Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- § 130 StGB enthält fünf eigenständige Tatbestände in den Absätzen 1 bis 5, mit ganz verschiedenen Voraussetzungen. Die Absätze 6 bis 8 erweitern sie und regeln Versuch und Ausnahmen. Absatz 1 beginnt bei drei Monaten Freiheitsstrafe, der Strafrahmen selbst sieht keine Geldstrafe vor. Entscheidend ist fast immer, wie die Äußerung ausgelegt wird.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Den Beitrag löschen und darauf hoffen, dass sich die Sache erledigt. Die Behörden haben in aller Regel bereits eine Sicherung. Auf eine entlastende Wirkung des Löschens sollte man sich nach unserer Erfahrung nicht verlassen.
- Was wir zuerst tun
- Den genauen Wortlaut und den Kontext der Äußerung feststellen. Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juni 2023 darf eine zur Bestrafung führende Deutung nicht zugrunde gelegt werden, wenn auch eine straffreie möglich ist.
§ 130 StGB ist der am häufigsten angewandte Äußerungstatbestand des Staatsschutzstrafrechts. Er ist auch derjenige, bei dem Anklage und Verteidigung am weitesten auseinanderliegen, weil beide denselben Satz lesen und etwas anderes darin sehen.
Die Absätze im Überblick
Absatz 1 – Aufstacheln und Angriff auf die Menschenwürde
Absatz 1 bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert (Nummer 1) oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet (Nummer 2).
Der Strafrahmen ist bemerkenswert. Er beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe sieht Absatz 1 nicht vor. Das wird von Betroffenen regelmäßig unterschätzt.
Absatz 2 – Verbreiten von Inhalten
Absatz 2 erfasst das Verbreiten oder öffentliche Zugänglichmachen von Inhalten mit dem in Absatz 1 beschriebenen Gehalt sowie das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen an Personen unter achtzehn Jahren. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach Absatz 7 ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 der Versuch strafbar, auch soweit es über Absatz 6 um Inhalte der Absätze 3 bis 5 geht.
Absatz 3 – Billigen, Leugnen, Verharmlosen
Absatz 3 bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
Absatz 4 – Billigen der NS-Gewaltherrschaft
Absatz 4 bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
Absatz 5 – andere Völkerrechtsverbrechen
Absatz 5 erweitert das Billigen, Leugnen und gröbliche Verharmlosen auf Handlungen der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art, wenn sie sich gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personenmehrheiten richten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten. Zusätzlich muss die Äußerung geeignet sein, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
Die Absätze 6 bis 8
Die drei letzten Absätze enthalten keinen eigenen Tatbestand, sie wirken auf die übrigen zurück. Absatz 6 erstreckt Absatz 2 auf Inhalte, die in den Absätzen 3 bis 5 bezeichnet sind. Über diesen Verweis reicht auch die Versuchsstrafbarkeit des Absatzes 7 weiter, als der Wortlaut des Absatzes 2 für sich genommen nahelegt. Nach Absatz 8 gilt § 86 Absatz 4 StGB entsprechend, und zwar in den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5. Der Tatbestand greift danach nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDie Grenze zur Meinungsfreiheit
Die Leitentscheidung ist der Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009, Aktenzeichen 1 BvR 2150/08, bekannt als Wunsiedel-Entscheidung und abgedruckt in BVerfGE 124, 300. Der Senat hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, also in der Sache entschieden.
Im ersten amtlichen Leitsatz heißt es, dass § 130 Absatz 4 StGB auch als nichtallgemeines Gesetz mit Artikel 5 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes vereinbar ist. Der zweite Leitsatz schließt mit dem Satz, dass das Grundgesetz kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts rechtfertigt.
Aus unserer Sicht ist der wichtigste Teil dieser Entscheidung derjenige, der in Kurzdarstellungen fehlt. Der Senat sagt, dass der Schutz vor einer Beeinträchtigung des allgemeinen Friedensgefühls oder der Vergiftung des geistigen Klimas ebenso wenig ein Eingriffsgrund ist. Gemeint ist der öffentliche Friede in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit, und geschützt wird vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind.
Wichtig ist zugleich die Reichweite. Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur § 130 Absatz 4 StGB und erging im versammlungsrechtlichen Zusammenhang. Sie ist keine Entscheidung zu Absatz 1.
Die Eignung zur Friedensstörung
Zwei Kammerbeschlüsse vom selben Tag, dem 22. Juni 2018, zeigen, worauf es ankommt.
Im stattgebenden Kammerbeschluss mit dem Aktenzeichen 1 BvR 2083/15 heißt es zur Variante des Verharmlosens, dass die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens eigens festzustellen ist, anders als in den Fällen der Leugnung und der Billigung, in denen die Störung indiziert ist. Die Kammer hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Sie hat § 130 Absatz 3 StGB nicht für verfassungswidrig erklärt, sondern allein die Feststellungen des Tatgerichts beanstandet.
Im Beschluss mit dem Aktenzeichen 1 BvR 673/18 heißt es demgegenüber, dass die Tatbestandsmerkmale der Billigung und Leugnung eine tatbestandsmäßige Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens indizieren. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, und zwar weil sie unbegründet war, nicht wegen Unzulässigkeit.
Aus unserer Sicht bleibt auch bei indizierter Friedensstörung Raum für die Gegenprobe. Die Kammer prüft in derselben Entscheidung ausdrücklich, ob trotz der Indizwirkung ausnahmsweise etwas gegen die Eignung spricht.
