Kriminelle Vereinigung – § 129 StGB, Verteidigung in Aachen

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
§ 129 StGB knüpft nicht an eine einzelne Tat an, sondern an die Rolle in einer Struktur. Bestraft werden das Gründen, die Beteiligung als Mitglied, das Unterstützen und das Werben um Mitglieder oder Unterstützer. Schon der Versuch der Gründung ist strafbar. Der Bundesgerichtshof verlangt für eine Vereinigung vier Elemente. Nach unserer Einschätzung ist die Organisationsstruktur der Punkt, an dem sich diese Verfahren am ehesten angreifen lassen.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Angaben zu Kontakten, Chatgruppen und Treffen machen. In Vereinigungsverfahren wird aus jeder solchen Angabe ein Baustein der Struktur, die Ihnen zugeschrieben werden soll.
Was wir zuerst tun
Prüfen, ob überhaupt eine Vereinigung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Das ist die Frage, an der sich diese Verfahren entscheiden, und sie wird in Haftbefehlen oft nur behauptet.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Verfahren nach § 129 StGB sind Strukturverfahren. Sie dauern lange, die Akten sind groß, und der einzelne Beschuldigte findet sich in einer Ermittlung wieder, die vor allem von anderen handelt. Der wichtigste Angriffspunkt liegt gleich am Anfang.

Was das Gesetz verlangt

Nach § 129 Absatz 1 Satz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind.

Satz 2 stellt das Unterstützen und das Werben um Mitglieder oder Unterstützer unter eine geringere Strafe, nämlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach Absatz 4 ist bereits der Versuch der Gründung strafbar.

Absatz 5 betrifft allein das Gründen und die mitgliedschaftliche Beteiligung nach Absatz 1 Satz 1. In besonders schweren Fällen beträgt der Rahmen dort sechs Monate bis fünf Jahre. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört.

Unabhängig davon sieht Absatz 5 Satz 3 für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 einen Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, bestimmte in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte Straftaten zu begehen. Welche das sind, ist dort im Einzelnen aufgezählt.

Für das Unterstützen und das Werben nach Absatz 1 Satz 2 gilt beides nicht. Dort bleibt es in jedem Fall bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Drei Ausnahmen

§ 129 Absatz 3 StGB nimmt drei Konstellationen aus. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat, wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist, oder soweit die Zwecke oder die Tätigkeit Straftaten nach den §§ 84 bis 87 StGB betreffen.

Die zweite Ausnahme ist die praktisch bedeutsamste. Sie trennt die kriminelle Vereinigung von der Gruppe, in deren Umfeld es auch zu Straftaten kommt.

Zwei Vorschriften, die für den Beschuldigten arbeiten

Nach Absatz 6 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 ganz absehen.

Nach Absatz 7 kann es die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder wenn er freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können. Erreicht er sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

Auf den Adressaten kommt es an. Eine Offenbarung im privaten Umfeld genügt nicht. Beides gehört besprochen, bevor irgendetwas gesagt wird, denn jede Offenbarung ist zugleich eine Selbstbelastung.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Der Vereinigungsbegriff seit 2017

§ 129 Absatz 2 StGB enthält seit dem Vierundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches eine Legaldefinition. Das Gesetz wurde am 17. Juli 2017 ausgefertigt und gilt nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs seit dem 22. Juli 2017.

Danach ist eine Vereinigung ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

Die vier Elemente

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. Juni 2021, Aktenzeichen 3 StR 21/21, die Leitentscheidung zum neuen Begriff getroffen. Die Entscheidung ist zur Aufnahme in die amtliche Sammlung bestimmt. Nach ihr müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein.

Zum interessenbezogenen Element heißt es im amtlichen Leitsatz, dass lediglich individuelle Einzelinteressen der Mitglieder nicht genügen. Das gemeinsame Interesse muss insbesondere über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen.

Der Senat hält fest, dass der Vereinigungsbegriff durch die Legaldefinition bewusst ausgeweitet wurde, indem die Anforderungen an die Organisationsstruktur und die Willensbildung abgesenkt wurden. Zugleich sagt er aber, dass ein organisierter Zusammenschluss von Personen bestehen muss, was zumindest eine gewisse Organisationsstruktur erfordert.

Lose Onlinegruppen

Die neueste Konkretisierung stammt aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2025, Aktenzeichen 3 StR 22/25. Diese Entscheidung kommt ausdrücklich nicht in die amtliche Sammlung, ist aber für die Nachschlagewerke bestimmt.

Im ersten amtlichen Leitsatz heißt es, konstitutive Voraussetzung für eine Vereinigung sei eine erkennbare feste Organisationsstruktur mit gegenseitiger Verpflichtung der Mitglieder. Der zweite Leitsatz erstreckt das ausdrücklich auf rein virtuelle Personenzusammenschlüsse, bei denen die Kommunikation allein über das Internet stattfindet. Maßgeblich sei dort ein wechselseitiger kommunikativer Austausch, durch den ein gemeinschaftliches konzertiertes Vorgehen abgesprochen und koordiniert wird.

Der Senat hat in dem entschiedenen Fall den tateinheitlich hinzugetretenen Schuldspruch wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung in vierzehn Fällen entfallen lassen, weil die Abonnenten eines Telegram-Kanals nicht den erforderlichen Organisationsgrad aufwiesen. Die übrige Verurteilung ist davon unberührt geblieben.

Aus unserer Sicht ist das der wichtigste Satz für die Verteidigung in aktuellen Verfahren. Eine Chatgruppe, ein Kanal oder ein Forum ist nicht schon deshalb eine Vereinigung, weil dort Straftaten besprochen werden.

