Wiedereinsetzung in den vorigen Stand · Wiedereinsetzung · §§ 44 bis 46 StPO
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf, durch den jemand, der ohne eigenes Verschulden eine Frist versäumt hat, so gestellt wird, als hätte er sie eingehalten. Im Strafverfahren muss der Antrag nach § 45 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Handlung in dieser Zeit nachgeholt werden.
Welche Fristen betroffen sind
Im Strafverfahren sind die Fristen kurz. Gegen einen Strafbefehl kann nach § 410 Abs. 1 StPO binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Berufung und Revision sind nach § 314 Abs. 1 und § 341 Abs. 1 StPO binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen, die Revision ist nach § 345 Abs. 1 StPO binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist zu begründen, und wenn das Urteil bis dahin nicht zugestellt ist, binnen eines Monats nach seiner Zustellung. Wer eine dieser Fristen verpasst, verliert das Rechtsmittel, und das Urteil oder der Strafbefehl wird rechtskräftig.
Eine besondere Form der Wiedereinsetzung gibt es, wenn der Angeklagte in der Berufungsverhandlung ausbleibt und seine Berufung deshalb verworfen wird. Nach § 329 Abs. 7 StPO kann er binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils Wiedereinsetzung beanspruchen. Über § 412 StPO gilt das entsprechend, wenn sein Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen Ausbleibens verworfen wurde.
Ohne Verschulden
Wiedereinsetzung erhält nach § 44 Satz 1 StPO nur, wer ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Unterbleibt bei einem Urteil die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung, gilt die Versäumung der Rechtsmittelfrist nach § 44 Satz 2 StPO kraft Gesetzes als unverschuldet.
Ein Verschulden seines Verteidigers wird dem Angeklagten im Strafverfahren grundsätzlich nicht zugerechnet. Hat der Verteidiger eine Frist versäumt, auf deren Wahrung der Angeklagte vertrauen durfte, kann Wiedereinsetzung gewährt werden. Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, seinen Verteidiger zu überwachen.
Antrag, Frist und Glaubhaftmachung
Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Innerhalb dieser Woche ist die versäumte Handlung nachzuholen, also etwa der Einspruch oder die Berufung einzulegen. Ist das geschehen, kann das Gericht Wiedereinsetzung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO auch ohne Antrag gewähren.
Die Tatsachen, aus denen sich die unverschuldete Verhinderung ergibt, müssen nach der Rechtsprechung schon innerhalb der Wochenfrist konkret vorgetragen werden. Glaubhaft zu machen sind sie nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag, etwa durch Atteste, Belege oder eidesstattliche Versicherungen Dritter. Eine anwaltliche Versicherung genügt nur für Vorgänge, die der Anwalt selbst wahrgenommen hat. Widersprüchlicher Vortrag genügt diesen Anforderungen nicht.
Entscheidung und Rechtsmittel
Über den Antrag entscheidet nach § 46 Abs. 1 StPO das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung in der Sache selbst zu entscheiden gehabt hätte. Gewährt es die Wiedereinsetzung, ist das unanfechtbar. Gegen die Verwerfung des Antrags ist die sofortige Beschwerde zulässig. Der Antrag hemmt nach § 47 Abs. 1 StPO die Vollstreckung nicht, das Gericht kann aber einen Aufschub anordnen.
Grenzen im Revisionsverfahren
Die Wiedereinsetzung dient nicht dazu, eine fristgerecht eingereichte, aber mangelhafte Revisionsbegründung nachzubessern. Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Ergänzung einer Verfahrensrüge kommt nur in besonderen Prozesslagen in Betracht, wenn sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs unerlässlich ist, etwa wenn dem Verteidiger trotz mehrfacher Mahnung bis zum Fristablauf keine Akteneinsicht gewährt wurde.
Juristischer Exkurs
Die Voraussetzungen regelt § 44 StPO, Form und Frist des Antrags § 45 StPO, Zuständigkeit und Rechtsmittel § 46 StPO. Sonderregeln für Abwesenheitsverfahren enthalten § 235, § 329 Abs. 7 und § 412 StPO.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
§ 44 StPO
Maßgebliche Rechtsprechung
- BGH, Beschluss vom 11.01.2016 – 1 StR 435/15. Das Verschulden des Verteidigers an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen, zur Überwachung seines Verteidigers ist er grundsätzlich nicht verpflichtet (Rn. 7).
