Angeklagter ist nach deutschem Recht im Strafverfahren der Beschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO beschlossen ist oder gegen den ein Strafbefehl erlassen wurde. Das bedeutet, dass ein Richter im Zwischenverfahren einen Beschuldigten für so verdächtig hält, dass er eine Verurteilung im Hauptverfahren als wahrscheinlich ansieht. Das Ermittlungsverfahren und das Zwischenverfahren sind zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen und es beginnt das Hauptverfahren der Strafprozessordnung.
Die Bezeichnung einer von Ermittlungen im Rahmen der Strafprozessordnung betroffenen Person ändert sich im Lauf des Strafverfahren.
Im Ermittlungsverfahren wird der strafrechtlich Verfolgte als Beschuldigter bezeichnet.
Mit Erhebung der Anklageschrift wird der strafrechtlich Verfolgte Angeschuldigter.
Mit Eröffnungsbeschluss durch das Gericht wird die Person als Angeklagter bezeichnet.
Nach rechtskräftiger Verurteilung wird die Person sodann im Rahmen der Strafvollstreckung als Verurteilter bezeichnet.