Zeuge zu sein gehört zu den Pflichten jedes Staatsbürgers. Der Zeuge im Strafverfahren muss dabei regelmäßig zu strafbaren Sachverhalten aussagen, wobei sich nicht selten auch die Frage nach der eigenen Strafbarkeit des Zeugen stellt.
Deswegen hat jeder Zeuge das Recht sich eines anwaltlichen Beistandes zu bedienen (Zeugenbeistand).
Der Zeugenbeistand berät den Zeugen über seine Rechte und Pflichten. Des weiteren kann er den Zeugen auf Risiken einer eigenen Strafbarkeit hinweisen.
In diesem Fall hat ein Zeuge nämlich das gesetzlich normierte Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO). Der Zeugenbeistand hilft dem Zeugen auch bei der Durchsetzung dieses Rechts, insbesondere um den Zeugen vor dem Risiko eigener Strafbarkeit zu schützen.
Der Zeugenbeistand ist mittlerweile in der Strafprozeßordnung geregelt.
§ 68b StPO – Zeugenbeistand
(1) Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. Er kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1.
der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder an einer mit ihr im Zusammenhang stehenden Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist,
2.
das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beeinflusst wird, dass der Beistand nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint, oder
3.
der Beistand die bei der Vernehmung erlangten Erkenntnisse für Verdunkelungshandlungen im Sinne des § 112 Absatz 2 Nummer 3 nutzt oder in einer den Untersuchungszweck gefährdenden Weise weitergibt.(2) Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für deren Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. § 142 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. Ihre Gründe sind aktenkundig zu machen, soweit dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet.