Plädoyer · Schlussvortrag · § 258 StPO
Das Plädoyer ist im Strafprozess der Schlussvortrag, in dem Staatsanwaltschaft und Verteidigung nach dem Schluss der Beweisaufnahme das Ergebnis der Hauptverhandlung würdigen und ihre Anträge zum Urteil stellen. Die Strafprozessordnung spricht nicht vom Plädoyer, sondern von Schlussvorträgen, und regelt sie in § 258 StPO.
Ort im Ablauf der Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung beginnt nach § 243 StPO mit dem Aufruf der Sache. Nach der Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz, es folgen die Vernehmung des Angeklagten zur Sache, sofern er aussagen will, und die Beweisaufnahme. Erst wenn der Vorsitzende die Beweisaufnahme geschlossen hat, wird plädiert. Nach § 258 Abs. 1 StPO erhält zuerst der Staatsanwalt das Wort, danach der Angeklagte, für den in der Regel sein Verteidiger spricht.
Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu, dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Danach zieht sich das Gericht zur Beratung zurück, und die Hauptverhandlung schließt nach § 260 Abs. 1 StPO mit der Verkündung des Urteils. In der Berufungsinstanz spricht nach § 326 StPO zuerst derjenige, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
Wer plädiert
Plädoyers halten der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger. Der Angeklagte kann selbst Ausführungen machen, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat. Ist ein Verletzter als Nebenkläger zugelassen, steht ihm nach § 397 Abs. 1 StPO ebenfalls das Recht zur Abgabe von Erklärungen nach den §§ 257 und 258 StPO zu, in der Praxis plädiert dann sein Rechtsanwalt.
Inhalt und Anträge
Im Plädoyer fasst jede Seite zusammen, was die Beweisaufnahme aus ihrer Sicht ergeben hat, wie die Tat rechtlich zu bewerten ist und welche Rechtsfolge angemessen wäre. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Verurteilung mit einer bestimmten Strafe oder auch einen Freispruch. Die Verteidigung beantragt etwa Freispruch, die Einstellung des Verfahrens oder eine mildere Strafe.
Das Gericht ist an keinen dieser Anträge gebunden. Es entscheidet nach § 261 StPO aufgrund seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Erklärungen, die während der Beweisaufnahme nach § 257 StPO abgegeben werden, dürfen den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen.
Wiedereintritt in die Verhandlung
Tritt das Gericht nach den Plädoyers noch einmal in die Verhandlung ein, etwa weil ein Beweisantrag gestellt wird oder ein Hinweis erforderlich ist, verlieren die bisherigen Schlussvorträge und das letzte Wort ihre Bedeutung. Das Gericht muss dann erneut Gelegenheit zu umfassenden Schlussvorträgen und zum letzten Wort geben, auch wenn der Wiedereintritt nur einen unwesentlichen Punkt betrifft.
Nicht jede Handlung nach dem letzten Wort ist ein Wiedereintritt. Die bloße Verkündung eines Beschlusses, mit dem ein Befangenheitsantrag zurückgewiesen wird, genügt dafür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich genommen nicht.
Plädoyer und letztes Wort
Das Plädoyer ist der rechtliche und tatsächliche Schlussvortrag der Verfahrensbeteiligten. Das letzte Wort ist das persönliche Recht des Angeklagten, sich unmittelbar vor der Beratung noch einmal selbst an das Gericht zu wenden. Nach § 258 Abs. 3 StPO ist er danach zu fragen, auch wenn sein Verteidiger bereits gesprochen hat.
Juristischer Exkurs
Die Schlussvorträge im ersten Rechtszug regelt § 258 StPO, für die Berufung gilt § 326 StPO. Die Rechte des Nebenklägers ergeben sich aus § 397 Abs. 1 StPO, die Grenze für Erklärungen während der Beweisaufnahme aus § 257 Abs. 3 StPO.
