Was kostet ein Strafverteidiger? RVG, Pauschalen, Stundensätze

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RA Thomas Koll

Wer erstmals mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert wird, stellt neben der Frage nach den eigenen Aussichten fast immer auch die nach den Kosten. Wir halten es für selbstverständlich, darauf eine klare Antwort zu geben – und zwar bevor ein Mandat zustande kommt.


Der gesetzliche Ausgangspunkt: das RVG

Die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten richtet sich in Deutschland kraft Gesetzes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wird nichts anderes vereinbart, gelten die dort geregelten Gebühren – und zwar für jeden Anwalt in gleicher Höhe.

In Strafsachen sieht das Gesetz keine festen Beträge vor, sondern sogenannte Betragsrahmengebühren. Für die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren etwa reicht der Rahmen von 48 € bis 348 €. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Verteidiger die konkrete Gebühr nach billigem Ermessen; maßgeblich sind dabei Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Sache sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten (§ 14 RVG).

Hinzu kommen je nach Verfahrensstand weitere Gebühren – eine Grundgebühr für die Einarbeitung, Verfahrensgebühren für jeden Rechtszug, Terminsgebühren für jeden Hauptverhandlungstag – sowie Auslagen und die Umsatzsteuer. Befindet sich der Mandant in Untersuchungshaft, erhöhen sich die Rahmen (Zuschlagsgebühren).

Eine genaue Übersicht über die RVG Gebühren in Strafsachen finden Sie in unserer RVG Tabelle Strafsachen.

Warum die gesetzlichen Gebühren häufig nicht auskömmlich sind

Bei überschaubaren Verfahren – einem Bußgeldvorwurf, einer einfachen Verkehrsstrafsache, einem Strafbefehl mit klarer Aktenlage – bilden die gesetzlichen Gebühren den Aufwand in aller Regel angemessen ab. In diesen Fällen rechnen wir nach RVG ab.

Anders liegt es bei umfangreicheren Strafsachen. Die Gebührenrahmen des RVG stammen aus einer Zeit, in der Strafakten wenige Aktenordner umfassten. Heute sieht die Wirklichkeit vor dem Schöffengericht und erst recht vor der Großen Strafkammer des Landgerichts anders aus:

  • Akten mit mehreren tausend Seiten, dazu Beiakten, Sonderbände und digitale Datenträger
  • Auswertung von Telekommunikationsüberwachung, Chatverläufen aus Krypto-Messengern oder umfangreichen Finanzdaten
  • mehrtägige, oft über Monate terminierte Hauptverhandlungen
  • Haftsachen, die kurzfristige Reaktionen, Haftprüfungs- und Beschwerdeverfahren erfordern
  • Verfahren mit mehreren Angeklagten und entsprechendem Abstimmungsbedarf unter den Verteidigern

Der Höchstbetrag einer Terminsgebühr vor der Strafkammer liegt bei 671 €. Ein Verhandlungstag beansprucht mit Anreise, Wartezeiten, Sitzungsdauer und Nachbereitung häufig deutlich mehr als acht Stunden. Rechnet man die vorangegangene Aktenarbeit hinzu, wird erkennbar, dass eine sorgfältige, auf den Einzelfall zugeschnittene Verteidigung durch einen Fachanwalt für Strafrecht auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren in solchen Verfahren nicht zu leisten ist.

Wir halten es für redlicher, das offen anzusprechen, als ein Mandat zu übernehmen, das wir wirtschaftlich nur mit Abstrichen an der Sorgfalt führen könnten.

Vergütungsvereinbarung: Fallpauschale oder Stundensatz

Für umfangreichere Verfahren schließen wir deshalb eine Vergütungsvereinbarung. Diese bedarf der Textform und wird vor Mandatsübernahme besprochen – Sie wissen also von Anfang an, worauf Sie sich einlassen.

Fallpauschalen

Die Pauschale deckt das jeweilige Verfahren einschließlich der Hauptverhandlung ab. Sie schafft Planungssicherheit für beide Seiten.

VerfahrenFallpauschale
Verfahren vor dem Schöffengerichtab 3.000 € netto
Verfahren vor der Großen Strafkammer des Landgerichtsab 5.000 € netto

Es handelt sich um Ausgangswerte. Die konkrete Höhe hängt vom Aktenumfang, von der Zahl der Hauptverhandlungstage, vom Tatvorwurf und davon ab, ob sich der Mandant in Haft befindet.

Abrechnung nach Zeitaufwand

Alternativ – und in manchen Konstellationen sachgerechter – rechnen wir nach Stunden ab. Unsere Stundensätze bewegen sich je nach Umfang, Schwierigkeit und Komplexität des strafrechtlichen Sachverhalts zwischen 250 € und 450 € netto. Der Satz wird vorab festgelegt, nicht im Nachhinein bestimmt.

Was Sie außerdem wissen sollten

Wird eine Vergütung oberhalb der gesetzlichen Gebühren vereinbart, ändert das nichts am Umfang der Erstattung: Im Falle eines Freispruchs erstattet die Staatskasse nur die gesetzlichen Gebühren, nicht das vereinbarte Honorar. Dasselbe gilt für Rechtsschutzversicherungen, die – soweit sie in Strafsachen überhaupt eintreten – regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung übernehmen. Die Differenz verbleibt beim Mandanten. Wir weisen darauf vor Abschluss jeder Vergütungsvereinbarung ausdrücklich hin.

