Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- § 129a StGB droht für das Gründen und die Beteiligung als Mitglied in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren an. Eine Geldstrafe ist dort nicht vorgesehen. Ist die Vereinigung nur auf das Androhen solcher Taten gerichtet, beträgt der Rahmen nach Absatz 3 sechs Monate bis fünf Jahre. Ermittelt wird in aller Regel vom Generalbundesanwalt.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Ohne Verteidiger zu einer Vernehmung gehen oder Angaben zu Kontakten, Reisen und Geldflüssen machen. In diesen Verfahren wird jede Angabe Teil der Struktur, die Ihnen zugeschrieben werden soll.
- Was wir zuerst tun
- Sofort klären, welche Katalogtat zugrunde gelegt wird und ob überhaupt eine Vereinigung im Sinne des § 129 Absatz 2 StGB festgestellt ist.
§ 129a StGB ist die schwerste Vorschrift des Vereinigungsstrafrechts. Sie baut auf dem Vereinigungsbegriff des § 129 Absatz 2 StGB auf, verlangt aber zusätzlich, dass die Vereinigung auf bestimmte schwere Straftaten gerichtet ist.
Die beiden Katalogstufen
Absatz 1 – die schwersten Taten
Absatz 1 erfasst Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen zu begehen, ferner Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b StGB.
Wer eine solche Vereinigung gründet oder sich an ihr als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen.
Absatz 2 – der weitere Katalog mit Zusatzvoraussetzung
Absatz 2 erfasst einen deutlich längeren Katalog, darunter gefährliche Körperverletzungen und Körperverletzungen mit schweren Folgen, Computersabotage und die Zerstörung von Bauwerken oder wichtigen Arbeitsmitteln, bestimmte gemeingefährliche Straftaten, Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3 StGB sowie bestimmte Verstöße gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und gegen das Waffengesetz.
Hier genügt die Katalogtat allein nicht. Hinzukommen muss, dass eine dieser Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und dass sie durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
Aus unserer Sicht liegt hier der wichtigste Ansatzpunkt bei Vorwürfen nach Absatz 2. Diese Zusatzvoraussetzung ist eng gefasst, und sie muss festgestellt werden. Sie wird in Haftbefehlen häufig nur mit dem Gesetzeswortlaut wiederholt.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDie weiteren Absätze
Absatz 3 betrifft Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet sind, eine der genannten Straftaten anzudrohen. Der Rahmen beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Absatz 4 erhöht die Strafe für Rädelsführer und Hintermänner. In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Absatz 5 regelt das Unterstützen. In den Fällen der Absätze 1 und 2 beträgt der Rahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Nach Satz 2 ist der Versuch der Unterstützung strafbar. Satz 3 stellt das Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung unter Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Dass bereits der Versuch der Unterstützung strafbar ist, wird oft übersehen. Es verschiebt die Strafbarkeit weit ins Vorfeld.
Zwei Milderungsmöglichkeiten
Nach Absatz 6 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen mildern. In den Fällen des Absatzes 4 ist diese Milderung nicht vorgesehen. Absatz 7 erklärt § 129 Absatz 7 StGB für entsprechend anwendbar, also die Regelung über die tätige Reue.
Danach kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer entsprechenden Straftat zu verhindern, oder wenn er freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können. Auf den Adressaten kommt es an. Eine Offenbarung im privaten Umfeld genügt nicht. Erreicht er sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, wird er nicht bestraft.
Diese Vorschrift ist in der Beratung von erheblichem Gewicht. Sie gehört allerdings besprochen, bevor irgendetwas offenbart wird, denn die Offenbarung selbst ist eine Selbstbelastung.
Nebenfolgen
Nach Absatz 8 kann das Gericht neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Fähigkeit aberkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Nach Absatz 9 kann das Gericht in den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 Führungsaufsicht anordnen. In den Fällen des Absatzes 3 ist das nicht vorgesehen.
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Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDer Vereinigungsbegriff gilt auch hier
Absatz 1 verweist ausdrücklich auf § 129 Absatz 2 StGB. Die Anforderungen an die Vereinigung sind also dieselben wie beim § 129 StGB, und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt entsprechend.
Nach dem Urteil vom 2. Juni 2021, Aktenzeichen 3 StR 21/21, müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element vorliegen. Nach dem Beschluss vom 9. Dezember 2025, Aktenzeichen 3 StR 22/25, ist eine erkennbare feste Organisationsstruktur mit gegenseitiger Verpflichtung der Mitglieder konstitutive Voraussetzung, und zwar auch bei rein virtuellen Zusammenschlüssen.
