Entziehung der Fahrerlaubnis – §§ 69, 69a StGB und § 111a StPO

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Die Entziehung nach § 69 StGB ist keine Strafe, sondern eine Maßregel. Sie fragt allein danach, ob Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind. Deshalb hilft hier Reue weniger als bei der Strafzumessung, und deshalb hilft umgekehrt vieles, was die Eignung wiederherstellt.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Den Beschluss über die vorläufige Entziehung ungeprüft hinnehmen. Ob sich das Vorgehen dagegen lohnt, ist eine Abwägung, denn die Zeit der vorläufigen Entziehung verkürzt nach § 69a Absatz 4 StGB das Mindestmaß der späteren Sperre. Vorzeitig zurück kommt der Führerschein, wenn der Grund der vorläufigen Entziehung entfällt (§ 111a Absatz 2 StPO). Dafür braucht es einen begründeten Antrag, notfalls die Beschwerde.
Was wir zuerst tun
Prüfen, ob die Voraussetzungen des § 111a StPO wirklich vorliegen und ob ein Ausnahmefall von der Regelvermutung in Betracht kommt.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Für die meisten Mandanten ist die Fahrerlaubnis wichtiger als die Strafe. Wer beruflich fährt, verliert mit ihr die Arbeitsgrundlage. Diese Seite beschreibt, wie die Entziehung funktioniert und wo die Verteidigung ansetzt.

Die Entziehung nach § 69 StGB

Nach § 69 Absatz 1 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, und wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Dasselbe gilt, wenn er nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 StGB bedarf es nicht.

Nach Absatz 3 erlischt die Fahrerlaubnis mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Die Regelfälle des Absatzes 2

§ 69 Absatz 2 StGB nennt fünf Fälle, in denen der Täter in der Regel als ungeeignet anzusehen ist.

Liegt kein Regelfall vor, muss das Gericht die Ungeeignetheit positiv feststellen. Das gilt auch für die isolierte Sperre gegen jemanden, der gar keine Fahrerlaubnis hat.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Die Regelvermutung widerlegen

Die Vermutung des Absatzes 2 ist widerlegbar, und darin liegt die eigentliche Arbeit der Verteidigung.

Das Oberlandesgericht Hamm hat im Urteil vom 8. Januar 2025, Aktenzeichen 1 ORs 70/24, im dritten amtlichen Leitsatz ausgeführt, dass eine ausdrücklich begründende Gesamtwürdigung nur erforderlich ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Ausnahmefall gegeben sein könnte. In einem solchen Fall muss das Gericht erkennen lassen, dass ihm bewusst war, von der Entziehung absehen zu können.

Nach demselben Leitsatz können besondere Umstände in der Tat, in der Persönlichkeit des Täters oder im Nachtatverhalten liegen, und sie sind besonders sorgfältig zu prüfen, wenn die Anlasstat ein Fall der Trunkenheit im Verkehr ist.

Zugleich enthält der Leitsatz eine Absage an eine verbreitete Hoffnung. Die Benutzung eines E-Scooters durch einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrer widerlegt für sich genommen die Ungeeignetheit nicht.

Aus unserer Sicht spricht viel dafür, dass in der Praxis vor allem das Nachtatverhalten trägt. Eine begonnene verkehrspsychologische Beratung, eine Abstinenzkontrolle oder eine dokumentierte Verhaltensänderung liefern dem Gericht das, was es für die Prognose braucht. Bloßes Bedauern reicht regelmäßig nicht.

Die Sperre nach § 69a StGB

Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, bestimmt es zugleich eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, während der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Für immer kann die Sperre angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, wird nach Absatz 1 Satz 3 nur die Sperre angeordnet. Das ist die sogenannte isolierte Sperre.

Ausnahme bestimmter Fahrzeugarten

Nach § 69a Absatz 2 StGB kann das Gericht bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

Das ist der Ansatz für Mandanten, die beruflich auf eine bestimmte Fahrzeugklasse angewiesen sind. Er wird in der Praxis oft nicht beantragt, und was nicht beantragt wird, prüft das Gericht von sich aus regelmäßig nicht.

Das erhöhte Mindestmaß

Nach § 69a Absatz 3 StGB beträgt das Mindestmaß der Sperre ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

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Die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO

In vielen Verfahren ist der Führerschein weg, lange bevor ein Urteil ergeht. Nach § 111a Absatz 1 StPO kann der Richter dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass sie nach § 69 StGB entzogen werden wird.

Auch hier können nach Absatz 1 Satz 2 bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden.

