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Verfahrensrüge

Die Verfahrensrüge ist die Beanstandung, dass das Verfahren fehlerhaft geführt wurde und das Urteil darauf beruht. Der Begriff steht nicht im Gesetz, er ist in Rechtsprechung und Schrifttum gebräuchlich. Das Gesetz spricht stattdessen von der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren.

Die Grundlage ist dieselbe wie bei der Sachrüge. Nach § 337 Abs. 1 StPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, und nach Absatz 2 ist das Gesetz verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Der Unterschied zur Sachrüge liegt in der Begründung.

§ 344 StPO Revisionsbegründung
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Der letzte Satz dieser Vorschrift trägt die gesamte Last. An ihm scheitern Verfahrensrügen nach unserer Erfahrung häufiger als an der Sache selbst, denn die den Mangel enthaltenden Tatsachen müssen in der Begründungsschrift selbst stehen. Verweise auf die Akte, auf das Protokoll oder auf Anlagen ersetzen das nach der gebräuchlichen Darstellung nicht. Welche Anforderungen im Einzelfall genau zu stellen sind, ist streitig.

Hinzu kommt die Frist. Die Begründung ist nicht nachbesserungsfähig, wenn die Begründungsfrist abgelaufen ist, und das Revisionsgericht prüft nur, was innerhalb der Frist vorgetragen wurde.

Daraus folgt für die Verteidigung, dass die Verfahrensrüge in der Hauptverhandlung entsteht und nicht erst danach. Anträge müssen gestellt, Beanstandungen erhoben und das Ergebnis muss protokolliert sein, weil die Rüge sonst später nicht mehr darstellbar ist.

Wir führen in Umfangsverfahren deshalb von Beginn an mit, welche Vorgänge eine Rüge tragen könnten, und sorgen dafür, dass der Vorgang im Protokoll steht. Nach unserer Einschätzung ist das die Arbeit, die über den Erfolg einer Revision entscheidet.