Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- § 55 StPO erlaubt jedem Zeugen, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern, wenn die Antwort ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Es ist kein Recht zum vollständigen Schweigen.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Zum Termin gehen und dort improvisieren. Wer die Grenze erst im Gerichtssaal sucht, antwortet entweder zu viel und belastet sich, oder er verweigert zu breit und riskiert Ordnungsmittel nach § 70 StPO.
- Was wir zuerst tun
- Vor dem Termin durchgehen, welche Fragen kommen und wo die Grenze verläuft. In heiklen Fällen begleiten wir den Mandanten als Zeugenbeistand in die Vernehmung.
Zeugen müssen aussagen. Das ist eine staatsbürgerliche Pflicht, und wer sie ohne Grund verweigert, trägt die Folgen. § 55 StPO durchbricht diese Pflicht an einer einzigen, aber entscheidenden Stelle. Niemand muss sich selbst belasten.
Was im Gesetz steht
§ 55 Absatz 1 StPO lautet, dass jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern kann, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Absatz 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Nach Absatz 2 ist der Zeuge über dieses Recht zu belehren.
Der Wortlaut ist kurz und wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt. Vier Punkte stecken darin.
- Es gilt für jeden Zeugen, unabhängig von Verwandtschaft oder Beruf.
- Es erfasst nicht nur die eigene Gefahr, sondern auch die eines Angehörigen im Sinne des § 52 Absatz 1 StPO.
- Es genügt die Gefahr der Verfolgung. Eine Verurteilung muss nicht drohen, ein Ermittlungsverfahren reicht.
- Es erfasst auch Ordnungswidrigkeiten, nicht nur Straftaten.
Einzelne Fragen, nicht die ganze Aussage
Das ist der Unterschied zum Zeugnisverweigerungsrecht der §§ 52, 53 StPO und der Grund für die meisten Fehler. Wer sich auf § 55 StPO beruft, muss erscheinen, muss aussagen und darf nur diejenigen Fragen offenlassen, bei denen die Gefahr tatsächlich besteht.
In der Praxis führt das zu einer Zeile-für-Zeile-Entscheidung. Nach jeder Frage ist zu prüfen, ob die Antwort einen Anfangsverdacht gegen den Zeugen begründen oder verstärken könnte. Diese Prüfung in Echtzeit ist für einen juristischen Laien kaum zu leisten.
Hinzu kommt eine Falle. Auch die Erklärung, man berufe sich auf § 55 StPO, kann bereits etwas verraten. Wer bei der Frage nach einer bestimmten Person schweigt und bei allen anderen antwortet, hat eine Aussage gemacht, ohne ein Wort zu sagen.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDer Umfang des Rechts
Nach unserer Einschätzung reicht das Recht weiter, als die Vernehmenden es häufig darstellen. Es erfasst nicht nur die Frage nach der eigenen Straftat, sondern auch Fragen, deren Beantwortung ein Glied in einer Kette bilden könnte, die zu einem Verdacht führt.
Ein Beispiel aus dem Betäubungsmittelverfahren. Der Zeuge soll aussagen, dass er den Angeklagten kennt und ihn mehrfach in dessen Wohnung besucht hat. Beides klingt harmlos. Zusammen mit den Chatverläufen, die in der Akte liegen, ergibt sich daraus die Abnehmerstellung des Zeugen und damit ein Verfahren gegen ihn wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln.
Ob die Gefahr in solchen Fällen besteht, lässt sich nur mit Kenntnis der Akte beurteilen. Der Zeuge selbst kennt die Akte nicht. Sein Beistand kann sie unter Umständen einsehen.
Glaubhaftmachung
Nach § 56 StPO ist die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 StPO stützt, auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.
Das erzeugt ein Spannungsverhältnis, das jeder kennt, der Zeugen begleitet. Der Zeuge soll darlegen, warum ihm Verfolgung droht, ohne dabei zu offenbaren, was ihn belastet. Die Formulierung dieser Darlegung ist eine eigene Aufgabe und gehört vorbereitet.
