Wer erstmals mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert wird, stellt neben der Frage nach den eigenen Aussichten fast immer auch die nach den Kosten. Wir halten es für selbstverständlich, darauf eine klare Antwort zu geben – und zwar bevor ein Mandat zustande kommt.
Der gesetzliche Ausgangspunkt: das RVG
Die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten richtet sich in Deutschland kraft Gesetzes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wird nichts anderes vereinbart, gelten die dort geregelten Gebühren – und zwar für jeden Anwalt in gleicher Höhe.
In Strafsachen sieht das Gesetz keine festen Beträge vor, sondern sogenannte Betragsrahmengebühren. Für die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren etwa reicht der Rahmen von 48 € bis 348 €. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Verteidiger die konkrete Gebühr nach billigem Ermessen; maßgeblich sind dabei Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Sache sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten (§ 14 RVG).
Hinzu kommen je nach Verfahrensstand weitere Gebühren – eine Grundgebühr für die Einarbeitung, Verfahrensgebühren für jeden Rechtszug, Terminsgebühren für jeden Hauptverhandlungstag – sowie Auslagen und die Umsatzsteuer. Befindet sich der Mandant in Untersuchungshaft, erhöhen sich die Rahmen (Zuschlagsgebühren).
Eine genaue Übersicht über die RVG Gebühren in Strafsachen finden Sie in unserer RVG Tabelle Strafsachen.
Warum die gesetzlichen Gebühren häufig nicht auskömmlich sind
Bei überschaubaren Verfahren – einem Bußgeldvorwurf, einer einfachen Verkehrsstrafsache, einem Strafbefehl mit klarer Aktenlage – bilden die gesetzlichen Gebühren den Aufwand in aller Regel angemessen ab. In diesen Fällen rechnen wir nach RVG ab.
Anders liegt es bei umfangreicheren Strafsachen. Die Gebührenrahmen des RVG stammen aus einer Zeit, in der Strafakten wenige Aktenordner umfassten. Heute sieht die Wirklichkeit vor dem Schöffengericht und erst recht vor der Großen Strafkammer des Landgerichts anders aus:
- Akten mit mehreren tausend Seiten, dazu Beiakten, Sonderbände und digitale Datenträger
- Auswertung von Telekommunikationsüberwachung, Chatverläufen aus Krypto-Messengern oder umfangreichen Finanzdaten
- mehrtägige, oft über Monate terminierte Hauptverhandlungen
- Haftsachen, die kurzfristige Reaktionen, Haftprüfungs- und Beschwerdeverfahren erfordern
- Verfahren mit mehreren Angeklagten und entsprechendem Abstimmungsbedarf unter den Verteidigern
Der Höchstbetrag einer Terminsgebühr vor der Strafkammer liegt bei 671 €. Ein Verhandlungstag beansprucht mit Anreise, Wartezeiten, Sitzungsdauer und Nachbereitung häufig deutlich mehr als acht Stunden. Rechnet man die vorangegangene Aktenarbeit hinzu, wird erkennbar, dass eine sorgfältige, auf den Einzelfall zugeschnittene Verteidigung durch einen Fachanwalt für Strafrecht auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren in solchen Verfahren nicht zu leisten ist.
Wir halten es für redlicher, das offen anzusprechen, als ein Mandat zu übernehmen, das wir wirtschaftlich nur mit Abstrichen an der Sorgfalt führen könnten.
Vergütungsvereinbarung: Fallpauschale oder Stundensatz
Für umfangreichere Verfahren schließen wir deshalb eine Vergütungsvereinbarung. Diese bedarf der Textform und wird vor Mandatsübernahme besprochen – Sie wissen also von Anfang an, worauf Sie sich einlassen.
Fallpauschalen
Die Pauschale deckt das jeweilige Verfahren einschließlich der Hauptverhandlung ab. Sie schafft Planungssicherheit für beide Seiten.
| Verfahren | Fallpauschale |
|---|---|
| Verfahren vor dem Schöffengericht | ab 3.000 € netto |
| Verfahren vor der Großen Strafkammer des Landgerichts | ab 5.000 € netto |
Es handelt sich um Ausgangswerte. Die konkrete Höhe hängt vom Aktenumfang, von der Zahl der Hauptverhandlungstage, vom Tatvorwurf und davon ab, ob sich der Mandant in Haft befindet.
Abrechnung nach Zeitaufwand
Alternativ – und in manchen Konstellationen sachgerechter – rechnen wir nach Stunden ab. Unsere Stundensätze bewegen sich je nach Umfang, Schwierigkeit und Komplexität des strafrechtlichen Sachverhalts zwischen 250 € und 450 € netto. Der Satz wird vorab festgelegt, nicht im Nachhinein bestimmt.
Was Sie außerdem wissen sollten
Wird eine Vergütung oberhalb der gesetzlichen Gebühren vereinbart, ändert das nichts am Umfang der Erstattung: Im Falle eines Freispruchs erstattet die Staatskasse nur die gesetzlichen Gebühren, nicht das vereinbarte Honorar. Dasselbe gilt für Rechtsschutzversicherungen, die – soweit sie in Strafsachen überhaupt eintreten – regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung übernehmen. Die Differenz verbleibt beim Mandanten. Wir weisen darauf vor Abschluss jeder Vergütungsvereinbarung ausdrücklich hin.
Pflichtverteidigung ist nicht kostenlos
Ein verbreitetes Missverständnis: Die Bestellung zum Pflichtverteidiger bedeutet nicht, dass die Verteidigung für den Beschuldigten kostenfrei ist. Die Staatskasse streckt die – gegenüber der Wahlverteidigung deutlich niedrigeren – Gebühren zunächst vor. Wird der Angeklagte verurteilt, trägt er die Kosten des Verfahrens und damit auch diese Gebühren. Der Pflichtverteidiger kann den Mandanten zudem unter den Voraussetzungen des § 52 RVG bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung in Anspruch nehmen.
Unser Vorgehen
Wir besprechen die Kostenfrage im Erstgespräch, nicht später. Sie erhalten eine Einschätzung, welche Abrechnungsform in Ihrem Fall sinnvoll ist, und – soweit sich das zu diesem Zeitpunkt beurteilen lässt – eine Größenordnung des zu erwartenden Gesamtaufwands. Ergibt sich im Verlauf, dass der Umfang deutlich über das Erwartete hinausgeht, sprechen wir Sie an, bevor Kosten entstehen.
Ratenzahlung ist in vielen Fällen möglich. Sprechen Sie uns an.
Sie haben eine Vorladung, eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten?
Rufen Sie uns an: 0241 – 568 44 900
Oder schreiben Sie uns: info@koll-tamrzadeh.de
Koll & Tamrzadeh Rechtsanwälte · Oppenhoffallee 3-5 · 52066 Aachen
Die angegebenen Beträge verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger Auslagen. Sie stellen keine verbindliche Kostenzusage dar; maßgeblich ist die im Einzelfall getroffene Vereinbarung. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im konkreten Fall. Stand: Juli 2026.