(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. (2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. (3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
§ 258 StPO
Maßgebliche Rechtsprechung
- BGH, Beschluss vom 16.08.2023 – 2 StR 308/22. Nach jedem Wiedereintritt in die Verhandlung muss das Gericht erneut Gelegenheit zu umfassenden Schlussvorträgen und zum letzten Wort geben, auch wenn er nur einen unwesentlichen Aspekt betrifft (Rn. 6 und 7).
- BGH, Urteil vom 24.02.2022 – 3 StR 202/21. Die Verkündung eines Beschlusses, der ein Ablehnungsgesuch zurückweist, ist für sich genommen kein Wiedereintritt in die Verhandlung im Sinne des § 258 StPO (Leitsatz, Rn. 33).
Aus Sicht der Verteidigung
Unser Plädoyer entsteht nicht am Vorabend, sondern während der gesamten Hauptverhandlung. Wir halten fest, welche Beweise tragen und welche nicht, und richten den Schlussvortrag auf die Fragen aus, die das Gericht tatsächlich entscheiden muss. Bei Berufsrichtern zählt die genaue Auseinandersetzung mit den Beweisen mehr als Rhetorik, bei Schöffen auch die Verständlichkeit.
Mit dem Mandanten besprechen wir vorher, ob und wie er das letzte Wort nutzt. Achten müssen wir zudem darauf, dass nach einem Wiedereintritt erneut plädiert werden darf, denn ein Verstoß dagegen kann mit der Revision gerügt werden.
Häufige Fragen
Ein Plädoyer ist im Strafprozess der Schlussvortrag, den Staatsanwaltschaft und Verteidigung nach dem Schluss der Beweisaufnahme halten. Darin würdigen sie die Beweise, bewerten die Tat rechtlich und stellen einen Antrag, etwa auf Verurteilung zu einer bestimmten Strafe oder auf Freispruch. Geregelt ist das in § 258 StPO, der das Wort Plädoyer selbst nicht verwendet.
Plädoyers halten der Staatsanwalt und der Verteidiger des Angeklagten. Der Angeklagte kann daneben selbst Ausführungen machen und hat in jedem Fall das letzte Wort. Ist ein Nebenkläger zugelassen, darf auch er oder sein Rechtsanwalt nach § 397 StPO einen Schlussvortrag halten.
Nach § 258 Abs. 1 StPO spricht zuerst der Staatsanwalt und danach der Angeklagte beziehungsweise sein Verteidiger. Der Staatsanwalt darf erwidern, das letzte Wort hat aber stets der Angeklagte. In der Berufungsverhandlung beginnt nach § 326 StPO derjenige, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
Nein, das Gericht ist weder an den Antrag der Staatsanwaltschaft noch an den der Verteidigung gebunden. Es entscheidet nach § 261 StPO aufgrund seiner freien Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung. Es kann deshalb eine höhere oder niedrigere Strafe verhängen als beantragt oder freisprechen, obwohl eine Verurteilung beantragt wurde.
Das Plädoyer ist der Schlussvortrag der Verfahrensbeteiligten, in dem Beweise gewürdigt und Anträge gestellt werden. Das letzte Wort ist das persönliche Recht des Angeklagten, sich unmittelbar vor der Urteilsberatung noch einmal selbst zu äußern. Es steht ihm nach § 258 Abs. 2 und 3 StPO auch dann zu, wenn sein Verteidiger bereits plädiert hat.
Siehe auch
- Letztes Wort (Wörterbuch)
- Hauptverhandlung (Wörterbuch)
- Nebenklage (Wörterbuch)
- In dubio pro reo (Wörterbuch)
- Revision in Strafsachen (Fachseite)
- Urteil (Wörterbuch)
Quellen
- § 258 StPO – Schlussvorträge, Recht des letzten Wortes
- § 243 StPO – Gang der Hauptverhandlung
- § 326 StPO – Schlussvorträge in der Berufung
- § 397 StPO – Verfahrensrechte des Nebenklägers
- § 257 StPO – Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung
- § 261 StPO – Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
- BGH, Beschluss vom 16.08.2023 – 2 StR 308/22
- BGH, Urteil vom 24.02.2022 – 3 StR 202/21
Stand Oktober 2026