir vorher, denn auch diese Äußerung kann das Gericht würdigen.

Wird das letzte Wort nicht oder nach einem Wiedereintritt nicht erneut erteilt, prüfen wir das Protokoll und eine Verfahrensrüge. Wie die Revision abläuft und welche Fristen gelten, erläutern wir auf unserer Seite Revision in Strafsachen.

Häufige Fragen

Das letzte Wort ist das Recht des Angeklagten, sich am Ende der Hauptverhandlung nach den Schlussvorträgen als Letzter persönlich an das Gericht zu wenden. Es ist in § 258 Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung geregelt. Das Gericht muss den Angeklagten ausdrücklich fragen, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung sagen möchte, auch wenn sein Verteidiger schon plädiert hat.

Mit dem Schlusswort des Angeklagten ist das letzte Wort nach § 258 Abs. 2 StPO gemeint. Es folgt auf die Schlussvorträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung und steht unmittelbar vor der Urteilsberatung. Der Angeklagte kann es nutzen oder darauf verzichten, sein Verteidiger kann es aber nicht für ihn übernehmen.

Im Strafprozess spricht der Angeklagte, wenn ihm der oder die Vorsitzende das Wort erteilt, denn die Leitung der Verhandlung liegt nach § 238 Abs. 1 StPO beim Vorsitzenden. Hilfreich sind ruhige, kurze und eigene Sätze statt auswendig gelernter Formulierungen. Ob man sich überhaupt zur Sache äußert, sollte vorher mit dem Verteidiger besprochen werden, denn Angaben zur Sache sind freiwillig.

Einen guten Eindruck macht, wer pünktlich erscheint, ruhig bleibt und aufmerksam zuhört. Im letzten Wort wirkt eine knappe, ehrliche Äußerung oft glaubwürdiger als eine lange Rede. Was man zur Sache sagt, sollte man vorher mit dem Verteidiger abstimmen, weil das Gericht jede Äußerung würdigen kann.

Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung grundsätzlich nicht statt (§ 230 Abs. 1 StPO). Ist sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, ordnet das Gericht seine Vorführung an oder erlässt einen Haftbefehl, soweit das zur Durchführung der Verhandlung geboten ist (§ 230 Abs. 2 StPO). Die Fälle, in denen ausnahmsweise ohne den Angeklagten verhandelt werden darf, regeln vor allem die §§ 231 bis 233 StPO.

Ja, aber nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen. Nach § 232 StPO kann ohne den ordnungsgemäß geladenen und auf diese Möglichkeit hingewiesenen Angeklagten verhandelt werden, wenn nur Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung zu erwarten ist. Weitere Fälle regeln unter anderem § 231 Abs. 2, die §§ 231a, 231b und § 233 StPO.

Siehe auch

Quellen

Stand Oktober 2026