Amtsgericht · AG, Strafrichter, Schöffengericht · §§ 24, 25, 28, 29 GVG
Das Amtsgericht ist in Strafsachen das Gericht des ersten Rechtszugs für alle Verfahren, in denen keine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und weder eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus noch die Sicherungsverwahrung zu erwarten ist und keine besondere Zuständigkeit des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts besteht (§ 24 GVG). Es entscheidet durch den Strafrichter als Einzelrichter oder durch das Schöffengericht mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen.
Strafrichter und Schöffengericht
Der Strafrichter entscheidet allein bei Vergehen, die im Wege der Privatklage verfolgt werden oder bei denen keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist (§ 25 GVG). Alle übrigen Strafsachen des Amtsgerichts, darunter Verbrechen, gehören vor das Schöffengericht (§ 28 GVG). Es besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzendem und zwei Schöffen, in umfangreichen Sachen kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein zweiter Berufsrichter hinzukommen (§ 29 GVG).
Die Strafgewalt des Amtsgerichts ist begrenzt. Es darf auf keine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe erkennen und weder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus noch die Sicherungsverwahrung anordnen (§ 24 Abs. 2 GVG). Für Verfehlungen Jugendlicher sind beim Amtsgericht der Jugendrichter und das Jugendschöffengericht zuständig (§ 33 JGG).
Wie ein Fall zum Amtsgericht kommt
Welches Gericht zuständig ist, entscheidet zunächst die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anklage. Sie klagt beim Landgericht an, wenn im Einzelfall mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder die Sicherungsverwahrung zu erwarten sind oder wenn wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles dort verhandelt werden soll (§ 24 Abs. 1 GVG). Andernfalls erhebt sie Anklage zum Amtsgericht oder beantragt einen Strafbefehl (§ 407 StPO).
Hält das Amtsgericht in der Hauptverhandlung ein höheres Gericht für zuständig, verweist es die Sache durch Beschluss dorthin (§ 270 StPO). Das kommt etwa in Betracht, wenn sich zeigt, dass seine Strafgewalt nicht ausreicht.
Weitere Aufgaben und örtliche Zuständigkeit
Neben den Hauptverhandlungen erfüllt das Amtsgericht viele Aufgaben im Ermittlungsverfahren. Der Ermittlungsrichter entscheidet über Durchsuchungen, Haftbefehle und andere Maßnahmen, die einem Richter vorbehalten sind (§ 162 StPO). Wer vorläufig festgenommen wurde, wird dem Richter beim Amtsgericht vorgeführt, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist (§ 128 StPO).
Örtlich zuständig ist vor allem das Gericht des Tatorts, daneben das Gericht des Wohnsitzes und das Gericht des Ergreifungsortes (§§ 7 bis 9 StPO). Im Landgerichtsbezirk Aachen gibt es die Amtsgerichte Aachen, Düren, Eschweiler, Geilenkirchen, Heinsberg, Jülich, Monschau und Schleiden. Das Amtsgericht Aachen ist für die Stadt Aachen sowie Alsdorf, Baesweiler, Herzogenrath, Roetgen und Würselen zuständig, wie die Übersicht der Staatsanwaltschaft Aachen ausweist.
Rechtsmittel gegen Urteile des Amtsgerichts
Gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist die Berufung zulässig (§ 312 StPO). Über sie entscheidet eine Strafkammer des Landgerichts (§ 74 Abs. 3 GVG), die den Fall neu verhandelt. Ist der Angeklagte nur zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, ist die Berufung nur zulässig, wenn das Berufungsgericht sie annimmt (§ 313 StPO). Statt der Berufung kann auch Sprungrevision eingelegt werden, die das Urteil allein auf Rechtsfehler prüft (§ 335 StPO).
Juristischer Exkurs
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts in Strafsachen regeln die §§ 24 bis 29 GVG. Gegenüber dem Landgericht grenzt § 74 GVG ab, die Berufung gegen amtsgerichtliche Urteile regeln die §§ 312 ff. StPO. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 7 ff. StPO.
Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen, 1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder 2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.