Angriff auf die Menschenwürde – die hohe Schwelle
Die praktisch wichtigste Entscheidung zum Angriff auf die Menschenwürde ist der stattgebende Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2010, Aktenzeichen 1 BvR 369/04 und weitere. Sie erging zu einer Verurteilung nach § 130 Absatz 2 StGB, der Maßstab gilt aber ebenso für die Menschenwürdevariante des Absatzes 1 Nummer 2. Dort heißt es, erforderlich sei, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Der Angriff müsse sich gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit richten, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte.
Die amtliche Pressemitteilung des Gerichts fasst die Folge so zusammen, dass die Strafgerichte bei einer schlagwortartigen Ausgrenzungsparole erst dann von einem Angriff auf die Menschenwürde ausgehen dürfen, wenn weitere Begleitumstände hinzutreten.
Auf Revisionsebene hat das Oberlandesgericht Hamm im Beschluss vom 15. Juni 2023, Aktenzeichen 5 ORs 34/23, denselben Maßstab angewandt und den Angeklagten freigesprochen. Bloße Beleidigungen oder einfache Beschimpfungen reichten nicht aus, auch nicht jede ausgrenzende Diskriminierung. Erfasst seien nur besonders massive Schmähungen, Deformierungen und Diskriminierungen.
Derselbe Senat formuliert den Satz, der in vielen Verfahren trägt. Da eine straffreie Deutungsmöglichkeit bestehe, dürfe die zur Bestrafung führende Interpretation nicht zugrunde gelegt werden.
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Jetzt anrufen Jetzt mandatierenTeile der Bevölkerung
Wer überhaupt geschützt ist, ist eine eigene Streitfrage. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 9. Juni 2020, Aktenzeichen 1 RVs 77/20, einen Freispruch aufgehoben, den das Landgericht damit begründet hatte, die Frauen seien kein Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB. Der amtliche Leitsatz lautet schlicht Zur Auslegung des Begriffs Teile der Bevölkerung in § 130 StGB.
Der Senat hält es für semantisch zwanglos möglich, die Frauen als Teil der Bevölkerung anzusprechen, und führt gegen den Einwand des Minderheitenschutzes an, die Rechtsanwendung könne kaum von Zufälligkeiten der möglicherweise wechselnden Majoritätenbildung abhängig gemacht werden.
Wir sind hier zurückhaltend, was die Verallgemeinerung angeht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage ist uns nicht bekannt. Die Aussage ist obergerichtlich, nicht höchstrichterlich, und sie bindet andere Oberlandesgerichte nicht.
Wie wir vorgehen
Zuerst stellen wir den genauen Wortlaut fest. In vielen Akten steht eine Paraphrase der Äußerung, nicht die Äußerung selbst, und die Paraphrase ist schärfer als das Original.
Dann arbeiten wir den Kontext heraus. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2020, Aktenzeichen 1 BvR 479/20, ausgeführt, dass für die Beurteilung einer Äußerung diese selbst und ihr unmittelbarer Kontext maßgeblich bleiben, nicht die innere Haltung oder die parteiliche Programmatik. Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde als jedenfalls offensichtlich unbegründet behandelt. Dieser Satz begrenzt die Zurechnung.
Dieselbe Entscheidung korrigiert übrigens eine verbreitete Annahme. Für Äußerungen mit Bezug auf den Nationalsozialismus gilt keine allgemeine und insbesondere keine materielle Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis. Die Wunsiedel-Ausnahme betrifft nur § 130 Absatz 4 StGB und nur das formelle Erfordernis.
Schließlich prüfen wir, ob sich der Vorwurf überhaupt unter den richtigen Absatz fängt. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 liegt ein erheblicher Unterschied im Strafrahmen, und die Einordnung wird in Anklagen nicht immer sorgfältig getroffen.
Häufige Fragen
Nicht immer, aber Absatz 1 sieht keine Geldstrafe vor. Dort beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Die Absätze 2, 4 und 5 sehen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Welcher Absatz einschlägig ist, entscheidet damit auch über die Art der Strafe.
Das kommt auf den Absatz und auf die Umstände an. Absatz 2 erfasst das Verbreiten und das öffentliche Zugänglichmachen eines Inhalts, und das Teilen kann darunter fallen.
Entscheidend ist aber auch hier die Deutung. Wer einen Beitrag teilt, um ihn zu kritisieren, äußert etwas anderes als wer ihn teilt, um ihn zu verbreiten. Das gehört herausgearbeitet, bevor eine Einlassung erfolgt.
Sie schützt viel mehr, als die meisten annehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 4. November 2009, Aktenzeichen 1 BvR 2150/08, ausgesprochen, dass das Grundgesetz kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts rechtfertigt.
Sie schützt allerdings nicht alles. Erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen fallen nach der Rechtsprechung schon nicht in den Schutzbereich, und die Grenze verläuft dort, wo Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen.
Nicht, dass jemand sich unwohl fühlt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 4. November 2009 ausgeführt, dass der Schutz vor einer Beeinträchtigung des allgemeinen Friedensgefühls oder der Vergiftung des geistigen Klimas kein Eingriffsgrund ist.
Gemeint ist der Friede als Gewährleistung von Friedlichkeit. Geschützt wird vor Äußerungen, die erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Bei der Variante des Verharmlosens in Absatz 3 muss diese Eignung nach dem Beschluss vom 22. Juni 2018, Aktenzeichen 1 BvR 2083/15, eigens festgestellt werden.
Das ist eine schwierige Frage, und wir sagen ausdrücklich, dass sie im Einzelfall geprüft werden muss. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Anwendbarkeit auf Auslandssachverhalte unterschiedlich geäußert, und der Gesetzgeber hat mit dem Sechzigsten Strafrechtsänderungsgesetz reagiert.
Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte die Frage des Tatorts nicht übergehen. Sie kann das Verfahren beenden.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.