Zur Mitgliedschaft gilt die Formel aus dem Urteil vom 14. November 2024, Aktenzeichen 3 StR 189/24. Sie liegt vor, wenn der Täter sich einvernehmlich in die Vereinigung eingliedert und von innen her zur Förderung ihrer Ziele tätig wird. Eine bloß formale oder passive, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslose Mitgliedschaft genügt grundsätzlich nicht. Umgekehrt kann eine Mitgliedschaft auch in Zeiten ohne aktive Tätigkeit fortbestehen.
Wie diese Verfahren ablaufen
Nach § 120 Absatz 1 Nummer 6 GVG ist für eine Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129a StGB im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, und zwar für das gesamte Landesgebiet. Für Nordrhein-Westfalen ist das das Oberlandesgericht Düsseldorf. Nach § 142a Absatz 1 GVG übt der Generalbundesanwalt dort das Amt der Staatsanwaltschaft aus.
Praktisch bedeutet das lange Ermittlungszeiten, frühe Untersuchungshaft, umfangreiche Überwachungsmaßnahmen und eine Akte, die überwiegend aus Erkenntnissen über andere Personen besteht. Es bedeutet auch, dass die Verteidigung früh beginnen muss.
Nach § 140 Absatz 1 Nummer 1 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfindet. Bei den Verbrechenstatbeständen der Absätze 1 und 2 kommt § 140 Absatz 1 Nummer 2 StPO hinzu. Ist kein Wahlverteidiger tätig, wird ein Pflichtverteidiger bestellt.
Vor der Bestellung ist dem Beschuldigten nach § 142 Absatz 5 StPO Gelegenheit zu geben, innerhalb einer gesetzten Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Der so benannte Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Auf diese Frist kommt es an. Wer sie verstreichen lässt, bekommt einen Verteidiger zugewiesen, den er nicht gewählt hat.
Wie wir vorgehen
Zuerst klären wir, welche Katalogtat zugrunde liegt und ob die Zusatzvoraussetzung des Absatzes 2 überhaupt festgestellt ist.
Dann prüfen wir die Vereinigung nach denselben Maßstäben wie bei § 129 StGB. Fehlt die Feststellung eines hinreichenden Organisationsgrades, greifen wir den Vorwurf an diesem Punkt an.
Danach geht es um die Rolle des Mandanten. Die Rädelsführerschaft nach Absatz 4 hebt das Mindestmaß in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf drei Jahre und ist damit der größte Hebel. Zwischen Mitgliedschaft nach Absatz 1 und Unterstützung nach Absatz 5 unterscheidet sich dagegen nur das Mindestmaß, nicht das Höchstmaß. Auch der Vorwurf der Unterstützung bleibt schwer.
Parallel dazu läuft die Haftverteidigung. In diesen Verfahren ist die Frage der Untersuchungshaft von Anfang an zentral, und die Akteneinsicht kommt oft spät.
Häufige Fragen
In den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 nicht. Dort beträgt der Strafrahmen für Gründung und mitgliedschaftliche Beteiligung Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Eine Geldstrafe sieht das Gesetz im Wesentlichen in zwei Konstellationen vor, nämlich beim Unterstützen einer Vereinigung nach Absatz 3 und, über Absatz 6 und Absatz 7, nach einer Milderung.
Wir sind hier zurückhaltend und nennen keine Definition als gesicherte Rechtsprechung, weil uns aus den amtlichen Quellen keine tragende höchstrichterliche Definition bekannt ist.
Was sich sagen lässt, ist der Unterschied zur Mitgliedschaft. Diese setzt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2024, Aktenzeichen 3 StR 189/24, eine einvernehmliche Eingliederung und ein Tätigwerden von innen voraus. Wer von außen fördert, unterstützt allenfalls. Der Strafrahmen des Absatzes 5 bleibt allerdings erheblich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ohne Weiteres. Der Beschluss vom 9. Dezember 2025, Aktenzeichen 3 StR 22/25, verlangt im amtlichen Leitsatz eine erkennbare feste Organisationsstruktur mit gegenseitiger Verpflichtung der Mitglieder, auch bei rein virtuellen Zusammenschlüssen.
Entscheidend ist ein wechselseitiger kommunikativer Austausch, durch den ein gemeinschaftliches konzertiertes Vorgehen abgesprochen und koordiniert wird. Wer einen Kanal nur mitliest, wird diese Voraussetzung nach unserer Einschätzung regelmäßig nicht erfüllen. Entschieden wird das im Einzelfall anhand dessen, was sich der konkreten Person zuordnen lässt.
§ 129a Absatz 7 StGB verweist auf § 129 Absatz 7 StGB. Danach kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können. Auf den Adressaten kommt es an. Eine Offenbarung im privaten Umfeld genügt nicht.
Das ist eine echte Möglichkeit, aber keine sichere. Jede Offenbarung ist zugleich eine Selbstbelastung, und sie lässt sich nicht zurücknehmen. Diese Entscheidung gehört deshalb ausführlich besprochen, bevor sie getroffen wird.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.