Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- Aussageverweigerungsrecht ist ein Sammelbegriff, den das Gesetz so nicht kennt. Gemeint ist entweder das Schweigerecht des Beschuldigten oder eines der Zeugenrechte. Welches davon gilt, hängt allein davon ab, in welcher Rolle Sie geladen sind.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Auf eine Ladung reagieren, ohne geklärt zu haben, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge gehört werden sollen. Die Rechte sind völlig verschieden, und die Rolle wechselt im Lauf eines Verfahrens häufiger, als die Betroffenen glauben.
- Was wir zuerst tun
- Die Ladung lesen und die Rolle klären. Danach entscheiden, ob und in welchem Umfang etwas gesagt wird.
Der Begriff Aussageverweigerungsrecht taucht in keinem Gesetz auf. Er ist ein Sammelbegriff für mehrere Rechte, die sich in Voraussetzungen, Reichweite und Folgen erheblich unterscheiden. Wer sie verwechselt, trifft die falsche Entscheidung.
Die drei Rechte im Überblick
Das Schweigerecht des Beschuldigten
Wer als Beschuldigter vernommen wird, muss zur Sache nichts sagen. Er muss lediglich Angaben zur Person machen. Die Belehrung darüber steht in § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO. Dort heißt es, der Beschuldigte sei darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
Dieses Recht gilt unbedingt. Es muss nicht begründet werden, und aus seiner Ausübung dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Alles Weitere steht auf unserer Seite zum Schweigerecht des Beschuldigten.
Das Zeugnisverweigerungsrecht
Zeugen müssen grundsätzlich aussagen. Zwei Gruppen dürfen das Zeugnis jedoch vollständig verweigern.
- Angehörige des Beschuldigten nach § 52 StPO, also der Verlobte, der Ehegatte auch nach dem Ende der Ehe, der Lebenspartner auch nach dem Ende der Lebenspartnerschaft sowie Verwandte und Verschwägerte in dem dort genannten Umfang.
- Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO, unter anderem Geistliche, Verteidiger, Rechtsanwälte, Ärzte, Psychotherapeuten und ausdrücklich auch Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in anerkannten Beratungsstellen.
Wer dieses Recht hat, kann die Aussage insgesamt verweigern. Vom Erscheinen befreit das Recht nicht ohne Weiteres, in der Praxis wird die Ausübung aber vorab erklärt und eine Entbindung von der Ladung beantragt. Die Einzelheiten stehen auf unserer Seite zum Zeugnisverweigerungsrecht.
Das Auskunftsverweigerungsrecht
§ 55 StPO gibt jedem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen im Sinne des § 52 Absatz 1 StPO die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Das ist kein Recht zum vollständigen Schweigen, sondern ein Recht, einzelne Fragen nicht zu beantworten. Der Zeuge muss erscheinen, er muss aussagen, und er darf nur dort schweigen, wo die Antwort ihn oder einen Angehörigen belasten würde. Diese Grenze richtig zu ziehen ist die schwierigste Aufgabe des Zeugen, und dafür gibt es den Zeugenbeistand. Mehr dazu auf unserer Seite zu § 55 StPO.
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Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDie Unterschiede auf einen Blick
Vier Fragen trennen die drei Rechte voneinander.
In welcher Rolle werden Sie gehört
Beschuldigter oder Zeuge. Das steht in der Ladung, und wenn es dort nicht steht, fragen wir nach. Die Rolle entscheidet alles Weitere.
Reicht das Recht auf alles oder nur auf einzelne Fragen
Der Beschuldigte darf zur Sache vollständig schweigen. Der Angehörige nach § 52 StPO darf das Zeugnis insgesamt verweigern. Der Zeuge nach § 55 StPO darf nur einzelne Fragen offenlassen.
Muss der Grund dargelegt werden
Der Beschuldigte muss nichts begründen. Der Zeuge dagegen schon. Nach § 56 StPO ist die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 StPO stützt, auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.
