Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- § 125 StGB bestraft die Beteiligung an Gewalttätigkeiten, die aus einer Menschenmenge mit vereinten Kräften begangen werden. Die bloße Anwesenheit in einer Menschenmenge reicht nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus. Verlangt ist eine Beteiligung als Täter oder Teilnehmer oder ein Einwirken auf die Menschenmenge, um ihre Gewaltbereitschaft zu fördern. Wo die Grenze genau verläuft, ist die entscheidende Frage jedes solchen Verfahrens.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Gegenüber der Polizei schildern, wo man stand, mit wem man gekommen ist und was man gerufen hat. Nach unserer Erfahrung entsteht genau aus solchen Angaben die Zurechnung, die ohne sie oft nicht zu führen wäre.
- Was wir zuerst tun
- Das Bild- und Videomaterial sichten, auf das sich der Vorwurf stützt. In diesen Verfahren entscheidet, was sich einer bestimmten Person konkret zuordnen lässt.
Landfriedensbruch ist das typische Verfahren nach Demonstrationen, Fußballspielen und Ausschreitungen. Es trifft häufig Menschen, die zwar dabei waren, aber selbst niemanden angegriffen haben. Genau darum geht es in diesen Verfahren.
Was das Gesetz verlangt
Nach § 125 Absatz 1 StGB wird bestraft, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen (Nummer 1) oder an Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit (Nummer 2), die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt.
Ebenso wird bestraft, wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Der Tatbestand hat damit vier Bausteine, die alle vorliegen müssen. Es muss eine Menschenmenge geben. Aus ihr müssen Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen begangen werden. Das muss mit vereinten Kräften und in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise geschehen. Und der Beschuldigte muss sich daran als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder auf die Menschenmenge eingewirkt haben, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern.
Die Menschenmenge
Wie viele Personen eine Menschenmenge ausmachen, sagt das Gesetz nicht. Wir sind hier zurückhaltend und nennen keine Zahl, weil uns keine höchstrichterliche Entscheidung bekannt ist, die eine feste Grenze zieht.
Dass die Frage praktisch wird, zeigt ein Verfahren des Bundesgerichtshofs zu Ausschreitungen in Chemnitz. Nach der amtlichen Pressemitteilung hatte das Landgericht eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs abgelehnt, weil die Gruppe nicht genug Personen umfasst habe, um die vom Tatbestand vorausgesetzte Menschenmenge annehmen zu können. Das ist eine Feststellung des Landgerichts, keine Rechtsaussage des Bundesgerichtshofs, und wir geben sie ausdrücklich nur als solche wieder.
Dieses Verfahren hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen 5 StR 170/26 geführt. Der 5. Strafsenat hat darüber am 12. August 2026 durch Urteil entschieden. Vorinstanz war das Landgericht Chemnitz mit Urteil vom 27. August 2025, Aktenzeichen 2 KLs 373 Js 96/21 jug. Der Volltext dieser Entscheidung ist bislang nicht veröffentlicht, weder in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs noch in der amtlichen Volltextsammlung. Amtliche Leitsätze und tragende Gründe im Wortlaut liegen daher nicht vor. Die folgenden Angaben beruhen allein auf der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 146/2026 vom 12. August 2026.
Nach dieser Pressemitteilung ging es um Gewalttätigkeiten gegen Teilnehmer einer Kundgebung am 1. September 2018 in Chemnitz. Angeklagt war Landfriedensbruch in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in elf tateinheitlichen Fällen. Das Landgericht hat drei Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und das Verfahren gegen einen weiteren Angeklagten wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt.
