Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- § 142 StGB bestraft nicht den Unfall, sondern das Weggehen. Entscheidend ist, ob Sie den Unfall bemerkt haben und ob Sie lange genug gewartet haben. Bei einem bedeutenden Fremdschaden oder einem nicht unerheblich verletzten Menschen steht zusätzlich die Fahrerlaubnis im Feuer.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Einen Zettel hinter den Scheibenwischer klemmen und weiterfahren. Das genügt dem Gesetz nicht und ersetzt das Warten nicht.
- Was wir zuerst tun
- Akteneinsicht nehmen und prüfen, was zum Bemerken des Unfalls und zur Schadenshöhe wirklich in der Akte steht. An diesen beiden Punkten entscheidet sich das Verfahren.
Die Unfallflucht ist eine der häufigsten Straftaten überhaupt, und sie trifft oft Menschen, die sonst nie mit dem Strafrecht in Berührung kommen. Das eigentliche Problem ist selten die Strafe. Es ist der Führerschein.
Was § 142 StGB verlangt
Nach § 142 Absatz 1 StGB macht sich strafbar, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er eine von zwei Pflichten erfüllt hat.
- Nach Nummer 1 muss er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglichen, und zwar durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist.
- Nach Nummer 2 muss er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet haben, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bemerkenswert ist, dass das Gesetz keine feste Wartezeit nennt. Was angemessen ist, richtet sich nach den Umständen, also nach Tageszeit, Ort, Schadenshöhe und der Aussicht, dass jemand erscheint.
Der Zettel hinter dem Scheibenwischer
Ein Zettel mit Namen und Telefonnummer erfüllt weder Nummer 1 noch Nummer 2. Nummer 1 verlangt Anwesenheit und die Angabe, dass man beteiligt ist. Nummer 2 verlangt Warten. Der Zettel ist keine der beiden Handlungen, und er ersetzt sie auch nicht.
Das heißt nicht, dass der Zettel bedeutungslos wäre. Er kann zeigen, dass der Wille zur Feststellung vorhanden war, und er kann im Rahmen der Strafzumessung und bei der Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eine Rolle spielen. Er nimmt der Tat aber nicht die Strafbarkeit.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenNachträglich melden – Absatz 2 und Absatz 3
§ 142 Absatz 2 StGB bestraft auch denjenigen, der sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Wie das geht, sagt Absatz 3. Der Unfallbeteiligte genügt seiner Pflicht, wenn er dem Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält.
Diese Mitteilung ist eine Selbstbelastung. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben, aber sie verlangt genau die Angaben, die das Verfahren gegen Sie erst möglich machen. Deshalb gehört jede Meldung nach Absatz 3 vorher besprochen und nicht spontan am Telefon erledigt.
Tätige Reue nach Absatz 4
§ 142 Absatz 4 StGB ist die vielleicht am wenigsten bekannte Vorschrift des Verkehrsstrafrechts. Das Gericht mildert danach die Strafe nach § 49 Absatz 1 StGB oder kann von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte binnen vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.
Die Vorschrift hat vier enge Voraussetzungen, die alle zugleich vorliegen müssen.
- Der Unfall muss außerhalb des fließenden Verkehrs geschehen sein, also typischerweise beim Parken oder Rangieren.
- Er darf ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge haben. Jede Personenverletzung schließt die Vorschrift aus.
- Die Meldung muss binnen vierundzwanzig Stunden erfolgen.
- Sie muss freiwillig sein. Wann es daran fehlt, etwa weil die Ermittlungen den Beteiligten bereits erreicht haben, ist eine Frage des Einzelfalls und wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.
Wir sind hier zurückhaltend, was Zahlen angeht. Wo die Grenze des nicht bedeutenden Sachschadens in Absatz 4 genau verläuft, ist nicht dasselbe wie die Wertgrenze des bedeutenden Schadens bei der Fahrerlaubnis, auch wenn beide in der Praxis oft nebeneinandergelegt werden. Wer sich auf Absatz 4 stützen will, sollte das nicht auf eine Zahl aus dem Internet bauen.
Der Führerschein – die eigentliche Frage
Nach § 69 Absatz 2 Nummer 3 StGB ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn die Tat ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist und er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
Geht es allein um Sachschaden, entscheidet die Schadenshöhe. Ist bei dem Unfall dagegen ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden und konnte der Beteiligte das wissen, greift die Regelvermutung unabhängig von jedem Betrag.