Pflichtverteidigung ist nicht kostenlos

Ein verbreitetes Missverständnis: Die Bestellung zum Pflichtverteidiger bedeutet nicht, dass die Verteidigung für den Beschuldigten kostenfrei ist. Die Staatskasse streckt die – gegenüber der Wahlverteidigung deutlich niedrigeren – Gebühren zunächst vor. Wird der Angeklagte verurteilt, trägt er die Kosten des Verfahrens und damit auch diese Gebühren. Der Pflichtverteidiger kann den Mandanten zudem unter den Voraussetzungen des § 52 RVG bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung in Anspruch nehmen.

Unser Vorgehen

Wir besprechen die Kostenfrage im Erstgespräch, nicht später. Sie erhalten eine Einschätzung, welche Abrechnungsform in Ihrem Fall sinnvoll ist, und – soweit sich das zu diesem Zeitpunkt beurteilen lässt – eine Größenordnung des zu erwartenden Gesamtaufwands. Ergibt sich im Verlauf, dass der Umfang deutlich über das Erwartete hinausgeht, sprechen wir Sie an, bevor Kosten entstehen.

Ratenzahlung ist in vielen Fällen möglich. Sprechen Sie uns an.

Was kostet ein Strafverteidiger?
Das hängt vom Verfahren ab. Bei überschaubaren Sachen gelten die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG – im Ermittlungsverfahren bewegt sich der Rahmen etwa zwischen 48 € und 348 € zuzüglich weiterer Gebühren, Auslagen und Umsatzsteuer. Bei umfangreichen Verfahren vereinbaren wir eine Pauschale: ab 3.000 € netto vor dem Schöffengericht, ab 5.000 € netto vor der Großen Strafkammer des Landgerichts. Alternativ rechnen wir nach Stundensätzen zwischen 250 € und 450 € netto ab.
Was kostet ein Erstgespräch?
Für eine Erstberatung sieht das Gesetz bei Verbrauchern eine Obergrenze von 190 € zuzüglich Umsatzsteuer vor. Übernehmen wir anschließend das Mandat, rechnen wir die Erstberatungsgebühr auf die weitere Vergütung an.
Muss ich die Kosten auch bei einem Freispruch tragen?
Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten – allerdings nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Haben wir eine darüber hinausgehende Vergütung vereinbart, verbleibt die Differenz bei Ihnen. Wir weisen darauf vor jeder Vergütungsvereinbarung ausdrücklich hin, damit Sie nicht später überrascht werden.
Zahlt meine Rechtsschutzversicherung die Strafverteidigung?
Das kommt auf den Vorwurf und die Bedingungen Ihres Vertrages an. Viele Policen decken Vergehen ab, nicht aber Vorsatzdelikte – bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat fordern Versicherer geleistete Zahlungen häufig zurück. Und auch dort, wo Deckung besteht, wird in aller Regel nur die gesetzliche Vergütung übernommen, nicht ein vereinbartes Honorar. Wir stellen die Deckungsanfrage für Sie und sagen Ihnen, was übrig bleibt.
Ist ein Pflichtverteidiger kostenlos?
Nein. Die Staatskasse streckt die Gebühren zunächst vor, die deutlich niedriger ausfallen als bei einer Wahlverteidigung. Werden Sie verurteilt, tragen Sie die Kosten des Verfahrens und damit auch diese Gebühren. Hinzu kommt, dass der Pflichtverteidiger Sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung in Anspruch nehmen kann.
Kann ich mir meinen Pflichtverteidiger aussuchen?
Ja. Sie haben das Recht, dem Gericht einen Verteidiger Ihres Vertrauens zu benennen; diesem Vorschlag folgt das Gericht in aller Regel. Wichtig ist, dass Sie den Wunsch rechtzeitig äußern – warten Sie nicht ab, bis Ihnen jemand beigeordnet wird, den Sie nicht kennen. Melden Sie sich bei uns, wir stellen den Antrag für Sie.
Warum verlangen Sie mehr als die gesetzlichen Gebühren?
Weil die Gebührenrahmen des RVG den Aufwand umfangreicher Verfahren nicht mehr abbilden. Der Höchstbetrag für einen Hauptverhandlungstag vor der Strafkammer liegt bei 671 € – ein solcher Tag beansprucht mit Anreise, Wartezeiten und Nachbereitung oft mehr als acht Stunden, die Aktenarbeit im Vorfeld nicht eingerechnet. Wir sagen Ihnen lieber vorher, was eine sorgfältige Verteidigung kostet, als ein Mandat zu übernehmen, das wir nur mit Abstrichen führen könnten.
Ist Ratenzahlung möglich?
In vielen Fällen ja. Sprechen Sie uns darauf an – wir finden in der Regel eine Lösung, die zu Ihrer Situation passt.
Wann sollte ich einen Strafverteidiger einschalten?
So früh wie möglich – idealerweise, sobald Sie von einem Ermittlungsverfahren erfahren, und in jedem Fall bevor Sie sich zur Sache äußern. Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen. Was in einer polizeilichen Vernehmung ohne Aktenkenntnis gesagt wird, lässt sich später oft nicht mehr korrigieren. Das Erstgespräch kostet Sie deutlich weniger als die Korrektur einer unbedachten Aussage.

Sie haben eine Vorladung, eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten?

Rufen Sie uns an: 0241 – 568 44 900
Oder schreiben Sie uns: info@koll-tamrzadeh.de

Koll & Tamrzadeh Rechtsanwälte · Oppenhoffallee 3-5 · 52066 Aachen

Die angegebenen Beträge verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger Auslagen. Sie stellen keine verbindliche Kostenzusage dar; maßgeblich ist die im Einzelfall getroffene Vereinbarung. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im konkreten Fall. Stand: Juli 2026.