Was bei unberechtigter Verweigerung droht
§ 70 StPO regelt die Folgen. Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird ein Ordnungsgeld festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft.
Nach Absatz 2 kann zur Erzwingung des Zeugnisses sogar Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug und nicht über sechs Monate hinaus. Diese Beugehaft ist selten, aber sie kommt vor.
Wer sich also zu breit auf § 55 StPO beruft, riskiert empfindliche Folgen. Wer sich zu eng darauf beruft, belastet sich selbst. Zwischen diesen beiden Fehlern liegt ein schmaler Weg.
Der Zeugenbeistand
Ein Zeuge darf sich anwaltlich begleiten lassen. Der Beistand ist während der Vernehmung anwesend und kann bei jeder Frage darauf hinweisen, dass eine Antwort in den Bereich des § 55 StPO führt.
Wir raten dazu in allen Fällen, in denen der Zeuge selbst in irgendeiner Weise mit dem Geschehen zu tun hatte. Im Betäubungsmittelverfahren ist das die Regel und nicht die Ausnahme, denn wer als Zeuge geladen wird, ist in aller Regel deshalb in der Akte aufgetaucht, weil er am Rand des Geschehens stand.
In geeigneten Fällen beantragen wir zudem die Beiordnung eines Zeugenbeistands. Ob die Voraussetzungen vorliegen, prüfen wir im Einzelfall.
Wie wir vorgehen
Wir klären zuerst, ob gegen den Mandanten selbst bereits ein Verfahren geführt wird. Ist das der Fall, ist er nicht Zeuge, sondern Beschuldigter, und es gilt das Schweigerecht.
Ist er wirklich nur Zeuge, gehen wir die zu erwartenden Fragen durch und markieren die Grenze. Danach entscheidet der Mandant, ob er allein geht oder ob wir ihn begleiten.
Häufige Fragen
Zu einer Ladung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts ja. Zu einer polizeilichen Ladung besteht eine Erscheinenspflicht nur, wenn die Staatsanwaltschaft sie angeordnet hat.
Das Auskunftsverweigerungsrecht befreit nicht vom Erscheinen. Es betrifft nur den Inhalt der Aussage.
Nein. Das Recht bezieht sich auf einzelne Fragen. Eine pauschale Berufung wird als unberechtigte Verweigerung behandelt und kann Ordnungsmittel nach § 70 StPO auslösen.
Etwas anderes gilt, wenn praktisch jede Frage in den gefährdeten Bereich führt. Dann kann sich das Recht auf die gesamte Vernehmung erstrecken. Diese Einschätzung sollte nicht der Zeuge allein treffen.
Das Gesetz stellt auf die Gefahr der Verfolgung ab. Ist Verfolgung rechtlich nicht mehr möglich, entfällt diese Gefahr nach dem Wortlaut.
Ob Verjährung tatsächlich eingetreten ist, muss allerdings feststehen. Bei Dauerdelikten und bei mehreren Taten ist das häufig unklar. Vorschnelle Annahmen sind hier gefährlich.
Ist das Urteil rechtskräftig und erfasst es die Tat vollständig, besteht insoweit keine Verfolgungsgefahr mehr.
Das gilt aber nur für genau diese Tat. Fragen, die andere Taten betreffen, können weiterhin unter § 55 StPO fallen. Auch hier lohnt die Prüfung im Einzelfall.
Nein. Wer als Zeuge vor Gericht falsch aussagt, macht sich nach § 153 StGB strafbar, unter Eid nach § 154 StGB. Bei der Polizei greift diese Vorschrift zwar nicht, wohl aber kommen andere in Betracht, etwa die falsche Verdächtigung. Der Weg ist das Schweigen nach § 55 StPO, nicht die Unwahrheit.
§ 157 StGB sieht für den Aussagenotstand eine Strafmilderung vor und erlaubt bei uneidlicher Aussage sogar das Absehen von Strafe. Darauf sollte sich aber niemand verlassen, denn es liegt im Ermessen des Gerichts.
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Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.