Greift die Regelvermutung nicht, ist die Entziehung nach § 69 Absatz 1 StGB zwar deutlich seltener, aber nicht ausgeschlossen. Daneben kommt ein Fahrverbot nach § 44 StGB von einem bis zu sechs Monaten in Betracht.
Die Wertgrenze
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 5. April 2022, Aktenzeichen 5 RVs 31/22, im amtlichen Leitsatz ausgesprochen, dass die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne von § 69 Absatz 2 Nummer 3 StGB jedenfalls nicht unter 1.500 Euro liegt.
Die Formulierung ist mit Bedacht gewählt. Sie legt eine Untergrenze fest und lässt nach oben Luft. Das Landgericht Bielefeld hat diese Luft genutzt. Die dort zuständige Strafkammer hat sich mit Beschluss vom 2. Februar 2024, Aktenzeichen 10 Qs 51/24, darauf verständigt, den Wert auf 1.800 Euro anzuheben. Das bindet andere Gerichte nicht.
Wir sind hier unsicher und sagen das ausdrücklich. Eine obergerichtliche Entscheidung, die die Grenze allgemein auf 1.800 Euro anhebt, ist uns nicht bekannt. Wer diese Zahl liest, sollte wissen, dass sie aus einer Beschwerdeentscheidung eines Landgerichts stammt und kein allgemein geltender Rechtssatz ist. In einem Verfahren, in dem der Schaden zwischen diesen Beträgen liegt, ist der Streit darum aus unserer Sicht zu führen.
Nicht zu verwechseln ist diese Grenze mit dem Betrag von 750 Euro, den der Bundesgerichtshof für den Gefährdungsschaden bei §§ 315b und 315c StGB nennt, etwa im Beschluss vom 10. April 2019, Aktenzeichen 4 StR 86/19. Das ist eine andere Vorschrift und eine andere Frage.
Was in den Schaden hineingerechnet wird
Das Oberlandesgericht Hamm hat in derselben Entscheidung im zweiten amtlichen Leitsatz verlangt, dass der Inhalt eines Kostenvoranschlags in den Urteilsgründen näher dargelegt wird, jedenfalls wenn der Schaden nicht sehr über der Wertgrenze liegt. Das Revisionsgericht soll prüfen können, ob nur berücksichtigungsfähige Positionen enthalten sind. Als Gegenbeispiel nennt der Senat ausdrücklich die Mietwagenkosten.
Das ist ein handfester Ansatz für die Verteidigung. Wenn der Schaden knapp über der Grenze liegt, ist der Blick in jede Position des Kostenvoranschlags aus unserer Sicht geboten.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDen Unfall nicht bemerkt
Der zweite große Angriffspunkt ist der Vorsatz. Wer den Unfall nicht bemerkt hat, macht sich nicht schon deshalb strafbar, denn eine Fahrlässigkeitsvariante kennt § 142 StGB nicht. Das gilt allerdings nur, solange er auch später keine Kenntnis erlangt. Dazu sogleich.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19. März 2007, Aktenzeichen 2 BvR 2273/06, entschieden, dass § 142 Absatz 2 Nummer 2 StGB nicht auf Fälle des unvorsätzlichen Entfernens erstreckt werden darf. Der Wortsinn der Begriffe berechtigt oder entschuldigt steht dem entgegen. Es handelt sich um einen stattgebenden Kammerbeschluss, der die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben hat.
Aus unserer Sicht wird diese Entscheidung häufig zu weit gelesen. Das Gericht hat eine verfassungskonforme Auslegung des § 142 Absatz 1 StGB ausdrücklich für denkbar gehalten, die Fälle erfasst, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich gleichwohl weiter entfernt.
Wie das in der Praxis aussieht, zeigt das Oberlandesgericht Düsseldorf im Beschluss vom 1. Oktober 2007, Aktenzeichen III-2 Ss 142/07 – 69/07 III. Nach den amtlichen Leitsätzen begründet das vorsatzlose Sich-Entfernen nicht die Pflichten aus § 142 Absatz 2 und 3 StGB. Strafbar nach Absatz 1 Nummer 1 macht sich aber, wer den Unfall nicht bemerkt, die Fahrt fortsetzt und noch innerhalb eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs von dem Unfall erfährt. Dieser Zusammenhang besteht nach dem dritten Leitsatz nicht mehr, wenn der Beteiligte innerorts fünf bis zehn Minuten weitergefahren ist und dabei etwa drei Kilometer zurückgelegt hat.