Was passiert bei einer falschen Angabe
Der Beschuldigte darf lügen, ohne sich deshalb wegen einer Aussagestraftat strafbar zu machen. Für den Zeugen gilt das nicht. Wer als Zeuge vor Gericht falsch aussagt, macht sich nach § 153 StGB strafbar, unter Eid nach § 154 StGB. Bei der Polizei greift § 153 StGB nicht, weil die Vorschrift eine zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle voraussetzt. Dort kommen andere Vorschriften in Betracht, etwa die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB. Das ist der wichtigste Unterschied überhaupt und der Grund, warum die Rolle vorher geklärt sein muss.
Wenn der Zeuge zum Beschuldigten wird
In Betäubungsmittelverfahren kommt das ständig vor. Jemand wird als Zeuge geladen, weil er in einer Überwachung auftaucht oder weil er als Abnehmer in Betracht kommt. Was er dort sagt, macht ihn selbst zum Beschuldigten.
Wer eine Zeugenladung erhält und auch nur entfernt damit rechnet, selbst in den Verdacht zu geraten, sollte vorher anwaltlichen Rat einholen. Ein Zeugenbeistand ist zulässig und in dieser Lage dringend zu empfehlen. Er kann während der Vernehmung anwesend sein und bei jeder einzelnen Frage prüfen, ob das Auskunftsverweigerungsrecht greift.
Die Themen im Einzelnen
Jedes dieser Rechte hat eigene Voraussetzungen und eigene Fallstricke.
Das Schweigerecht
Wer beschuldigt wird, muss nichts sagen. Aus vollständigem Schweigen darf nichts zu seinen Lasten geschlossen werden.
Weiterlesen → § 55 StPOAuskunftsverweigerungsrecht
Der Zeuge, der sich selbst belasten müsste, darf einzelne Fragen unbeantwortet lassen.
Weiterlesen → §§ 52, 53 StPOZeugnisverweigerungsrecht
Angehörige und Berufsgeheimnisträger dürfen die Aussage im Ganzen verweigern.
Weiterlesen → §§ 153 ff. StGBFalsche Aussage und Meineid
Wer als Zeuge falsch aussagt, macht sich strafbar. Dazu die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB.
Weiterlesen →Wie wir vorgehen
Zuerst klären wir die Rolle. Dazu fragen wir bei der Ermittlungsbehörde ausdrücklich an, ob gegen den Mandanten ein Verfahren geführt wird. Die Antwort ändert die gesamte Strategie.
Beim Beschuldigten lautet die Empfehlung in aller Regel, zunächst zu schweigen und Akteneinsicht zu nehmen. Beim Zeugen bereiten wir die Vernehmung vor und klären, wo die Grenze des § 55 StPO verläuft. Beim Angehörigen besprechen wir, ob das Zeugnisverweigerungsrecht ausgeübt werden soll, und was es für das Verfahren bedeutet, wenn eine frühere Aussage bereits vorliegt.
Häufige Fragen
Nachfragen, und zwar schriftlich. Die Ermittlungsbehörde muss mitteilen, ob jemand als Beschuldigter oder als Zeuge geladen ist, denn davon hängen die Belehrungspflichten ab.
Bis zur Klärung sollte niemand zu einem solchen Termin gehen. Zu einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter besteht ohnehin keine Erscheinenspflicht.
Nur, wenn Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 oder § 53 StPO zusteht. Sonst müssen Sie aussagen.
Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO erlaubt nur, einzelne Fragen offenzulassen. Wer sich pauschal darauf beruft, riskiert Ordnungsmittel nach § 70 StPO.
Nein. Als Ehegatte steht Ihnen das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 StPO zu, und zwar auch dann, wenn die Ehe nicht mehr besteht.
Sie sind vor jeder Vernehmung darüber zu belehren, § 52 Absatz 3 StPO. Einen einmal erklärten Verzicht können Sie auch während der Vernehmung widerrufen.
Die Aussage bleibt in der Akte. Sie können sich für die Zukunft auf ein bestehendes Recht berufen, aber das Gesagte ist gesagt.
Ob eine frühere Aussage verwertbar bleibt, wenn das Recht später ausgeübt wird, hängt vom Einzelfall ab. Das sollte geprüft werden, bevor weitere Angaben gemacht werden.
Ja, und das wird oft übersehen. § 53 Absatz 1 Nummer 3b StPO nennt ausdrücklich Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat.
Das betrifft das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.