§ 25 GVG
Maßgebliche Rechtsprechung
- BGH, Beschluss vom 06.10.2016 – 2 StR 330/16. Eine Zuständigkeit des Landgerichts, die zur Verweisung nach § 270 StPO führt, ergibt sich nicht daraus, dass das Schöffengericht nach gescheiterten Verständigungsgesprächen einen besonderen Umfang der Sache annimmt (Leitsatz).
- BGH, Beschluss vom 28.03.2018 – 2 ARs 97/18. Für richterliche Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren, etwa die Anordnung einer Leichenöffnung, ist nach § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat (Rn. 2 und 3).
Aus Sicht der Verteidigung
Die meisten Strafverfahren, die wir führen, enden beim Amtsgericht, häufig ohne Hauptverhandlung durch Einstellung oder Strafbefehl. Kommt es zur Verhandlung, bereiten wir sie mit dem Mandanten so vor, dass er den Ablauf kennt und weiß, ob und wozu er sich äußert. Gegen ein Urteil prüfen wir, ob Berufung oder Sprungrevision der bessere Weg ist.
Mehr dazu auf unseren Seiten zu Strafbefehl und Einspruch und zur Berufung im Strafverfahren.
Häufige Fragen
Das Amtsgericht ist das Eingangsgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, vor dem in Strafsachen die meisten Verfahren verhandelt werden. Es entscheidet durch den Strafrichter oder das Schöffengericht und darf auf höchstens vier Jahre Freiheitsstrafe erkennen (§ 24 Abs. 2 GVG). Daneben ist es für viele bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständig (§ 23 GVG).
In Strafsachen ist örtlich vor allem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde (§ 7 StPO). Daneben kommen das Gericht am Wohnsitz des Angeschuldigten zur Zeit der Anklageerhebung und das Gericht des Ergreifungsortes in Betracht (§§ 8, 9 StPO). Unter mehreren zuständigen Gerichten wählt zunächst die Staatsanwaltschaft mit der Anklage.
Die Berufung ist im Strafverfahren das Rechtsmittel gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts beim Amtsgericht (§ 312 StPO). Über sie verhandelt eine Strafkammer des Landgerichts noch einmal in der Sache, mit eigener Beweisaufnahme. Sie muss binnen einer Woche nach der Verkündung beim Amtsgericht eingelegt werden (§ 314 StPO).
Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie verspätet oder nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt wird oder wenn sie gegen ein Urteil gerichtet ist, gegen das sie nicht statthaft ist, etwa ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts. Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen ist sie nur zulässig, wenn das Berufungsgericht sie annimmt, und sonst als unzulässig zu verwerfen (§ 313 StPO). Eine nicht ordnungsgemäß eingelegte Berufung kann das Gericht durch Beschluss verwerfen (§ 322 StPO).
Das lässt sich nicht allgemein sagen, denn die Berufung führt zu einer neuen Verhandlung, deren Ergebnis von der Beweislage im Einzelfall abhängt. Legt nur der Angeklagte Berufung ein, darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zu seinem Nachteil geändert werden (§ 331 StPO). Hat auch die Staatsanwaltschaft zu seinen Ungunsten Berufung eingelegt, ist eine höhere Strafe möglich.
Siehe auch
- Strafbefehl (Wörterbuch)
- Berufung (Wörterbuch)
- Jugendrichter (Wörterbuch)
- Hauptverhandlung (Wörterbuch)
- Strafbefehl und Einspruch (Fachseite)
- Untersuchungshaft (Fachseite)
- Haftrichter (Wörterbuch)
- Staatsanwaltschaft (Wörterbuch)
- Urteil (Wörterbuch)
Quellen
- § 24 GVG – Zuständigkeit des Amtsgerichts in Strafsachen
- § 25 GVG – Strafrichter
- § 28 GVG – Schöffengericht
- § 29 GVG – Besetzung des Schöffengerichts
- § 74 GVG – Zuständigkeit der Strafkammern
- § 7 StPO – Gerichtsstand des Tatortes
- § 312 StPO – Zulässigkeit der Berufung
- § 313 StPO – Annahmeberufung
- BGH, Beschluss vom 06.10.2016 – 2 StR 330/16
- BGH, Beschluss vom 28.03.2018 – 2 ARs 97/18
Stand Oktober 2026