Nach Absatz 2 ist die vorläufige Entziehung aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Das ist eine Pflicht des Gerichts, die keine Beschwerde voraussetzt. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde statthaft (§ 304 StPO). Ob sie im Einzelfall Aussicht hat, hängt davon ab, wie tragfähig die dringenden Gründe belegt sind.

Absatz 3 bestimmt, dass die vorläufige Entziehung zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins wirkt. Das gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Führerscheine aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums.

Was sich auf die Sperre auswirkt

Die Zeit der vorläufigen Entziehung wirkt sich aus, aber anders, als die meisten annehmen. § 69a Absatz 4 StGB verkürzt das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war, wobei drei Monate nicht unterschritten werden dürfen.

§ 69a Absatz 5 StGB regelt den Beginn. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Auf die vom Gericht festgesetzte Sperre wird damit nur die Zeit angerechnet, die nach der Urteilsverkündung verstrichen ist. Die Monate davor sind nicht automatisch abgegolten.

Nach Absatz 6 stehen der vorläufigen Entziehung die Verwahrung, die Sicherstellung und die Beschlagnahme des Führerscheins nach § 94 StPO gleich. Wer seinen Führerschein schon am Unfallort abgegeben hat, sollte darauf achten, dass die Verwahrung aktenkundig gemacht wird, denn § 69a Absatz 6 StGB stellt nur die Verwahrung, die Sicherstellung und die Beschlagnahme nach § 94 StPO der vorläufigen Entziehung gleich.

Die vorzeitige Aufhebung der Sperre

Nach § 69a Absatz 7 StGB kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.

Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate gedauert hat, in den Fällen des erhöhten Mindestmaßes ein Jahr. Für die Berechnung dieser Frist gelten Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 entsprechend.

In der Praxis trägt einen solchen Antrag vor allem die Teilnahme an einem anerkannten Kurs oder eine verkehrspsychologische Maßnahme. Der Antrag will vorbereitet sein, denn ein abgelehnter Antrag verbessert die Lage nicht.

Wie wir vorgehen

Im ersten Schritt prüfen wir den Beschluss nach § 111a StPO. Fehlt es an dringenden Gründen, etwa weil die Fahruntüchtigkeit nicht belegt ist oder weil der Schaden unter der Wertgrenze liegt, ist die Beschwerde der schnellste Weg.

Im zweiten Schritt geht es um den Ausnahmefall. Wir sammeln, was für die Eignung spricht, und bringen es so früh ein, dass es noch wirken kann.

Im dritten Schritt geht es um die Dauer der Sperre und um die Ausnahme von Fahrzeugarten. Beides wird häufig nicht beantragt und deshalb nicht bedacht.

Häufige Fragen

Nein. Sie ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung und fragt allein nach der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Das hat praktische Folgen. Argumente, die bei der Strafzumessung tragen, etwa ein Geständnis oder die Wiedergutmachung, wirken hier nur, soweit sie etwas über die Eignung aussagen.

Nach § 69a Absatz 1 StGB sechs Monate bis fünf Jahre, in Ausnahmefällen für immer. Wurde in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal eine Sperre angeordnet, beträgt das Mindestmaß nach Absatz 3 ein Jahr.

Die Zeit der vorläufigen Entziehung verkürzt das Mindestmaß nach Absatz 4, wobei drei Monate nicht unterschritten werden dürfen.

Teilweise. § 69a Absatz 4 StGB verkürzt das Mindestmaß der Sperre um die Zeit der vorläufigen Entziehung, mindestens bleiben drei Monate. Auf die konkret festgesetzte Sperrfrist wird nach Absatz 5 Satz 2 nur die Zeit angerechnet, die nach der Urteilsverkündung verstrichen ist. Die Monate davor sind damit nicht automatisch abgegolten.

Nach Absatz 6 stehen die Verwahrung, die Sicherstellung und die Beschlagnahme des Führerscheins der vorläufigen Entziehung gleich. Wer den Führerschein freiwillig abgegeben hat, sollte sich das schriftlich bestätigen lassen.

§ 69a Absatz 7 StGB erlaubt die vorzeitige Aufhebung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Sie nicht mehr ungeeignet sind. Frühestens nach drei Monaten, im Fall des erhöhten Mindestmaßes nach einem Jahr.

Tragfähig wird ein solcher Antrag in aller Regel erst durch eine dokumentierte Maßnahme. Ohne sie ist die Aussicht gering.

§ 69a Absatz 2 StGB erlaubt es dem Gericht, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre auszunehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird. § 111a Absatz 1 Satz 2 StPO sieht dasselbe für die vorläufige Entziehung vor.

Das ist eine Ermessensentscheidung und wird nicht von selbst geprüft. Sie muss beantragt und begründet werden.

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