Das Zeugnisverweigerungsrecht ist das Recht eines Zeugen, die Aussage im Strafverfahren insgesamt zu verweigern. Die Strafprozessordnung gewährt es zwei Gruppen, nämlich den Angehörigen des Beschuldigten nach § 52 StPO und den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 StPO. Wer dazu gehört, muss nichts sagen und darf auch nicht durch Zwangsmittel zur Aussage gebracht werden.
Nach § 52 Abs. 1 StPO sind zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt der Verlobte des Beschuldigten, der Ehegatte auch nach Auflösung der Ehe, der Lebenspartner auch nach Auflösung der Lebenspartnerschaft sowie derjenige, der mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. Das Recht besteht also auch für Geschwister und für Schwiegereltern, und es bleibt nach einer Scheidung bestehen.
§ 53 StPO erfasst die Berufsgeheimnisträger. Dazu zählen unter anderem Geistliche, der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und Hebammen, jeweils über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist.
Vom Zeugnisverweigerungsrecht zu unterscheiden ist das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Dieses erlaubt keinem Zeugen, die Aussage insgesamt zu verweigern, sondern nur die Antwort auf einzelne Fragen, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
§ 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
In der Praxis wird das Zeugnisverweigerungsrecht häufig erst bei der Vernehmung angesprochen, und dann steht der Zeuge unter Druck. Wer als Angehöriger geladen wird, sollte sich vorher beraten lassen, denn eine einmal gemachte Aussage lässt sich nicht zurücknehmen. Dasselbe gilt für Zeugen, die selbst in den Verdacht geraten könnten.