Die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Freisprüche sind erfolglos geblieben, diese Freisprüche sind rechtskräftig. Aufgehoben hat der Senat allein das den weiteren Angeklagten betreffende Urteil, und zwar wegen eines Rechtsfehlers zu dessen Gunsten bei der gefährlichen Körperverletzung, weil das Landgericht nicht erkennbar geprüft hatte, ob dieser Angeklagte ohne eigenhändiges Zuschlagen als Mittäter oder Gehilfe strafbar sein konnte. Zum Merkmal der Menschenmenge ist der Pressemitteilung keine tragende Aussage des Senats zu entnehmen. Wir führen die Entscheidung deshalb nicht als Belegstelle für eine Rechtsauffassung zu § 125 StGB an. Sie zeigt aus unserer Sicht aber, dass dieses Merkmal auch in einem Verfahren dieser Größe der Punkt war, an dem der Vorwurf des Landfriedensbruchs gescheitert ist.
Für die Verteidigung bedeutet das, dass die Zahl der Beteiligten nicht als gegeben hingenommen werden sollte. Sie gehört festgestellt.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDie entscheidende Frage – Beteiligung oder bloßes Dabeisein
Hier liegt der Kern jedes Landfriedensbruchverfahrens. Die bloße Anwesenheit in einer Menschenmenge reicht nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus. Verlangt ist eine Beteiligung als Täter oder Teilnehmer oder ein Einwirken auf die Menschenmenge, um ihre Gewaltbereitschaft zu fördern. Wo die Grenze genau verläuft, ist die Frage, um die in diesen Verfahren gestritten wird.
Wir sind an dieser Stelle unsicher, was die höchstrichterliche Absicherung angeht, und sagen das ausdrücklich. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die tragend definiert, wann Anwesenheit in Beteiligung umschlägt, ist uns aus den amtlichen Quellen nicht bekannt. Was sich belegen lässt, stammt von einem Landgericht.
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 23. Mai 2016, Aktenzeichen 120 KLs 7/16, drei Angeklagte verurteilt und dafür darauf abgestellt, dass ihr aktives Verhalten über eine straflose bloße Anwesenheit deutlich hinausging. Die Kammer hat zugleich formuliert, dass der von der Einheitstäterschaft ausgehende Tatbestand keine eigene täterschaftliche Gewalt- oder Bedrohungshandlung voraussetzt, und dass ein ostentatives Sichanschließen als psychische Beihilfe genügen kann.
Zugleich zieht sie die Grenze. Der Tatbeitrag beschränke sich in dem entschiedenen Fall nicht auf die bloß passive Zugehörigkeit zu einer unfriedlichen Gruppe.
Aus unserer Sicht ist das die Stellschraube, an der die Verteidigung ansetzt. Was in Ermittlungsakten häufig als Beteiligung beschrieben wird, ist der Aufenthalt in einer Gruppe, das Tragen bestimmter Kleidung oder das gemeinsame Anreisen. Keines dieser Dinge ist für sich genommen eine Beteiligung an einer Gewalttätigkeit.
Der besonders schwere Fall
§ 125a StGB hebt die Strafe in besonders schweren Fällen des § 125 Absatz 1 StGB auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Das Gesetz nennt vier Regelbeispiele.
- Der Täter führt eine Schusswaffe bei sich.
- Er führt eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich.
- Er bringt durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung.
- Er plündert oder richtet bedeutenden Schaden an fremden Sachen an.
Das zweite Regelbeispiel ist das in der Praxis gefährlichste. Das Beisichführen genügt, ein Einsatz ist nicht verlangt. Nach unserer Erfahrung wird der Begriff des gefährlichen Werkzeugs in diesen Verfahren weit verstanden, und das Regelbeispiel wird oft allein aus mitgeführten Gegenständen hergeleitet. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die den Begriff für § 125a StGB festlegt, führen wir hier bewusst nicht an.
Da es sich um Regelbeispiele handelt, ist die Annahme des besonders schweren Falles widerlegbar. Umgekehrt kann ein besonders schwerer Fall auch ohne eines dieser Beispiele vorliegen.