Für die Verteidigung heißt das, dass der Zeitpunkt der Kenntnis aufgeklärt gehört. Ob jemand einen Anstoß gehört oder gespürt haben muss, hängt von Fahrzeug, Geschwindigkeit, Geräuschkulisse und Aufprallwinkel ab. Das ist eine Tatfrage, und sie ist häufig offen.
Wer überhaupt Unfallbeteiligter ist
§ 142 Absatz 5 StGB fasst den Kreis weit. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Es kommt also nicht darauf an, ob Sie den Unfall verschuldet haben. Auch wer meint, im Recht zu sein, muss warten.
Wie wir vorgehen
Am Anfang steht die Akteneinsicht. Wir sehen nach, worauf die Annahme gestützt wird, Sie hätten den Unfall bemerkt, und wie der Schaden beziffert ist. Beides entscheidet den Fall.
Liegt der Schaden in der Nähe der Wertgrenze, prüfen wir den Kostenvoranschlag Position für Position. Geht es um das Bemerken, kommt häufig ein Sachverständigengutachten zur Wahrnehmbarkeit des Anstoßes in Betracht.
Bleibt es bei der Regelvermutung des § 69 Absatz 2 Nummer 3 StGB, über die die Seite zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Einzelnen berichtet, geht es um die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt. Sie ist widerlegbar, und Nachtatverhalten, berufliche Angewiesenheit und die Umstände der Tat sind die Stellschrauben.
Häufige Fragen
Das Gesetz nennt keine feste Zeit. § 142 Absatz 1 Nummer 2 StGB verlangt eine nach den Umständen angemessene Zeit. Maßgeblich sind Tageszeit, Ort, Höhe des Schadens und die Aussicht, dass der Geschädigte erscheint.
Je höher der Schaden und je belebter der Ort, desto länger. Wer unsicher ist, ruft die Polizei und wartet, bis sie da ist. Das ist in aller Regel der Weg, der die Strafbarkeit nach § 142 StGB am sichersten vermeidet.
Nein. § 142 Absatz 1 StGB verlangt, dass Sie anwesend bleiben und sich als Beteiligter zu erkennen geben, oder dass Sie angemessen warten. Ein Zettel ist keines von beiden.
Er kann aber bei der Strafzumessung und bei der Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen für Sie sprechen, weil er zeigt, dass Sie sich der Feststellung nicht entziehen wollten.
Geht es allein um Sachschaden, greift die Regelvermutung des § 69 Absatz 2 Nummer 3 StGB erst bei bedeutendem Fremdschaden. Ist bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden und konnte der Beteiligte das wissen, greift sie unabhängig von jedem Betrag. Das Oberlandesgericht Hamm hat am 5. April 2022, Aktenzeichen 5 RVs 31/22, entschieden, dass die Wertgrenze jedenfalls nicht unter 1.500 Euro liegt.
Einzelne Landgerichte setzen sie höher an, das Landgericht Bielefeld etwa mit Beschluss vom 2. Februar 2024, Aktenzeichen 10 Qs 51/24, bei 1.800 Euro. Eine allgemein verbindliche obergerichtliche Anhebung auf diesen Betrag ist uns nicht bekannt. In Grenzfällen ist der Streit um jede Position des Kostenvoranschlags aus unserer Sicht zu führen.
§ 142 StGB verlangt Vorsatz, eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gibt es nicht. Wer den Unfall nicht bemerkt hat, ist nicht schon deshalb strafbar.
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 1. Oktober 2007, Aktenzeichen III-2 Ss 142/07, kann aber strafbar sein, wer noch in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall von diesem erfährt und sich dann weiter entfernt. Der Senat hat den Zusammenhang bei fünf bis zehn Minuten Fahrt und etwa drei Kilometern innerorts verneint.
Das kommt darauf an und ist keine Frage, die sich allgemein beantworten lässt. Eine Meldung nach § 142 Absatz 3 StGB ist eine Selbstbelastung mit allen Angaben, die das Verfahren tragen.
Zugleich kann sie unter den engen Voraussetzungen des § 142 Absatz 4 StGB zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe führen. Deshalb gehört diese Entscheidung besprochen, bevor sie getroffen wird, und nicht danach.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.