Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- Angehörige des Beschuldigten und bestimmte Berufsgruppen dürfen die Aussage vollständig verweigern. Das Recht gilt für die ganze Vernehmung und nicht nur für einzelne Fragen.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Zum Termin gehen und dort erst überlegen. Wer einmal begonnen hat auszusagen, hat damit noch nicht alles verloren, aber das bereits Gesagte bleibt in der Akte und wird verwertet.
- Was wir zuerst tun
- Vorher schriftlich erklären, dass von dem Recht Gebrauch gemacht wird, und die Entbindung von der Ladung beantragen. Ob dem entsprochen wird, entscheidet die ladende Stelle.
Ein Strafverfahren zwingt Menschen in eine Lage, die das Gesetz ihnen nicht zumuten will. Die Ehefrau soll gegen ihren Mann aussagen, der Sohn gegen seinen Vater, der Arzt über seinen Patienten. Für diese Fälle gibt es das Zeugnisverweigerungsrecht.
Angehörige, § 52 StPO
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind nach § 52 Absatz 1 StPO berechtigt
- der Verlobte des Beschuldigten,
- der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
- der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
- wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
Bemerkenswert sind die beiden Zusätze auch wenn die Ehe nicht mehr besteht und ist oder war. Das Recht überdauert die Scheidung und die Auflösung der Schwiegerbeziehung. Wer geschieden ist, darf gegen den früheren Ehegatten weiterhin schweigen.
Die Seitenlinie bis zum dritten Grad erfasst Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten. Der nichteheliche Lebensgefährte ist dagegen nicht genannt, solange keine Verlobung vorliegt. Das führt zu Ergebnissen, die viele als ungerecht empfinden, ist aber die geltende Rechtslage.
Minderjährige und Betreute
§ 52 Absatz 2 StPO enthält eine Schutzvorschrift. Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt.
Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, kann er über die Ausübung des Rechts nicht entscheiden. Dasselbe gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
Belehrung und Widerruf
Nach § 52 Absatz 3 StPO sind die Berechtigten vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Vor jeder Vernehmung, also nicht nur einmal am Anfang des Verfahrens.
Wichtiger noch ist der zweite Satz. Der Verzicht auf das Recht kann auch während der Vernehmung widerrufen werden. Wer also begonnen hat auszusagen und mitten darin bemerkt, dass er das nicht will, darf abbrechen.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenBerufsgeheimnisträger, § 53 StPO
§ 53 Absatz 1 StPO zählt die Berufe auf, deren Angehörige das Zeugnis über das verweigern dürfen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist. Genannt sind unter anderem
- Geistliche über das, was ihnen als Seelsorger anvertraut wurde,
- Verteidiger des Beschuldigten,
- Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und Hebammen,
- Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz,
- Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat,
- Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments und der Landtage.
Die Nummer zu den Suchtberatern verdient Hervorhebung, weil sie im Betäubungsmittelverfahren immer wieder übersehen wird. Was ein Abhängiger seinem Berater in einer anerkannten Beratungsstelle anvertraut, ist geschützt. Der Berater darf darüber schweigen, und er sollte es in aller Regel auch.
§ 53a StPO erstreckt das Recht auf die Gehilfen dieser Berufsträger und auf Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Über die Ausübung entscheidet dabei der Berufsgeheimnisträger. Nur wenn dessen Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann, entscheidet die mitwirkende Person selbst.
Der Unterschied zu § 55 StPO
Das Zeugnisverweigerungsrecht erfasst die Aussage als Ganzes. Wer es hat, muss überhaupt nichts sagen. Vom Erscheinen befreit das Recht allerdings nicht ohne Weiteres. In der Praxis wird die Ausübung vorab schriftlich erklärt und eine Entbindung von der Ladung beantragt.
Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO erlaubt dagegen nur, einzelne Fragen offenzulassen. Erscheinen und aussagen muss der Zeuge dort. Beide Rechte können nebeneinander bestehen. Wer als Bruder des Beschuldigten geladen wird und selbst am Geschehen beteiligt war, hat beides.
Was ein Verzicht bedeutet
Wer das Recht hat und trotzdem aussagt, verzichtet darauf für diese Vernehmung. Die Aussage wird verwertet. Er kann den Verzicht jederzeit widerrufen, auch mitten in der Vernehmung, aber das bereits Gesagte bleibt.
In der Hauptverhandlung kann die Ausübung des Rechts dazu führen, dass eine frühere Aussage nicht mehr eingeführt werden darf. Die Einzelheiten sind verwickelt und hängen davon ab, wer die frühere Vernehmung durchgeführt hat und ob der Zeuge damals ordnungsgemäß belehrt wurde. Genau deshalb lohnt die Prüfung der Belehrungsvermerke in der Akte.
Wie wir vorgehen
Wir klären zuerst, ob ein Recht besteht. Bei Angehörigen ist das meist einfach, bei Verschwägerten und bei getrennten Paaren gelegentlich nicht.
Besteht ein Recht, erklären wir vor dem Termin schriftlich, dass davon Gebrauch gemacht wird, und beantragen die Entbindung von der Ladung. Häufig erspart das dem Mandanten die Fahrt und die Vernehmungssituation, entschieden wird darüber aber von der ladenden Stelle. Wo der Mandant aussagen möchte, besprechen wir vorher, was das für ihn selbst und für den Beschuldigten bedeutet.
Häufige Fragen
Nach dem Wortlaut des § 52 Absatz 1 StPO nicht, es sei denn, Sie sind verlobt. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist dort nicht genannt.
Ob eine Verlobung vorliegt, ist eine Tatfrage. Wer sich darauf beruft, sollte wissen, dass diese Angabe nach § 56 StPO auf Verlangen glaubhaft zu machen ist.
Nein. § 52 Absatz 1 Nummer 2 StPO gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Ehe nicht mehr besteht.
Dasselbe gilt für die aufgelöste Lebenspartnerschaft nach Nummer 2a und für die Schwägerschaft nach Nummer 3.
Ja. § 52 Absatz 3 Satz 2 StPO erlaubt den Widerruf des Verzichts ausdrücklich auch während der Vernehmung.
Was Sie bis dahin gesagt haben, bleibt allerdings in der Akte.
Arbeiten Sie in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, steht Ihnen das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Absatz 1 Nummer 3b StPO zu.
Es erfasst das, was Ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist. Bei Zweifeln über die Reichweite sollten Sie sich vor dem Termin beraten lassen.
Dann gilt § 70 StPO. Dem Zeugen werden die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt, zugleich wird ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt.
Nach § 70 Absatz 2 StPO kann zur Erzwingung des Zeugnisses auch Haft angeordnet werden, höchstens für sechs Monate und nicht über das Ende des Rechtszuges hinaus.
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