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Jetzt anrufen Jetzt mandatierenZwei Sonderregeln
§ 125 Absatz 2 StGB verweist für die Fälle, in denen die Handlungen zugleich in § 113 StGB mit Strafe bedroht sind, auf dessen Absätze 3 und 4. Das gilt nach Satz 2 auch in Fällen des § 114 StGB, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 StGB ist. Das ist bei Auseinandersetzungen mit Polizeibeamten regelmäßig zu prüfen. Was diese Verweisung im Einzelnen bedeutet, hängt am Wortlaut des § 113 StGB und gehört im konkreten Verfahren geprüft.
Wichtig ist außerdem eine Änderung der Rechtslage. Nach der bis zum 29. Mai 2017 geltenden Fassung schied eine Bestrafung wegen Landfriedensbruchs aus, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht war. Das hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 11. Januar 2022, Aktenzeichen 3 StR 452/20, für eine Tat aus jener Zeit festgestellt. Für heutige Taten gilt diese Subsidiaritätsklausel nicht mehr. Wer sie in einem aktuellen Verfahren anführt, geht von überholtem Recht aus.
Wie wir vorgehen
Am Anfang steht die Frage, was dem Mandanten konkret zugeordnet wird. Nach unserer Erfahrung beruht die Identifizierung in Massenverfahren häufig auf Videomaterial, und die Zuordnung einer Person über mehrere Kameraperspektiven hinweg ist fehleranfällig.
Dann prüfen wir die vier Bausteine des Tatbestands einzeln. Gab es überhaupt eine Menschenmenge. Wurden Gewalttätigkeiten aus ihr heraus begangen. Geschah das mit vereinten Kräften. Und ging das Verhalten des Mandanten über bloße Anwesenheit hinaus, sei es als Beteiligung, sei es als Einwirken auf die Menschenmenge.
Steht ein Regelbeispiel des § 125a StGB im Raum, geht es zusätzlich darum, ob der Gegenstand wirklich ein gefährliches Werkzeug war und ob das Beisichführen belegt ist.
Häufige Fragen
Die bloße Anwesenheit in einer Menschenmenge reicht nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus. § 125 Absatz 1 StGB verlangt eine Beteiligung als Täter oder Teilnehmer oder ein Einwirken auf die Menschenmenge, um ihre Bereitschaft zu fördern.
Wo genau die Grenze verläuft, ist im Einzelfall zu klären. Das Landgericht Köln hat im Urteil vom 23. Mai 2016, Aktenzeichen 120 KLs 7/16, darauf abgestellt, ob das Verhalten über eine straflose bloße Anwesenheit deutlich hinausging. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die das tragend definiert, ist uns nicht bekannt.
Das Gesetz nennt keine Zahl, und uns ist keine höchstrichterliche Entscheidung bekannt, die eine feste Grenze zieht. Wir nennen deshalb bewusst keine.
Praktisch bedeutsam ist die Frage trotzdem. In einem Verfahren zu Ausschreitungen in Chemnitz hat nach der amtlichen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs bereits das Landgericht eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs abgelehnt, weil die Gruppe zu klein gewesen sei. Das ist eine Feststellung des Landgerichts, keine Rechtsaussage des Bundesgerichtshofs, und die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Festhalten lässt sich nur so viel. Die Zahl der Beteiligten gehört festgestellt und nicht unterstellt.
Das zweite Regelbeispiel des § 125a StGB erfasst das Beisichführen einer anderen Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs. Ein Einsatz ist nicht verlangt.
Ob ein bestimmter Gegenstand darunter fällt, ist eine Frage des Einzelfalls. Da es sich um ein Regelbeispiel handelt, ist die Annahme des besonders schweren Falles widerlegbar. Der Strafrahmen unterscheidet sich erheblich, deshalb lohnt der Streit.
Nein, nicht mehr. Diese Subsidiaritätsklausel galt bis zum 29. Mai 2017. Der Bundesgerichtshof hat sie im Beschluss vom 11. Januar 2022, Aktenzeichen 3 StR 452/20, für eine Tat aus der Zeit davor angewandt.
Für Taten ab dem 30. Mai 2017 gilt sie nicht. Landfriedensbruch kann seitdem neben schwereren Delikten stehen.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.