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Mitgliedschaft und Unterstützung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. November 2024, Aktenzeichen 3 StR 189/24, die Mitgliedschaft definiert. Sie liegt vor, wenn der Täter sich einvernehmlich in die Vereinigung eingliedert und von innen her zur Förderung ihrer Ziele tätig wird. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt.

Der Senat zieht zugleich eine Untergrenze. Eine bloß formale oder passive, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslose Mitgliedschaft genügt grundsätzlich nicht. Umgekehrt kann eine Mitgliedschaft selbst in Zeiten ohne aktive Tätigkeit bestehen.

Dieselbe Formel hat der Senat im Urteil vom 12. September 2023, Aktenzeichen 3 StR 306/22, angewandt und darauf abgestellt, dass sich die Angeklagten einvernehmlich eingliederten und die Vereinigung durch organisationsbezogene Tätigkeiten von innen her förderten.

Zur Unterstützung nach § 129 Absatz 1 Satz 2 StGB sind wir zurückhaltend. Eine tragende höchstrichterliche Definition ist uns aus den amtlichen Quellen nicht bekannt, und wir behaupten deshalb keine. Ableiten lässt sich die Abgrenzung nur aus der Mitgliedschaftsdefinition. Wer sich einvernehmlich eingliedert und von innen her fördert, ist Mitglied. Wer nur von außen fördert, kommt allenfalls als Unterstützer in Betracht. Mehr sagen wir dazu bewusst nicht.

Wann eine Vereinigung auf Straftaten gerichtet ist

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 12. September 2023, Aktenzeichen 3 StR 306/22, ausgeführt, dass eine Vereinigung auf strafbares Handeln durch ihre Mitglieder hin konzipiert sein muss, der übereinstimmende Wille der Mitglieder also dahin gehen muss, gemeinschaftlich Straftaten zu verüben.

Zwei Sätze derselben Entscheidung markieren die Grenzen nach unten und nach oben. Das bloße Bewusstsein, dass es in Verfolgung der Vereinigungsziele zu Straftaten kommen könnte, genügt nicht. Die Deliktsbegehung braucht aber nicht das Endziel oder der Hauptzweck der Vereinigung zu sein.

Für Fälle der Infrastruktur hat der Senat ergänzt, dass auch ein Zusammenschluss, der allein darauf gerichtet ist, durch Beihilfetaten seiner Mitglieder strafbare Haupttaten Dritter zu unterstützen, eine kriminelle Vereinigung sein kann. Erforderlich sei allerdings, dass die Unterstützungshandlungen die Voraussetzungen einer Beihilfestrafbarkeit erfüllen.

Vereinigungen im Ausland

§ 129b Absatz 1 StGB erstreckt die §§ 129 und 129a StGB auf Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gilt das nur, wenn sie durch eine im Inland ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet.

In diesen Fällen wird die Tat nach Satz 3 nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Das ist eine Verfahrensvoraussetzung, die geprüft gehört.

Wie wir vorgehen

Der erste Angriff gilt der Vereinigung selbst. Wir prüfen, ob die vier Elemente festgestellt sind, insbesondere die Organisationsstruktur und das übergeordnete gemeinsame Interesse.

Der zweite Angriff gilt der Zuordnung. Wurde der Mandant eingegliedert, hat er von innen gefördert, oder war er ein Kontakt am Rand. Zwischen Mitgliedschaft und Unterstützung liegt ein erheblicher Unterschied im Strafrahmen.

Der dritte Punkt ist verfahrensrechtlich. In diesen Verfahren stehen Haftbefehle früh im Raum, und die Akteneinsicht kommt spät. Beides gehört von Anfang an bearbeitet.

Häufige Fragen

Nicht ohne Weiteres. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 9. Dezember 2025, Aktenzeichen 3 StR 22/25, im amtlichen Leitsatz verlangt, dass eine erkennbare feste Organisationsstruktur mit gegenseitiger Verpflichtung der Mitglieder besteht, und das ausdrücklich auch für rein virtuelle Zusammenschlüsse.

In dem entschiedenen Fall hat er den tateinheitlich hinzugetretenen Schuldspruch wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung in vierzehn Fällen entfallen lassen, weil die Abonnenten eines Telegram-Kanals den erforderlichen Organisationsgrad nicht aufwiesen. Die übrige Verurteilung ist davon unberührt geblieben.

§ 129 Absatz 2 StGB verlangt einen Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, also mindestens drei. Das allein genügt aber nicht.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2021, Aktenzeichen 3 StR 21/21, müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element zusammenkommen. Individuelle Einzelinteressen der Mitglieder genügen nicht.

Der Strafrahmen. Die mitgliedschaftliche Beteiligung wird nach § 129 Absatz 1 Satz 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht, das Unterstützen nach Satz 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Inhaltlich geht es um das Merkmal von innen und von außen. Nach dem Urteil vom 14. November 2024, Aktenzeichen 3 StR 189/24, setzt die Mitgliedschaft voraus, dass sich der Täter einvernehmlich eingliedert und von innen her zur Förderung der Ziele tätig wird.

Ja, § 129b Absatz 1 Satz 1 StGB erstreckt die Vorschriften auf Vereinigungen im Ausland. Bei Vereinigungen außerhalb der Europäischen Union gilt das nur unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen.

In diesen Fällen ist nach Satz 3 eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz erforderlich. Ob sie vorliegt, gehört zu den ersten Fragen der Verteidigung.

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