Berufung – StPO

Die Berufung ist ein Rechtsmittel der Strafprozessordnung. Sie ist gegen alle strafrechtlichen Urteile des Amtsgerichts (Einzelrichter oder Schöffengericht) zulässig.

Die Überprüfung von erstinstanzlichen Urteilen des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts (in Staatsschutzverfahren) ist demgegenüber nicht mit dem Rechtsmittel der Berufung möglich. Eine Überprüfung dieser Urteile kann nur mit der Revision erreicht werden. In der Berufungshauptverhandlung wird der Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu untersucht es können neue Tatsachen und Beweismittel eingeführt werden (sog. zweite Tatsacheninstanz). Die Berufung kann aber auch auf das Strafmaß beschränkt werden. (Berufungsbeschränkung)

Die Berufungsfrist beträgt eine Woche nach Verkündung des schriftlichen Urteils, vgl. § 314 Abs. 1 StPO

Durch Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt. (vgl. § 316 StPO)

Die Berufung muss nicht schriftlich begründet werden. Dies gilt nicht bei Berufungen gegen Urteile, bei denen der Angeklagte zu nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden ist. Diese bedürfen der Annahme durch das Berufungsgericht, sog. Annahmeberufung.

§ 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen

(1) Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als dreißig Tagessätzen beantragt hatte.
(2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.
(3) Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zulässig oder nach § 80 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuzulassen wäre. Im übrigen findet Absatz 2 Anwendung.

In diesen Fällen muß schriftlich begründet werden, warum das Berufungsverfahren durchgeführt werden soll.