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Landgericht

Landgericht · LG, Strafkammer, Schwurgericht · §§ 73 bis 76 GVG

Das Landgericht ist in Strafsachen Gericht des ersten Rechtszugs für schwere Straftaten sowie Berufungs- und Beschwerdeinstanz für Entscheidungen der Amtsgerichte (§ 73, § 74 GVG). Seine Strafkammern verhandeln Verbrechen mit hoher Straferwartung, bringen Schwurgerichtsfälle zur Aburteilung und überprüfen amtsgerichtliche Urteile im zweiten Rechtszug.

Gliederung und Besetzung der Strafkammern

Beim Landgericht werden Strafsachen durch Strafkammern verhandelt (§ 73 GVG). Das Gerichtsverfassungsgesetz unterscheidet zwischen großen und kleinen Strafkammern. Welche Kammer zuständig ist, richtet sich nach dem Rechtszug und der Schwere des Tatvorwurfs.

Die große Strafkammer ist im ersten Rechtszug zuständig (§ 74 Abs. 1 GVG). Sie tagt grundsätzlich mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden sowie zwei Schöffen (§ 76 Abs. 1 GVG). Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die Kammer, ob die Hauptverhandlung mit zwei oder drei Berufsrichtern durchgeführt wird (§ 76 Abs. 2 GVG). Ein dritter Berufsrichter wirkt mit, wenn Umfang oder Schwierigkeit der Sache dies erfordern.

Die kleine Strafkammer entscheidet über Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts beim Amtsgericht (§ 74 Abs. 3 GVG). Sie ist mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Schöffen besetzt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GVG). Schöffen haben das gleiche Stimmrecht wie Berufsrichter bei der Entscheidung über Schuld und Strafe.

Erstinstanzliche Zuständigkeit und Schwurgericht

Die große Strafkammer verhandelt als erstinstanzliches Gericht alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören (§ 74 Abs. 1 Satz 1 GVG). Sie ist zuständig, wenn eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist. Zudem kann die Staatsanwaltschaft bei besonderem Schutzbedarf von Verletzten oder besonderem Umfang direkt beim Landgericht anklagen (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG).

Für schwerste Straftaten gegen das Leben sieht das Gesetz das Schwurgericht als besondere große Strafkammer vor (§ 74 Abs. 2 GVG). Das Schwurgericht verhandelt Kapitaldelikte wie Mord und Totschlag sowie Straftaten mit Todesfolge, darunter Raub mit Todesfolge oder Brandstiftung mit Todesfolge. Im Schwurgerichtsverfahren wirken stets drei Berufsrichter und zwei Schöffen mit.

Wirtschaftsstrafkammern und Schwerpunktzuständigkeiten

Für Wirtschaftsstraftaten sind beim Landgericht Wirtschaftsstrafkammern eingerichtet (§ 74c GVG). Diese Kammern verhandeln Insolvenzdelikte, verbotene Kartellabsprachen sowie Delikte des Wertpapier- und Kapitalmarktrechts. Die Richter verfügen über besondere wirtschaftsrechtliche Kenntnisse, um Bilanzen, Buchführungen und Geldflüsse sachgerecht zu beurteilen.

An größeren Gerichten bestehen weitere Kammern für Staatsschutzdelikte, organisierte Kriminalität oder Betäubungsmittelverfahren. Beschwerdekammern fungieren als Kontrollinstanz für Beschlüsse der Amtsgerichte (§ 73 Abs. 1 GVG), etwa bei Haftbeschwerden oder Durchsuchungsanordnungen.

Berufung und Beschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen

Im Strafverfahren ist das Landgericht die einzige Tatsacheninstanz für Rechtsmittel. Gegen Urteile des Amtsgerichts können Angeklagte und Staatsanwaltschaft Berufung einlegen (§ 312 StPO). Die kleine Strafkammer rollt den Fall in der Hauptverhandlung vollständig neu auf, erhebt alle Beweise erneut und fällt ein eigenes Urteil.

Bei Verurteilungen zu geringen Geldstrafen bedarf die Berufung der Annahme durch das Landgericht (§ 313 StPO). Über Beschwerden gegen amtsgerichtliche Beschlüsse entscheidet die Beschwerdekammer ohne mündliche Verhandlung.

Verfahrensgang und Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof

Das erstinstanzliche Verfahren vor der großen Strafkammer beginnt mit der Anklage der Staatsanwaltschaft. Nach der Eröffnung terminiert der Vorsitzende die Verhandlung. Wegen des Umfangs vieler Verfahren erstreckt sich die Beweisaufnahme oft über mehrere Tage.

Gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts ist ausschließlich die Revision zum Bundesgerichtshof zulässig (§ 333 StPO). Das Revisionsgericht prüft das Urteil allein auf Rechts- und Verfahrensfehler. Die Revision muss binnen einer Woche nach der Verkündung schriftlich eingelegt werden.

Juristischer Exkurs

Die Zuständigkeit der Landgerichte regeln die §§ 73 bis 76 GVG. Die Vorschriften grenzen die Strafkammern gegenüber dem Amtsgericht (§§ 24 ff. GVG) und dem Oberlandesgericht (§ 120 GVG) ab. Kernnorm für die erstinstanzliche Zuständigkeit ist § 74 Abs. 1 GVG.

Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Anklage beim Landgericht erhebt.

§ 74 Abs. 1 GVG

Maßgebliche Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 20.05.2015 – 2 StR 45/14. Beschließt die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen die Eröffnung eines weiteren Verfahrens und die Hinzuverbindung, so sind der Eröffnungsbeschluss und die Besetzungsentscheidung unwirksam (Leitsatz).
  • BGH, Beschluss vom 25.04.2014 – 1 StR 13/13. Die Aufteilung der Wirtschaftsstrafsachen auf zwei Wirtschaftsstrafkammern nach § 74c Abs. 1 GVG erfordert nicht, dass der Geschäftsanfall für jede der beiden Kammern mehr als fünfzig Prozent beträgt (Rn. 15 bis 22).
  • BGH, Urteil vom 03.02.2016 – 2 StR 481/14. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, sodass eine im Raum stehende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet (Rn. 11 bis 15).

Aus Sicht der Verteidigung

Vor dem Landgericht steht für unsere Mandanten regelmäßig viel auf dem Spiel, weil Verbrechen mit hoher Straferwartung oder schwierige Wirtschaftsstrafsachen verhandelt werden. Wir analysieren von Beginn an die Besetzungsrügen und die Zuständigkeitsfragen der Strafkammer, um Verfahrensfehler frühzeitig aufzudecken. In der Berufungsinstanz kämpfen wir mit eigener Beweisaufnahme für eine Aufhebung oder deutliche Milderung des amtsgerichtlichen Urteils.

Mehr zu den Verteidigungsansätzen vor den Strafkammern erläutern wir auf unseren Fachseiten zur Berufung im Strafverfahren und zur Beiordnung als Pflichtverteidiger.

Häufige Fragen

Das Landgericht verfügt im ersten Rechtszug über eine unbegrenzte Strafgewalt und kann zeitige Freiheitsstrafen bis zu fünfzehn Jahren sowie lebenslange Freiheitsstrafen verhängen. Zudem darf es Maßregeln der Besserung und Sicherung wie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder die Sicherungsverwahrung anordnen. In der Berufungsinstanz ist seine Strafgewalt hingegen durch die Zuständigkeit des Amtsgerichts und das gesetzliche Verschlechterungsverbot begrenzt.

Das Schwurgericht ist eine besondere große Strafkammer des Landgerichts und verhandelt über vollendete oder versuchte Tötungsdelikte nach § 74 Abs. 2 GVG. Hierzu gehören Mord, Totschlag sowie Straftaten mit Todesfolge wie Körperverletzung mit Todesfolge oder Brandstiftung mit Todesfolge. Die Kammer tagt stets mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen.

In der ersten Instanz verhandelt die große Strafkammer mit zwei oder drei Berufsrichtern und zwei Schöffen (§ 76 GVG). Die kleine Strafkammer entscheidet in Berufungsverfahren mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen. Beschwerdekammern entscheiden über Rechtsmittel gegen Beschlüsse in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Schöffen.

Gegen erstinstanzliche Urteile einer großen Strafkammer oder des Schwurgerichts ist ausschließlich die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft (§ 333 StPO). Eine zweite Tatsacheninstanz mit erneuter Beweisaufnahme existiert für diese Verfahren nicht. Bei Berufungsurteilen einer kleinen Strafkammer steht den Beteiligten die Revision zum Oberlandesgericht offen.

Das Landgericht Aachen umfasst die Gerichtsbezirke der acht Amtsgerichte Aachen, Düren, Eschweiler, Geilenkirchen, Heinsberg, Jülich, Monschau und Schleiden. Es verhandelt als übergeordnetes Gericht erstinstanzliche Strafsachen und Berufungen aus der gesamten Region. Die Kanzlei Koll und Tamrzadeh vertritt regelmäßig Mandanten in den Verhandlungen vor den Aachener Strafkammern.

Siehe auch

Quellen

Stand November 2026