- BGH, Beschluss vom 02.07.2024 – 5 StR 225/24. Angaben zum Wiedereinsetzungsgrund sind innerhalb der Wochenfrist zu machen und wie ihre Glaubhaftmachung Voraussetzung der Zulässigkeit, eine anwaltliche Versicherung genügt nur für eigene Wahrnehmungen des Anwalts (Rn. 6 bis 8).
- BGH, Beschluss vom 04.03.2021 – 4 StR 209/20. Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Ergänzung einer Verfahrensrüge kommt nur in besonderen Prozesssituationen in Betracht, wenn sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs unerlässlich ist (Rn. 5).
Aus Sicht der Verteidigung
Wer eine Frist versäumt hat, verliert vor allem Zeit, wenn er abwartet. Die Wochenfrist läuft ab dem Moment, in dem das Hindernis wegfällt, oft also ab dem Tag, an dem der Betroffene von dem Strafbefehl oder Urteil erfährt. Wir legen das versäumte Rechtsmittel sofort ein und begründen den Antrag mit Belegen, die wir in dieser Zeit beschaffen.
Ging der Fehler vom früheren Verteidiger aus, holen wir dessen Erklärung ein, denn nur er kann den Ablauf aus eigener Wahrnehmung versichern. Zu den Fristen beim Strafbefehl informiert unsere Seite Strafbefehl und Einspruch.
Häufige Fragen
Eine Wiedereinsetzung ist möglich, wenn jemand ohne eigenes Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten, etwa wegen einer plötzlichen schweren Erkrankung. Im Strafverfahren gilt die Versäumung einer Rechtsmittelfrist außerdem als unverschuldet, wenn die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. Der Antrag muss nach § 45 StPO binnen einer Woche gestellt werden.
Im Strafverfahren beträgt die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 1 StPO eine Woche nach Wegfall des Hindernisses. Innerhalb dieser Woche muss auch die versäumte Handlung nachgeholt werden. Die zweiwöchigen oder monatlichen Fristen anderer Verfahrensordnungen gelten im Strafprozess nicht.
Im Strafverfahren entscheidet nach § 46 Abs. 1 StPO das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung in der Sache selbst zu entscheiden gehabt hätte. Bei einem versäumten Einspruch gegen einen Strafbefehl ist das regelmäßig das Amtsgericht, das den Strafbefehl erlassen hat. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Nein, im Strafverfahren wird ein Verschulden des Verteidigers dem Angeklagten grundsätzlich nicht zugerechnet. Hat der Verteidiger eine Frist versäumt und durfte der Angeklagte auf ihre Wahrung vertrauen, kann Wiedereinsetzung gewährt werden. Zur Überwachung seines Verteidigers ist der Angeklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet.
Ein Wiedereinsetzungsantrag muss die Tatsachen konkret darlegen, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert war, und angeben, wann das Hindernis weggefallen ist. Diese Tatsachen sind glaubhaft zu machen, etwa durch Atteste oder Versicherungen. Außerdem ist innerhalb der Wochenfrist die versäumte Handlung nachzuholen.
Siehe auch
- Strafbefehl und Einspruch (Fachseite)
- Revision in Strafsachen (Fachseite)
- Strafbefehl (Wörterbuch)
- Berufung (Wörterbuch)
- Verfahrensrüge (Wörterbuch)
- Urteil (Wörterbuch)
Quellen
- § 44 StPO – Wiedereinsetzung bei Fristversäumung
- § 45 StPO – Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag
- § 46 StPO – Zuständigkeit, Rechtsmittel
- § 47 StPO – Keine Vollstreckungshemmung
- § 329 StPO – Ausbleiben des Angeklagten in der Berufung
- § 410 StPO – Einspruch gegen den Strafbefehl
- § 345 StPO – Revisionsbegründungsfrist
- BGH, Beschluss vom 11.01.2016 – 1 StR 435/15
- BGH, Beschluss vom 02.07.2024 – 5 StR 225/24
- BGH, Beschluss vom 04.03.2021 – 4 StR 209/20
Stand Oktober 2026